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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Man muß annehmen daß die alte strenge Ordnung
welche das römische Kriegsgesetz bey Plünderungen er-
oberter Städte vorschrieb, eine Ordnung die, wenn et-
was bey einem so gräßlichen Gegenstand mit Beyfall
genannt werden darf, bewundernswerth heißen muß, in
Augustus Zeitalter nicht mehr beobachtet ward, um es
einigermaaßen entschuldigen zu können, daß Livius dem
Patricier einen Einwurf gegen diese Maaßregel zuschreibt,
der, wie dreist auch der Eigennutz jeden Vorwand auf-
stellt, doch wohl nicht leicht aus dem Munde eines Rö-
mers gehört werden konnte. Denn der römische Soldat
war bey der Plünderung nur befugt zu sammeln und
herbeyzutragen: die Hälfte der Eroberer war damit be-
schäftigt, während die übrige unter den Waffen stand:
daher Unordnung bey Plünderung eines Lagers den Rö-
mern nie, den Griechen so oft, einen schon gewonnenen
Sieg wieder entrissen hat. Die ganze Beute ward dann,
theils durch das Loos vertheilt, theils verkauft: und der
Ertrag, wenn er dem Soldaten gewährt war, kopf-
weise ausgezahlt, sonst für den Schatz behalten 75).
Alles redlich abzuliefern, nichts unterzuschlagen, ver-
pflichtete den Soldaten der Lagereid; den ohne Zweifel
auch die ganze Menge schwören mußte, welche sich, weil
Licinius Antrag durchging, in das Lager vor Veji be-
gab. Wie heilig noch drittehalb Jahrhunderte später,
als Freygeisterey bey den höheren Ständen schon be-
gann Mode zu werden, als diese überhaupt schon ganz
verderbt waren, den Römern unter einander ein Eid

75) Polybius X. c. 16.

Man muß annehmen daß die alte ſtrenge Ordnung
welche das roͤmiſche Kriegsgeſetz bey Pluͤnderungen er-
oberter Staͤdte vorſchrieb, eine Ordnung die, wenn et-
was bey einem ſo graͤßlichen Gegenſtand mit Beyfall
genannt werden darf, bewundernswerth heißen muß, in
Auguſtus Zeitalter nicht mehr beobachtet ward, um es
einigermaaßen entſchuldigen zu koͤnnen, daß Livius dem
Patricier einen Einwurf gegen dieſe Maaßregel zuſchreibt,
der, wie dreiſt auch der Eigennutz jeden Vorwand auf-
ſtellt, doch wohl nicht leicht aus dem Munde eines Roͤ-
mers gehoͤrt werden konnte. Denn der roͤmiſche Soldat
war bey der Pluͤnderung nur befugt zu ſammeln und
herbeyzutragen: die Haͤlfte der Eroberer war damit be-
ſchaͤftigt, waͤhrend die uͤbrige unter den Waffen ſtand:
daher Unordnung bey Pluͤnderung eines Lagers den Roͤ-
mern nie, den Griechen ſo oft, einen ſchon gewonnenen
Sieg wieder entriſſen hat. Die ganze Beute ward dann,
theils durch das Loos vertheilt, theils verkauft: und der
Ertrag, wenn er dem Soldaten gewaͤhrt war, kopf-
weiſe ausgezahlt, ſonſt fuͤr den Schatz behalten 75).
Alles redlich abzuliefern, nichts unterzuſchlagen, ver-
pflichtete den Soldaten der Lagereid; den ohne Zweifel
auch die ganze Menge ſchwoͤren mußte, welche ſich, weil
Licinius Antrag durchging, in das Lager vor Veji be-
gab. Wie heilig noch drittehalb Jahrhunderte ſpaͤter,
als Freygeiſterey bey den hoͤheren Staͤnden ſchon be-
gann Mode zu werden, als dieſe uͤberhaupt ſchon ganz
verderbt waren, den Roͤmern unter einander ein Eid

75) Polybius X. c. 16.
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[231/0247] Man muß annehmen daß die alte ſtrenge Ordnung welche das roͤmiſche Kriegsgeſetz bey Pluͤnderungen er- oberter Staͤdte vorſchrieb, eine Ordnung die, wenn et- was bey einem ſo graͤßlichen Gegenſtand mit Beyfall genannt werden darf, bewundernswerth heißen muß, in Auguſtus Zeitalter nicht mehr beobachtet ward, um es einigermaaßen entſchuldigen zu koͤnnen, daß Livius dem Patricier einen Einwurf gegen dieſe Maaßregel zuſchreibt, der, wie dreiſt auch der Eigennutz jeden Vorwand auf- ſtellt, doch wohl nicht leicht aus dem Munde eines Roͤ- mers gehoͤrt werden konnte. Denn der roͤmiſche Soldat war bey der Pluͤnderung nur befugt zu ſammeln und herbeyzutragen: die Haͤlfte der Eroberer war damit be- ſchaͤftigt, waͤhrend die uͤbrige unter den Waffen ſtand: daher Unordnung bey Pluͤnderung eines Lagers den Roͤ- mern nie, den Griechen ſo oft, einen ſchon gewonnenen Sieg wieder entriſſen hat. Die ganze Beute ward dann, theils durch das Loos vertheilt, theils verkauft: und der Ertrag, wenn er dem Soldaten gewaͤhrt war, kopf- weiſe ausgezahlt, ſonſt fuͤr den Schatz behalten 75). Alles redlich abzuliefern, nichts unterzuſchlagen, ver- pflichtete den Soldaten der Lagereid; den ohne Zweifel auch die ganze Menge ſchwoͤren mußte, welche ſich, weil Licinius Antrag durchging, in das Lager vor Veji be- gab. Wie heilig noch drittehalb Jahrhunderte ſpaͤter, als Freygeiſterey bey den hoͤheren Staͤnden ſchon be- gann Mode zu werden, als dieſe uͤberhaupt ſchon ganz verderbt waren, den Roͤmern unter einander ein Eid 75) Polybius X. c. 16.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/247>, abgerufen am 23.11.2024.