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Allgemeine Zeitung, Nr. 14, 14. Januar 1830.

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[Spaltenumbruch] Eintracht herstellen und befestigen könne; so wurde dem Ansuchen
unter folgenden Bedingnissen entsprochen: 1. Sollen die Ver-
wandten morgen, als den 27 Nov., die Ueberreste, in Gegen-
wart obrigkeitlicher Zeugen, aus der ungeweihten Erde heraus-
nehmen, dann zum Begräbniß auf den 28 in den Sarg legen.
2. Das Ceremonielle des Begräbnisses solle Sr. Hochwürden,
dem fürstbischöflichen Herrn Kommissair Weißhaupt überlassen
seyn, doch soll Vermeidung alles Anstößigen empfohlen werden;
mit dem Vorbehalt, daß keine Leichenpredigt und weder Sie-
bend noch Dreißigst mögen gehalten werden. 3. Der Freund-
schaft (den Verwandten) ist bewilliget, ein Monument (Grab-
stein) zu sezen, doch soll keine beleidigende oder anstößige Grab-
schrift mögen angebracht werden. 4. Soll diese Handlung und
Schlußnahme, der Ehre, dem Namen und dem Vermögen da-
maliger Richter und aller ihrer Verwandten keineswegs eingrei-
fen, sondern Lebende und Todte bei ihren Ehren und Gütern,
dessen falls, geschüzt bleiben. Da ein großer Landrath nichts
sehnlicher wünscht, als unter Gottes allmächtiger Gnade und
Beistand -- bleibenden Frieden, edle Gesinnungen und landes-
brüderliche Liebe zu erzweken, welche die einzigen Grundlagen
zur Wohlfahrt und zum Segen eines Landes sind, so wurde
weiters beschlossen: a. Es sollen die über diesen Gegenstand
damals ausgesprochenen Strafen von jezt an als erloschen be-
trachtet und alle Betreffenden in ihren Ehren wieder eingesezt
und folgsam dessenfalls eine gänzliche Amnestie und Verzeihung
erkannt seyn. b. Es solle daher bei Verantwortung und Strafe
keine Partei oder ihre Verwandten der andern Partei oder ihren
Verwandten etwas Beleidigendes oder Anzügliches vorwerfen, so
wie auch kein Landmann dem andern, betreffe es den damali-
gen Richter oder die Gerichteten, oder die Verwandten. c.
Obiger Artikel (b. nemlich) solle auch seine Anwendung finden
für alle Betheiligten vom Jahre 1827, hinsichtlich der politischen
Gährung. Es soll folgsam auch eine Amnestie über die dama-
ligen Hergänge ausgesprochen seyn.... Getreue, liebe Lands-
leute! Die Regierung gibt der angenehmen Hofnung Raum, es
werden diese Maaßnahmen für unser theures Vaterland und
unsere Nachkommen Heil und Segen bringen. Möge doch die
Ehre Gottes des Landes Nuzen und Wohlfahrt dadurch beför-
dert werden! Mögen sich die Gemüther ganz aussöhnen! Du
Gott, Schöpfer aller Wesen! Gott unserer Väter und ewiger
Zeiten! Verleihe uns und dem lieben Volk einen dauernden
Frieden und jene landesbrüderlichen Gesinnungen, wie es die
heilige Lehre deines Sohnes fordert, der als Stifter der christli-
chen Religion und reinster Lehrer unsers sittlichen Wandels sagte:
"Wenn du ein Opfer bringen willst, söhne dich zuerst mit dei-
"nem Bruder aus, erst dann opfere deine Gabe". Wir haben
uns alle ausgesöhnt, opfern wir unsere Gabe auf dem Altar des
Vaterlandes; diese Gabe sey Liebe, Eintracht, Tugend und Sitt-
lichkeit, Festhaltung unserer Freiheiten und Rechte-Handhabung
und Vollziehung der Geseze! Ein solches Opfer wird Gott an-
genehm seyn, den Beifall jedes vernünftigen Christen erhalten
und Heil und Segen im Vaterlande verbreiten. Glüklich als-
dann das Land, wenn es sich der Freiheit seiner Väter erfreuet,
und dieselbe in kluger Bescheidenheit zu genießen weiß. Es
weiß sich somit Jeder nach dem Inhalt des Verlesenen zu ver-
halten und vor Schaden, Nachtheil und Strafe zu hüten. Im
Namen des großen Raths, Rechsteiner, Landschreiber." --
Nachträglich zu diesem Edikt wurde bekannt gemacht: Es sey
die Amnestie desselben dahin zu verstehen: 1. Soll von Seite
der Suterischen Verwandten und der in dessen Prozeß Bethei-
ligten keine Geldansprache mögen gemacht werden; 2. In die
gleiche Klasse mit jenen gehören auch, rüksichtlich pekuniairer
Ansprachen, die im Jahre 1827 wegen politischer Ansichten von
der vorigen Regierung benachtheiligten Individuen; hingegen
sind 3. nicht als aufgehoben anzusehen, die Verheimlichung von
Staatsauflagen früherer Zeiten, so wie auch allenfallsige Rekla-
mationen wegen ungeregelter Rechnungen verkaufter Staatsgü-
ter, wie auch die auf gesez- und vernunftwidrige Weise dem
Staate vor wenigen Jahren aufgebürdeten Unkosten." Wenige
Tage nach Verlesung obigen Edikts starb das einzige noch übrig
[Spaltenumbruch] gebliebene Opfer der Theilnahme am Suterschen Prozeß, Joseph
Anton Fäßler aus Gonten, 80 Jahre alt. Er war einer jener
vier Männer, über die vom Malefizgericht das Todesurtheil aus-
gesprochen ward; die aber dann aus Gnade nur vom Henker
durch die sogenannte lange Gasse gepeitscht wurden. Die fröh-
liche Botschaft von der Rehabilitation soll ihn so ergriffen haben,
daß seine ohnehin durch einen Schlagfluß geschwächte Gesundheit
dem Eindruke unterlag.



