unbegreiflichem Leichtsinn leiht derselbe unmittelbar nach- her dem Consul T. Quinctius Capitolinus eine Rede welche das Mißvergnügen des Volks straft, ja er redet von der Beschämung und der Reue des Volks bey diesen Vorwürfen.
Indessen regte sich doch stets die Entwicklung der römischen Freyheit. Im 63sten Jahr nach Verbannung der Könige, dem Jahr der Stadt 307, wurden, nach Tacitus, zuerst die Quästoren vom Volk erwählt. Von dieser Veränderung ist schon geredet 68), und sie ist dahin erklärt geworden, daß wahrscheinlich damals die Blut- richter, bisher von den Curien allein erwählt, von nun an als Nationalmagistratur, durch die Centurien ernannt wurden, und die Aufsicht über den Schatz mit ihrem Richteramt vereinigt ist, bis diese sich völlig fremdar- tigen Geschäfte aufs neue in dem Vergleich über die lici- nischen Rogationen getrennt wurden.
Eine andre, dieser völlig widersprechende Notiz, welche die Volkswahl der Quästoren, als Schatzmeister, bis in Publicolas erstes Consulat hinaufrückt 69), scheint, wie die Erzählung daß er den Senat durch Plebejer er- gänzt, auf ihn zu übertragen was von Brutus im Anden- ken war, und eine Entstellung der gesetzlichen Bestätigung der Blutrichter 70) unter den ersten Consuln zu seyn: der quästorische Nahme verstanden, wie ihn ein lateinischer Rhetor gegen das Ende des siebenten Jahrhunderts faßte.
68) Siehe oben Th. II. S. 113. 114.
69) Plutarch Public. p. 103. D.
70) Tacitus a. a. O. Siehe oben Th. II. S. 15.
unbegreiflichem Leichtſinn leiht derſelbe unmittelbar nach- her dem Conſul T. Quinctius Capitolinus eine Rede welche das Mißvergnuͤgen des Volks ſtraft, ja er redet von der Beſchaͤmung und der Reue des Volks bey dieſen Vorwuͤrfen.
Indeſſen regte ſich doch ſtets die Entwicklung der roͤmiſchen Freyheit. Im 63ſten Jahr nach Verbannung der Koͤnige, dem Jahr der Stadt 307, wurden, nach Tacitus, zuerſt die Quaͤſtoren vom Volk erwaͤhlt. Von dieſer Veraͤnderung iſt ſchon geredet 68), und ſie iſt dahin erklaͤrt geworden, daß wahrſcheinlich damals die Blut- richter, bisher von den Curien allein erwaͤhlt, von nun an als Nationalmagiſtratur, durch die Centurien ernannt wurden, und die Aufſicht uͤber den Schatz mit ihrem Richteramt vereinigt iſt, bis dieſe ſich voͤllig fremdar- tigen Geſchaͤfte aufs neue in dem Vergleich uͤber die lici- niſchen Rogationen getrennt wurden.
Eine andre, dieſer voͤllig widerſprechende Notiz, welche die Volkswahl der Quaͤſtoren, als Schatzmeiſter, bis in Publicolas erſtes Conſulat hinaufruͤckt 69), ſcheint, wie die Erzaͤhlung daß er den Senat durch Plebejer er- gaͤnzt, auf ihn zu uͤbertragen was von Brutus im Anden- ken war, und eine Entſtellung der geſetzlichen Beſtaͤtigung der Blutrichter 70) unter den erſten Conſuln zu ſeyn: der quaͤſtoriſche Nahme verſtanden, wie ihn ein lateiniſcher Rhetor gegen das Ende des ſiebenten Jahrhunderts faßte.
68) Siehe oben Th. II. S. 113. 114.
69) Plutarch Public. p. 103. D.
70) Tacitus a. a. O. Siehe oben Th. II. S. 15.
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her dem Conſul T. Quinctius Capitolinus eine Rede
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von der Beſchaͤmung und der Reue des Volks bey dieſen
Vorwuͤrfen.
Indeſſen regte ſich doch ſtets die Entwicklung der
roͤmiſchen Freyheit. Im 63ſten Jahr nach Verbannung
der Koͤnige, dem Jahr der Stadt 307, wurden, nach
Tacitus, zuerſt die Quaͤſtoren vom Volk erwaͤhlt. Von
dieſer Veraͤnderung iſt ſchon geredet 68), und ſie iſt dahin
erklaͤrt geworden, daß wahrſcheinlich damals die Blut-
richter, bisher von den Curien allein erwaͤhlt, von nun
an als Nationalmagiſtratur, durch die Centurien ernannt
wurden, und die Aufſicht uͤber den Schatz mit ihrem
Richteramt vereinigt iſt, bis dieſe ſich voͤllig fremdar-
tigen Geſchaͤfte aufs neue in dem Vergleich uͤber die lici-
niſchen Rogationen getrennt wurden.
Eine andre, dieſer voͤllig widerſprechende Notiz,
welche die Volkswahl der Quaͤſtoren, als Schatzmeiſter,
bis in Publicolas erſtes Conſulat hinaufruͤckt 69), ſcheint,
wie die Erzaͤhlung daß er den Senat durch Plebejer er-
gaͤnzt, auf ihn zu uͤbertragen was von Brutus im Anden-
ken war, und eine Entſtellung der geſetzlichen Beſtaͤtigung
der Blutrichter 70) unter den erſten Conſuln zu ſeyn: der
quaͤſtoriſche Nahme verſtanden, wie ihn ein lateiniſcher
Rhetor gegen das Ende des ſiebenten Jahrhunderts faßte.
68) Siehe oben Th. II. S. 113. 114.
69) Plutarch Public. p. 103. D.
70) Tacitus a. a. O. Siehe oben Th. II. S. 15.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/181>, abgerufen am 25.11.2024.
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