und Volk nach vor der Furcht dieses Nahmens, nicht der vier und zwanzig Lictoren.
Mit dieser Erfahrung zögerte der Senat nicht die jährlich erneuerten Ansprüche des Volks wiederhohlt mit der nämlichen Taktik zu bekämpfen. Wenn die Tribunen hartnäckigere Entschlossenheit zeigten, so konnte auch ohne die Dictatur der Buchstabe des Gesetzes diese vereiteln. Der tribunicische Schutz erstreckte sich nur auf die Stadt und eine Bannmillie 25), daher konnten die Consuln, wenn sie sich außerhalb dieses Bezirks begaben um die Aushebung vorzunehmen (271), mit willkührlicher Strenge verfahren. Entzog auch der ausbleibende im Umfang des tribunicischen Schutzgebiets seinen Leib ihren Mißhandlungen, so haftete doch seine Habe; alles ward weggenommen oder verbrannt, und wer ergriffen ward büßte körperlich 26). So erzwangen die Consuln wohl den augenblicklichen Gehorsam der Furcht: aber ein willi- ger und freudiger Dienst ließ sich nicht erzwingen: die Ar- mee wollte nicht siegen (273), und wich vor dem schon ge- schlagenen Feinde zurück 27). Es hatte in diesem Jahre noch mehr erbittert daß Schlauheit den tribunicischen Schutz vereitelt hatte, als früher, wenn offenbare Gewalt angewandt war: und das Volk glaubte sich selbst, wenn
25) Livius III. c. 20. Neque enim provocationem esse longius ab urbe mille passuum; et tribunos, si eo adve- niant, in alia turba Quiritium subjectos fore consulari imperio.
26) Dionysius VIII. c. 87.
27) Livius II. c. 43.
und Volk nach vor der Furcht dieſes Nahmens, nicht der vier und zwanzig Lictoren.
Mit dieſer Erfahrung zoͤgerte der Senat nicht die jaͤhrlich erneuerten Anſpruͤche des Volks wiederhohlt mit der naͤmlichen Taktik zu bekaͤmpfen. Wenn die Tribunen hartnaͤckigere Entſchloſſenheit zeigten, ſo konnte auch ohne die Dictatur der Buchſtabe des Geſetzes dieſe vereiteln. Der tribuniciſche Schutz erſtreckte ſich nur auf die Stadt und eine Bannmillie 25), daher konnten die Conſuln, wenn ſie ſich außerhalb dieſes Bezirks begaben um die Aushebung vorzunehmen (271), mit willkuͤhrlicher Strenge verfahren. Entzog auch der ausbleibende im Umfang des tribuniciſchen Schutzgebiets ſeinen Leib ihren Mißhandlungen, ſo haftete doch ſeine Habe; alles ward weggenommen oder verbrannt, und wer ergriffen ward buͤßte koͤrperlich 26). So erzwangen die Conſuln wohl den augenblicklichen Gehorſam der Furcht: aber ein willi- ger und freudiger Dienſt ließ ſich nicht erzwingen: die Ar- mee wollte nicht ſiegen (273), und wich vor dem ſchon ge- ſchlagenen Feinde zuruͤck 27). Es hatte in dieſem Jahre noch mehr erbittert daß Schlauheit den tribuniciſchen Schutz vereitelt hatte, als fruͤher, wenn offenbare Gewalt angewandt war: und das Volk glaubte ſich ſelbſt, wenn
25) Livius III. c. 20. Neque enim provocationem esse longius ab urbe mille passuum; et tribunos, si eo adve- niant, in alia turba Quiritium subjectos fore consulari imperio.
26) Dionyſius VIII. c. 87.
27) Livius II. c. 43.
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und Volk nach vor der Furcht dieſes Nahmens, nicht der
vier und zwanzig Lictoren.
Mit dieſer Erfahrung zoͤgerte der Senat nicht die
jaͤhrlich erneuerten Anſpruͤche des Volks wiederhohlt mit
der naͤmlichen Taktik zu bekaͤmpfen. Wenn die Tribunen
hartnaͤckigere Entſchloſſenheit zeigten, ſo konnte auch ohne
die Dictatur der Buchſtabe des Geſetzes dieſe vereiteln.
Der tribuniciſche Schutz erſtreckte ſich nur auf die Stadt
und eine Bannmillie 25), daher konnten die Conſuln,
wenn ſie ſich außerhalb dieſes Bezirks begaben um die
Aushebung vorzunehmen (271), mit willkuͤhrlicher
Strenge verfahren. Entzog auch der ausbleibende im
Umfang des tribuniciſchen Schutzgebiets ſeinen Leib ihren
Mißhandlungen, ſo haftete doch ſeine Habe; alles ward
weggenommen oder verbrannt, und wer ergriffen ward
buͤßte koͤrperlich 26). So erzwangen die Conſuln wohl
den augenblicklichen Gehorſam der Furcht: aber ein willi-
ger und freudiger Dienſt ließ ſich nicht erzwingen: die Ar-
mee wollte nicht ſiegen (273), und wich vor dem ſchon ge-
ſchlagenen Feinde zuruͤck 27). Es hatte in dieſem Jahre
noch mehr erbittert daß Schlauheit den tribuniciſchen
Schutz vereitelt hatte, als fruͤher, wenn offenbare Gewalt
angewandt war: und das Volk glaubte ſich ſelbſt, wenn
25) Livius III. c. 20. Neque enim provocationem esse
longius ab urbe mille passuum; et tribunos, si eo adve-
niant, in alia turba Quiritium subjectos fore consulari
imperio.
26) Dionyſius VIII. c. 87.
27) Livius II. c. 43.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/40>, abgerufen am 23.11.2024.
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