gung zu entlassen: es versteht sich daß auch die aufge- führten Gebäude ihr anheimfielen.
Ein Municipium überließ die Erbpacht seiner Grund- stücke einem jeden rechtlich befugten durch Contract, die Republik nur den Mitgenossen der Souverainetät, oder den alten Einwohnern, durch Concession.
Wie die ganze Verwaltung des Staatsvermögens dem Senat gehörte, so verfügte er auch Assignation und Verkauf. Doch war die Einmischung der Volks- versammlung rechtmäßig: früher, weil zum Nachtheil ihres Standes die Gesetze nicht erfüllt wurden: später, weil sie, anerkannt als der Souverain, Kenntniß von dem der Verwaltung anvertrauten Staatseigenthum zu nehmen und darüber zu verfügen unstreitig befugt war.
Die folgende Eintheilung des Grundeigenthums, nach strengen römischen Begriffen, giebt, mit der Ueber- sicht, die eigenthümlich gebräuchlichen Ausdrücke des alten Staatsrechts. Ager (Mark) ist die Gesammtheit des einer Staatsgemeinde eigenthümlichen Bodens, im Gegensatz von terra, Land, welches viele solcher Eigen- thumsbezirke neben einander begreift 4).
Alles Landeigenthum (ager im engeren Sinn) ist entweder römisch oder fremd (aut Romanus aut pere- grinus). Unter dem letzten ist auch latinisches zu ver- stehen.
Alles römische Land ist Eigenthum des Staats (Ge- meinland, Domaine), oder Privateigenthum (aut pu- blicus aut privatus).
4) Varro de L. L. VI. c. 2.
gung zu entlaſſen: es verſteht ſich daß auch die aufge- fuͤhrten Gebaͤude ihr anheimfielen.
Ein Municipium uͤberließ die Erbpacht ſeiner Grund- ſtuͤcke einem jeden rechtlich befugten durch Contract, die Republik nur den Mitgenoſſen der Souverainetaͤt, oder den alten Einwohnern, durch Conceſſion.
Wie die ganze Verwaltung des Staatsvermoͤgens dem Senat gehoͤrte, ſo verfuͤgte er auch Aſſignation und Verkauf. Doch war die Einmiſchung der Volks- verſammlung rechtmaͤßig: fruͤher, weil zum Nachtheil ihres Standes die Geſetze nicht erfuͤllt wurden: ſpaͤter, weil ſie, anerkannt als der Souverain, Kenntniß von dem der Verwaltung anvertrauten Staatseigenthum zu nehmen und daruͤber zu verfuͤgen unſtreitig befugt war.
Die folgende Eintheilung des Grundeigenthums, nach ſtrengen roͤmiſchen Begriffen, giebt, mit der Ueber- ſicht, die eigenthuͤmlich gebraͤuchlichen Ausdruͤcke des alten Staatsrechts. Ager (Mark) iſt die Geſammtheit des einer Staatsgemeinde eigenthuͤmlichen Bodens, im Gegenſatz von terra, Land, welches viele ſolcher Eigen- thumsbezirke neben einander begreift 4).
Alles Landeigenthum (ager im engeren Sinn) iſt entweder roͤmiſch oder fremd (aut Romanus aut pere- grinus). Unter dem letzten iſt auch latiniſches zu ver- ſtehen.
Alles roͤmiſche Land iſt Eigenthum des Staats (Ge- meinland, Domaine), oder Privateigenthum (aut pu- blicus aut privatus).
4) Varro de L. L. VI. c. 2.
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gung zu entlaſſen: es verſteht ſich daß auch die aufge-
fuͤhrten Gebaͤude ihr anheimfielen.
Ein Municipium uͤberließ die Erbpacht ſeiner Grund-
ſtuͤcke einem jeden rechtlich befugten durch Contract, die
Republik nur den Mitgenoſſen der Souverainetaͤt, oder
den alten Einwohnern, durch Conceſſion.
Wie die ganze Verwaltung des Staatsvermoͤgens
dem Senat gehoͤrte, ſo verfuͤgte er auch Aſſignation
und Verkauf. Doch war die Einmiſchung der Volks-
verſammlung rechtmaͤßig: fruͤher, weil zum Nachtheil
ihres Standes die Geſetze nicht erfuͤllt wurden: ſpaͤter,
weil ſie, anerkannt als der Souverain, Kenntniß von
dem der Verwaltung anvertrauten Staatseigenthum zu
nehmen und daruͤber zu verfuͤgen unſtreitig befugt war.
Die folgende Eintheilung des Grundeigenthums,
nach ſtrengen roͤmiſchen Begriffen, giebt, mit der Ueber-
ſicht, die eigenthuͤmlich gebraͤuchlichen Ausdruͤcke des
alten Staatsrechts. Ager (Mark) iſt die Geſammtheit
des einer Staatsgemeinde eigenthuͤmlichen Bodens, im
Gegenſatz von terra, Land, welches viele ſolcher Eigen-
thumsbezirke neben einander begreift 4).
Alles Landeigenthum (ager im engeren Sinn) iſt
entweder roͤmiſch oder fremd (aut Romanus aut pere-
grinus). Unter dem letzten iſt auch latiniſches zu ver-
ſtehen.
Alles roͤmiſche Land iſt Eigenthum des Staats (Ge-
meinland, Domaine), oder Privateigenthum (aut pu-
blicus aut privatus).
4) Varro de L. L. VI. c. 2.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/393>, abgerufen am 22.11.2024.
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