ten. Vor dem Jahr 537 scheint allerdings das patrici- sche Recht auf den nothwendigen Besitz einer der Stellen des Consulats erloschen gewesen zu seyn: denn damals fand nur ein religiöses Bedenken Statt gegen zwey plebe- jische Consuln: die Wahl hatte sie ernannt 30). Erst von 580 an beginnen diese ganz plebejischen Consulate, und folgen sich oft häufig, als der ursprüngliche Unter- schied der Stände durch die zahlreiche plebejische Nobili- tät ganz in Vergessenheit gekommen war, und die Patri- cier selbst so wenig mehr darauf achteten, daß es einer von ihnen war der bey der ersten Wahl dieser Art vorsaß 31).
Ein Plebiscit welches Zinsdarleihen untersagt haben soll, kann nicht zur Ausführung gekommen seyn: hat doch selbst die Schuldknechtschaft bis zum Jahr 429 bestanden. Diese bestehen zu lassen und den Zinshandel zu untersagen, wäre höchst widersinnig gewesen. Vielleicht ist es damit auch nur ein Mißverständniß; vielleicht muß man Appian und Victor 32) glauben, welche berichten daß durch ein gewaltsames Gelegenheitsgesetz die Schulden getilgt wä- ren. Schon einmal sahen wir daß Livius diese von an- dern eingestandene Schmach verschwieg. Zonaras meldet nur die politischen Gesetze 33).
Ist es erlaubt als wahrscheinlich anzunehmen daß auch diese, in sich einige, Gesetzgebung von einem einzi- gen Urheber ausgegangen ist, wie die licinische, die duili-
30) Livius XXIII. c. 31.
31) Derselbe XLII. c. 9
32) Appian Samnit. fr. 1. ed. Schw. Victor de vir. il- lustr. c. 29.
33) Zonaras VII. c. 25.
ten. Vor dem Jahr 537 ſcheint allerdings das patrici- ſche Recht auf den nothwendigen Beſitz einer der Stellen des Conſulats erloſchen geweſen zu ſeyn: denn damals fand nur ein religioͤſes Bedenken Statt gegen zwey plebe- jiſche Conſuln: die Wahl hatte ſie ernannt 30). Erſt von 580 an beginnen dieſe ganz plebejiſchen Conſulate, und folgen ſich oft haͤufig, als der urſpruͤngliche Unter- ſchied der Staͤnde durch die zahlreiche plebejiſche Nobili- taͤt ganz in Vergeſſenheit gekommen war, und die Patri- cier ſelbſt ſo wenig mehr darauf achteten, daß es einer von ihnen war der bey der erſten Wahl dieſer Art vorſaß 31).
Ein Plebiſcit welches Zinsdarleihen unterſagt haben ſoll, kann nicht zur Ausfuͤhrung gekommen ſeyn: hat doch ſelbſt die Schuldknechtſchaft bis zum Jahr 429 beſtanden. Dieſe beſtehen zu laſſen und den Zinshandel zu unterſagen, waͤre hoͤchſt widerſinnig geweſen. Vielleicht iſt es damit auch nur ein Mißverſtaͤndniß; vielleicht muß man Appian und Victor 32) glauben, welche berichten daß durch ein gewaltſames Gelegenheitsgeſetz die Schulden getilgt waͤ- ren. Schon einmal ſahen wir daß Livius dieſe von an- dern eingeſtandene Schmach verſchwieg. Zonaras meldet nur die politiſchen Geſetze 33).
Iſt es erlaubt als wahrſcheinlich anzunehmen daß auch dieſe, in ſich einige, Geſetzgebung von einem einzi- gen Urheber ausgegangen iſt, wie die liciniſche, die duili-
30) Livius XXIII. c. 31.
31) Derſelbe XLII. c. 9
32) Appian Samnit. fr. 1. ed. Schw. Victor de vir. il- lustr. c. 29.
33) Zonaras VII. c. 25.
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des Conſulats erloſchen geweſen zu ſeyn: denn damals
fand nur ein religioͤſes Bedenken Statt gegen zwey plebe-
jiſche Conſuln: die Wahl hatte ſie ernannt 30). Erſt
von 580 an beginnen dieſe ganz plebejiſchen Conſulate,
und folgen ſich oft haͤufig, als der urſpruͤngliche Unter-
ſchied der Staͤnde durch die zahlreiche plebejiſche Nobili-
taͤt ganz in Vergeſſenheit gekommen war, und die Patri-
cier ſelbſt ſo wenig mehr darauf achteten, daß es einer von
ihnen war der bey der erſten Wahl dieſer Art vorſaß 31).
Ein Plebiſcit welches Zinsdarleihen unterſagt haben
ſoll, kann nicht zur Ausfuͤhrung gekommen ſeyn: hat doch
ſelbſt die Schuldknechtſchaft bis zum Jahr 429 beſtanden.
Dieſe beſtehen zu laſſen und den Zinshandel zu unterſagen,
waͤre hoͤchſt widerſinnig geweſen. Vielleicht iſt es damit
auch nur ein Mißverſtaͤndniß; vielleicht muß man Appian
und Victor 32) glauben, welche berichten daß durch ein
gewaltſames Gelegenheitsgeſetz die Schulden getilgt waͤ-
ren. Schon einmal ſahen wir daß Livius dieſe von an-
dern eingeſtandene Schmach verſchwieg. Zonaras meldet
nur die politiſchen Geſetze 33).
Iſt es erlaubt als wahrſcheinlich anzunehmen daß
auch dieſe, in ſich einige, Geſetzgebung von einem einzi-
gen Urheber ausgegangen iſt, wie die liciniſche, die duili-
30) Livius XXIII. c. 31.
31) Derſelbe XLII. c. 9
32) Appian Samnit. fr. 1. ed. Schw. Victor de vir. il-
lustr. c. 29.
33) Zonaras VII. c. 25.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/468>, abgerufen am 22.11.2024.
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