zählung der unbedingten Unterwerfung, wodurch nach römischem Völkerrecht die Nation entwaffnet, durch Geis- seln und Besatzung gebunden, ihre Landschaft des Ober- herrn Eigenthum ward.
Unmittelbar nach der Wiedereroberung der Stadt finden wir Rom im Besitz der Schutzherrschaft über zwey etruskische Städte, Sutrium und Nepet, welche, zwi- schen Veji und Volsinii gelegen, lange nachher die Gränz- festungen des römischen Gebiets gegen Etrurien aus- machten. Unabhängig waren diese Orte sicher nicht ge- wesen, aber welcher souverainen Stadt sie von den Rö- mern entrissen wurden, und wann, darüber schweigt Li- vius. Als die Zeit der Einnahme von Sutrium scheint Diodor das Jahr 361 anzugeben 90): er erwähnt eines Zugs gegen diese Stadt nach dem Friedensschluß mit den Faliskern. Wahrscheinlich waren also beyde Orte dem vor Alters sehr großen Volsinii unterthänig, wahr- scheinlich auch ergaben sie sich den Römern freywillig, weil sie verbündete Städte genannt werden: und die An- nahme ihrer Unterwerfung erregte vermuthlich den fol- genden Krieg mit Volsinii. Diesen entschied im zweyten Feldzug ein großer Sieg der Römer, nach dem achttau- send Etrusker die Waffen streckten. Ein zwanzigjähriger Waffenstillstand ward unter der Bedingung geschlossen daß die Volsinienser den Sold eines Jahrs für die römische Armee zahlten 91).
90) Diodor XIV. c. 98.
91) Eine Nation welche sonst nie genannt wird, die Salpinaten, war in diesem Kriege mit Volsinii verbündet. Livius V. c. 31. 32.
zaͤhlung der unbedingten Unterwerfung, wodurch nach roͤmiſchem Voͤlkerrecht die Nation entwaffnet, durch Geiſ- ſeln und Beſatzung gebunden, ihre Landſchaft des Ober- herrn Eigenthum ward.
Unmittelbar nach der Wiedereroberung der Stadt finden wir Rom im Beſitz der Schutzherrſchaft uͤber zwey etruskiſche Staͤdte, Sutrium und Nepet, welche, zwi- ſchen Veji und Volſinii gelegen, lange nachher die Graͤnz- feſtungen des roͤmiſchen Gebiets gegen Etrurien aus- machten. Unabhaͤngig waren dieſe Orte ſicher nicht ge- weſen, aber welcher ſouverainen Stadt ſie von den Roͤ- mern entriſſen wurden, und wann, daruͤber ſchweigt Li- vius. Als die Zeit der Einnahme von Sutrium ſcheint Diodor das Jahr 361 anzugeben 90): er erwaͤhnt eines Zugs gegen dieſe Stadt nach dem Friedensſchluß mit den Faliskern. Wahrſcheinlich waren alſo beyde Orte dem vor Alters ſehr großen Volſinii unterthaͤnig, wahr- ſcheinlich auch ergaben ſie ſich den Roͤmern freywillig, weil ſie verbuͤndete Staͤdte genannt werden: und die An- nahme ihrer Unterwerfung erregte vermuthlich den fol- genden Krieg mit Volſinii. Dieſen entſchied im zweyten Feldzug ein großer Sieg der Roͤmer, nach dem achttau- ſend Etrusker die Waffen ſtreckten. Ein zwanzigjaͤhriger Waffenſtillſtand ward unter der Bedingung geſchloſſen daß die Volſinienſer den Sold eines Jahrs fuͤr die roͤmiſche Armee zahlten 91).
90) Diodor XIV. c. 98.
91) Eine Nation welche ſonſt nie genannt wird, die Salpinaten, war in dieſem Kriege mit Volſinii verbuͤndet. Livius V. c. 31. 32.
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zaͤhlung der unbedingten Unterwerfung, wodurch nach
roͤmiſchem Voͤlkerrecht die Nation entwaffnet, durch Geiſ-
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herrn Eigenthum ward.
Unmittelbar nach der Wiedereroberung der Stadt
finden wir Rom im Beſitz der Schutzherrſchaft uͤber zwey
etruskiſche Staͤdte, Sutrium und Nepet, welche, zwi-
ſchen Veji und Volſinii gelegen, lange nachher die Graͤnz-
feſtungen des roͤmiſchen Gebiets gegen Etrurien aus-
machten. Unabhaͤngig waren dieſe Orte ſicher nicht ge-
weſen, aber welcher ſouverainen Stadt ſie von den Roͤ-
mern entriſſen wurden, und wann, daruͤber ſchweigt Li-
vius. Als die Zeit der Einnahme von Sutrium ſcheint
Diodor das Jahr 361 anzugeben 90): er erwaͤhnt eines
Zugs gegen dieſe Stadt nach dem Friedensſchluß mit
den Faliskern. Wahrſcheinlich waren alſo beyde Orte
dem vor Alters ſehr großen Volſinii unterthaͤnig, wahr-
ſcheinlich auch ergaben ſie ſich den Roͤmern freywillig,
weil ſie verbuͤndete Staͤdte genannt werden: und die An-
nahme ihrer Unterwerfung erregte vermuthlich den fol-
genden Krieg mit Volſinii. Dieſen entſchied im zweyten
Feldzug ein großer Sieg der Roͤmer, nach dem achttau-
ſend Etrusker die Waffen ſtreckten. Ein zwanzigjaͤhriger
Waffenſtillſtand ward unter der Bedingung geſchloſſen daß
die Volſinienſer den Sold eines Jahrs fuͤr die roͤmiſche
Armee zahlten 91).
90) Diodor XIV. c. 98.
91) Eine Nation welche ſonſt nie
genannt wird, die Salpinaten, war in dieſem Kriege mit
Volſinii verbuͤndet. Livius V. c. 31. 32.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/258>, abgerufen am 24.11.2024.
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