Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.gung durch Beschluß der Regierungen bilden, Empö- Kapua, Kumä, Suessula, Fundi und Formiä wur- 18) Es sollte überflüssig seyn, ist es aber vielleicht nicht, daß der Geschichtschreiber welcher die tiefberechnete Zweckmäßig- keit solcher Verfügungen erklärt sich gegen die Beschuldi- gung verwahre daß er sie mit Wohlgefallen entwickle. Ich bin wohl weit entfernt Roms Entscheidung über der Latiner Loos edel und großmüthig, und seine Sache in diesem Kriege gerecht zu finden: aber moralische Betrachtungen sind müßig: es hat keine Gefahr daß der Leser partheyisch für Rom sey. Das Mitgefühl mit dem Unglücklichen ist eine ganz andre Sache: und das gebührt den Latinern. 19) Nach Vellejus I. c. 14. erhielten Kapua und ein Theil
der Samniter vier Jahre später, 421, das Bürgerrecht. Die Erwähnung der Samniter ist räthselhaft. gung durch Beſchluß der Regierungen bilden, Empoͤ- Kapua, Kumaͤ, Sueſſula, Fundi und Formiaͤ wur- 18) Es ſollte uͤberfluͤſſig ſeyn, iſt es aber vielleicht nicht, daß der Geſchichtſchreiber welcher die tiefberechnete Zweckmaͤßig- keit ſolcher Verfuͤgungen erklaͤrt ſich gegen die Beſchuldi- gung verwahre daß er ſie mit Wohlgefallen entwickle. Ich bin wohl weit entfernt Roms Entſcheidung uͤber der Latiner Loos edel und großmuͤthig, und ſeine Sache in dieſem Kriege gerecht zu finden: aber moraliſche Betrachtungen ſind muͤßig: es hat keine Gefahr daß der Leſer partheyiſch fuͤr Rom ſey. Das Mitgefuͤhl mit dem Ungluͤcklichen iſt eine ganz andre Sache: und das gebuͤhrt den Latinern. 19) Nach Vellejus I. c. 14. erhielten Kapua und ein Theil
der Samniter vier Jahre ſpaͤter, 421, das Buͤrgerrecht. Die Erwaͤhnung der Samniter iſt raͤthſelhaft. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0537" n="521"/> gung durch Beſchluß der Regierungen bilden, Empoͤ-<lb/> rungen, wenn ſie vorfielen, waren nur tumultuariſche<lb/> Bewegungen: allmaͤhlich wurden ſich die Orte fremd,<lb/> und, wie es unter benachbarten Gemeinden geht ſobald<lb/> ſie ſich von einander entfernen, feindſelig: in einer<lb/> Stadt die in Verfall gerieth konnte kein fremder La-<lb/> tiner die im Werth ſinkenden Grundſtuͤcke kaufen; ſie<lb/> kamen in die Haͤnde roͤmiſcher Buͤrger <note place="foot" n="18)">Es ſollte uͤberfluͤſſig ſeyn, iſt es aber vielleicht nicht, daß<lb/> der Geſchichtſchreiber welcher die tiefberechnete Zweckmaͤßig-<lb/> keit ſolcher Verfuͤgungen erklaͤrt ſich gegen die Beſchuldi-<lb/> gung verwahre daß er ſie mit Wohlgefallen entwickle. Ich<lb/> bin wohl weit entfernt Roms Entſcheidung uͤber der Latiner<lb/> Loos edel und großmuͤthig, und ſeine Sache in dieſem Kriege<lb/> gerecht zu finden: aber moraliſche Betrachtungen ſind muͤßig:<lb/> es hat keine Gefahr daß der Leſer partheyiſch fuͤr Rom ſey.<lb/> Das Mitgefuͤhl mit dem Ungluͤcklichen iſt eine ganz andre<lb/> Sache: und das gebuͤhrt den Latinern.</note>.</p><lb/> <p>Kapua, Kumaͤ, Sueſſula, Fundi und Formiaͤ wur-<lb/> den roͤmiſche Municipien, aber ohne Stimmrecht <note place="foot" n="19)">Nach Vellejus <hi rendition="#aq">I. c.</hi> 14. erhielten Kapua und ein Theil<lb/> der Samniter vier Jahre ſpaͤter, 421, das Buͤrgerrecht.<lb/> Die Erwaͤhnung der Samniter iſt raͤthſelhaft.</note>.<lb/> Das alte latiniſche Buͤndniß war vernichtet: und die<lb/> Latiner dienten nun mit abgeſonderten Contingenten außer<lb/> den Legionen, mit den Hernikern und den Volſkern.<lb/> Ein ſolches Contingent fuͤhrte den Nahmen Cohorte,<lb/> der nachher in der Marianiſchen Taktik eine Zeitlang<lb/> große Bedeutung hatte. Das unterſchied die Latiner<lb/> und die Italiſchen Bundesgenoſſen, daß dieſen, groͤßten-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [521/0537]
gung durch Beſchluß der Regierungen bilden, Empoͤ-
rungen, wenn ſie vorfielen, waren nur tumultuariſche
Bewegungen: allmaͤhlich wurden ſich die Orte fremd,
und, wie es unter benachbarten Gemeinden geht ſobald
ſie ſich von einander entfernen, feindſelig: in einer
Stadt die in Verfall gerieth konnte kein fremder La-
tiner die im Werth ſinkenden Grundſtuͤcke kaufen; ſie
kamen in die Haͤnde roͤmiſcher Buͤrger 18).
Kapua, Kumaͤ, Sueſſula, Fundi und Formiaͤ wur-
den roͤmiſche Municipien, aber ohne Stimmrecht 19).
Das alte latiniſche Buͤndniß war vernichtet: und die
Latiner dienten nun mit abgeſonderten Contingenten außer
den Legionen, mit den Hernikern und den Volſkern.
Ein ſolches Contingent fuͤhrte den Nahmen Cohorte,
der nachher in der Marianiſchen Taktik eine Zeitlang
große Bedeutung hatte. Das unterſchied die Latiner
und die Italiſchen Bundesgenoſſen, daß dieſen, groͤßten-
18) Es ſollte uͤberfluͤſſig ſeyn, iſt es aber vielleicht nicht, daß
der Geſchichtſchreiber welcher die tiefberechnete Zweckmaͤßig-
keit ſolcher Verfuͤgungen erklaͤrt ſich gegen die Beſchuldi-
gung verwahre daß er ſie mit Wohlgefallen entwickle. Ich
bin wohl weit entfernt Roms Entſcheidung uͤber der Latiner
Loos edel und großmuͤthig, und ſeine Sache in dieſem Kriege
gerecht zu finden: aber moraliſche Betrachtungen ſind muͤßig:
es hat keine Gefahr daß der Leſer partheyiſch fuͤr Rom ſey.
Das Mitgefuͤhl mit dem Ungluͤcklichen iſt eine ganz andre
Sache: und das gebuͤhrt den Latinern.
19) Nach Vellejus I. c. 14. erhielten Kapua und ein Theil
der Samniter vier Jahre ſpaͤter, 421, das Buͤrgerrecht.
Die Erwaͤhnung der Samniter iſt raͤthſelhaft.
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