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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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wahrscheinlich daß der Widerspruch der Volkstribunen
gegen Aushebungen nicht allein bestimmt war Störung
mit Störung zu vergelten, und mittelbar Einwilligung
in vorgeschlagene Gesetze zu erzwingen, sondern oft und
eigentlich zum nächsten Zweck gehabt haben mag den An-
spruch des Volks geltend zu machen, daß Kriege nicht
einseitig vom Senat erklärt werden dürften, und eine von
ihm allein befohlne Truppenaushebung ungesetzlich sey.

Zwey Quästoren waren eine unzureichende Zahl wenn
beyde consularische Heere ins Feld zogen; dann war die
Stadt ohne Zahlamt, und, wie es nach einer früheren
Untersuchung wahrscheinlich ward, auch ohne Criminal-
richter. Die Consuln unbegleitet von Quästoren in das
Feld gehen zu lassen, obgleich die Auszahlungen so lange
die Armee noch keinen Sold empfing unbedeutend seyn
mußten, war bedenklich: die eroberte Beute mochte für
den Staat oder die Soldaten verkauft werden. Die
Tribunen aber machten es zur Bedingung ihrer Einwil-
ligung in den Senatsbeschluß, daß vier Quästoren er-
wählt werden sollten, wenn diese Magistratur ohne Un-
terschied aus beyden Ständen besetzt würde. Die ver-
doppelte Zahl ward im Jahr 335 erwählt, aber erst elf
Jahre später (346) übte das Volk zum erstenmahl sein
gewonnenes Recht durch die Wahl dreyer plebejischer
Quästoren 26). Dadurch wurden auch Plebejer dem
Senat beygemischt: denn wiewohl die Ergänzung der
Wahl der Censoren ganz überlassen war, so kann doch
zu Rom von der ältesten Zeit her der Grundsatz nicht

26) Livius IV. c. 44. 54.
N 2

wahrſcheinlich daß der Widerſpruch der Volkstribunen
gegen Aushebungen nicht allein beſtimmt war Stoͤrung
mit Stoͤrung zu vergelten, und mittelbar Einwilligung
in vorgeſchlagene Geſetze zu erzwingen, ſondern oft und
eigentlich zum naͤchſten Zweck gehabt haben mag den An-
ſpruch des Volks geltend zu machen, daß Kriege nicht
einſeitig vom Senat erklaͤrt werden duͤrften, und eine von
ihm allein befohlne Truppenaushebung ungeſetzlich ſey.

Zwey Quaͤſtoren waren eine unzureichende Zahl wenn
beyde conſulariſche Heere ins Feld zogen; dann war die
Stadt ohne Zahlamt, und, wie es nach einer fruͤheren
Unterſuchung wahrſcheinlich ward, auch ohne Criminal-
richter. Die Conſuln unbegleitet von Quaͤſtoren in das
Feld gehen zu laſſen, obgleich die Auszahlungen ſo lange
die Armee noch keinen Sold empfing unbedeutend ſeyn
mußten, war bedenklich: die eroberte Beute mochte fuͤr
den Staat oder die Soldaten verkauft werden. Die
Tribunen aber machten es zur Bedingung ihrer Einwil-
ligung in den Senatsbeſchluß, daß vier Quaͤſtoren er-
waͤhlt werden ſollten, wenn dieſe Magiſtratur ohne Un-
terſchied aus beyden Staͤnden beſetzt wuͤrde. Die ver-
doppelte Zahl ward im Jahr 335 erwaͤhlt, aber erſt elf
Jahre ſpaͤter (346) uͤbte das Volk zum erſtenmahl ſein
gewonnenes Recht durch die Wahl dreyer plebejiſcher
Quaͤſtoren 26). Dadurch wurden auch Plebejer dem
Senat beygemiſcht: denn wiewohl die Ergaͤnzung der
Wahl der Cenſoren ganz uͤberlaſſen war, ſo kann doch
zu Rom von der aͤlteſten Zeit her der Grundſatz nicht

26) Livius IV. c. 44. 54.
N 2
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[195/0211] wahrſcheinlich daß der Widerſpruch der Volkstribunen gegen Aushebungen nicht allein beſtimmt war Stoͤrung mit Stoͤrung zu vergelten, und mittelbar Einwilligung in vorgeſchlagene Geſetze zu erzwingen, ſondern oft und eigentlich zum naͤchſten Zweck gehabt haben mag den An- ſpruch des Volks geltend zu machen, daß Kriege nicht einſeitig vom Senat erklaͤrt werden duͤrften, und eine von ihm allein befohlne Truppenaushebung ungeſetzlich ſey. Zwey Quaͤſtoren waren eine unzureichende Zahl wenn beyde conſulariſche Heere ins Feld zogen; dann war die Stadt ohne Zahlamt, und, wie es nach einer fruͤheren Unterſuchung wahrſcheinlich ward, auch ohne Criminal- richter. Die Conſuln unbegleitet von Quaͤſtoren in das Feld gehen zu laſſen, obgleich die Auszahlungen ſo lange die Armee noch keinen Sold empfing unbedeutend ſeyn mußten, war bedenklich: die eroberte Beute mochte fuͤr den Staat oder die Soldaten verkauft werden. Die Tribunen aber machten es zur Bedingung ihrer Einwil- ligung in den Senatsbeſchluß, daß vier Quaͤſtoren er- waͤhlt werden ſollten, wenn dieſe Magiſtratur ohne Un- terſchied aus beyden Staͤnden beſetzt wuͤrde. Die ver- doppelte Zahl ward im Jahr 335 erwaͤhlt, aber erſt elf Jahre ſpaͤter (346) uͤbte das Volk zum erſtenmahl ſein gewonnenes Recht durch die Wahl dreyer plebejiſcher Quaͤſtoren 26). Dadurch wurden auch Plebejer dem Senat beygemiſcht: denn wiewohl die Ergaͤnzung der Wahl der Cenſoren ganz uͤberlaſſen war, ſo kann doch zu Rom von der aͤlteſten Zeit her der Grundſatz nicht 26) Livius IV. c. 44. 54. N 2

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/211>, abgerufen am 23.11.2024.