Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.Dieses schließt aber nicht Theilung 41), ja auch Ackergesetz war der Nahme einer jeden gesetzlichen Fortsetzung von den licinischen Rogationen. Das licinische Ackergesetz hat zwey Haupttheile ge- 41) Daher die termini comportionales. 42) Capita legis Marniliae etc. p. 339. ed. Goesii.
Dieſes ſchließt aber nicht Theilung 41), ja auch Ackergeſetz war der Nahme einer jeden geſetzlichen Fortſetzung von den liciniſchen Rogationen. Das liciniſche Ackergeſetz hat zwey Haupttheile ge- 41) Daher die termini comportionales. 42) Capita legis Marniliæ etc. p. 339. ed. Goësii.
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Dieſes ſchließt aber nicht Theilung 41), ja auch
nicht Verkauf, im Unzialverhaͤltniß, aus: aber die
urſpruͤngliche Graͤnze ſchloß alles wie ein Ganzes in ſich:
und alle Theile hafteten fuͤr den Modus der erſten Aſ-
ſignation. Es iſt auch ſchon bemerkt worden wie nur
durch ſolche unveraͤnderliche Einheiten der Kataſter der
Cenſoren in Ordnung erhalten werden konnte.
Ackergeſetz war der Nahme einer jeden geſetzlichen
Verordnung uͤber das Gemeinland: auch derjenigen
welche Colonieen einrichteten. In ſolchen Geſetzen wur-
den auch die Maͤrkte und Verſammlungsorte (fora et
conciliabula) angeordnet 42): Worte deren ſtrenge Er-
klaͤrung wir entbehren: doch ſcheint es daß die letzten
in den allgemein getheilten Landſchaften errichtet ſeyn
moͤgen, wo die Anſiedler ohne Form einer Municipal-
verfaſſung wohnten; die Maͤrkte hingegen auf occupir-
tem Gemeinland. Wenigſtens gehoͤren die Gegenden wo
die bekannteſten Fora genannt werden zu ſolchen confis-
cirten Laͤndern deren Theilung ſogar unwahrſcheinlich iſt.
Beyderley Orte ſicherten auch dem entfernt wohnenden
Buͤrger roͤmiſche Rechtspflege.
Fortſetzung von den liciniſchen
Rogationen.
Das liciniſche Ackergeſetz hat zwey Haupttheile ge-
habt: einen allgemeinen, bleibend legislatoriſchen, und
einen fuͤr die Gegenwart verfuͤgenden. Ich glaube daß
41) Daher die termini comportionales.
42) Capita legis Marniliæ etc. p. 339. ed. Goësii.
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