[irrelevantes Material][Spaltenumbruch]

[Spaltenumbruch] Eintracht herſtellen und befeſtigen könne; ſo wurde dem Anſuchen
unter folgenden Bedingniſſen entſprochen: 1. Sollen die Ver-
wandten morgen, als den 27 Nov., die Ueberreſte, in Gegen-
wart obrigkeitlicher Zeugen, aus der ungeweihten Erde heraus-
nehmen, dann zum Begräbniß auf den 28 in den Sarg legen.
2. Das Ceremonielle des Begräbniſſes ſolle Sr. Hochwürden,
dem fürſtbiſchöflichen Herrn Kommiſſair Weißhaupt überlaſſen
ſeyn, doch ſoll Vermeidung alles Anſtößigen empfohlen werden;
mit dem Vorbehalt, daß keine Leichenpredigt und weder Sie-
bend noch Dreißigſt mögen gehalten werden. 3. Der Freund-
ſchaft (den Verwandten) iſt bewilliget, ein Monument (Grab-
ſtein) zu ſezen, doch ſoll keine beleidigende oder anſtößige Grab-
ſchrift mögen angebracht werden. 4. Soll dieſe Handlung und
Schlußnahme, der Ehre, dem Namen und dem Vermögen da-
maliger Richter und aller ihrer Verwandten keineswegs eingrei-
fen, ſondern Lebende und Todte bei ihren Ehren und Gütern,
deſſen falls, geſchüzt bleiben. Da ein großer Landrath nichts
ſehnlicher wünſcht, als unter Gottes allmächtiger Gnade und
Beiſtand — bleibenden Frieden, edle Geſinnungen und landes-
brüderliche Liebe zu erzweken, welche die einzigen Grundlagen
zur Wohlfahrt und zum Segen eines Landes ſind, ſo wurde
weiters beſchloſſen: a. Es ſollen die über dieſen Gegenſtand
damals ausgeſprochenen Strafen von jezt an als erloſchen be-
trachtet und alle Betreffenden in ihren Ehren wieder eingeſezt
und folgſam deſſenfalls eine gänzliche Amneſtie und Verzeihung
erkannt ſeyn. b. Es ſolle daher bei Verantwortung und Strafe
keine Partei oder ihre Verwandten der andern Partei oder ihren
Verwandten etwas Beleidigendes oder Anzügliches vorwerfen, ſo
wie auch kein Landmann dem andern, betreffe es den damali-
gen Richter oder die Gerichteten, oder die Verwandten. c.
Obiger Artikel (b. nemlich) ſolle auch ſeine Anwendung finden
für alle Betheiligten vom Jahre 1827, hinſichtlich der politiſchen
Gährung. Es ſoll folgſam auch eine Amneſtie über die dama-
ligen Hergänge ausgeſprochen ſeyn.... Getreue, liebe Lands-
leute! Die Regierung gibt der angenehmen Hofnung Raum, es
werden dieſe Maaßnahmen für unſer theures Vaterland und
unſere Nachkommen Heil und Segen bringen. Möge doch die
Ehre Gottes des Landes Nuzen und Wohlfahrt dadurch beför-
dert werden! Mögen ſich die Gemüther ganz ausſöhnen! Du
Gott, Schöpfer aller Weſen! Gott unſerer Väter und ewiger
Zeiten! Verleihe uns und dem lieben Volk einen dauernden
Frieden und jene landesbrüderlichen Geſinnungen, wie es die
heilige Lehre deines Sohnes fordert, der als Stifter der chriſtli-
chen Religion und reinſter Lehrer unſers ſittlichen Wandels ſagte:
„Wenn du ein Opfer bringen willſt, ſöhne dich zuerſt mit dei-
„nem Bruder aus, erſt dann opfere deine Gabe“. Wir haben
uns alle ausgeſöhnt, opfern wir unſere Gabe auf dem Altar des
Vaterlandes; dieſe Gabe ſey Liebe, Eintracht, Tugend und Sitt-
lichkeit, Feſthaltung unſerer Freiheiten und Rechte-Handhabung
und Vollziehung der Geſeze! Ein ſolches Opfer wird Gott an-
genehm ſeyn, den Beifall jedes vernünftigen Chriſten erhalten
und Heil und Segen im Vaterlande verbreiten. Glüklich als-
dann das Land, wenn es ſich der Freiheit ſeiner Väter erfreuet,
und dieſelbe in kluger Beſcheidenheit zu genießen weiß. Es
weiß ſich ſomit Jeder nach dem Inhalt des Verleſenen zu ver-
halten und vor Schaden, Nachtheil und Strafe zu hüten. Im
Namen des großen Raths, Rechſteiner, Landſchreiber.“ —
Nachträglich zu dieſem Edikt wurde bekannt gemacht: Es ſey
die Amneſtie deſſelben dahin zu verſtehen: 1. Soll von Seite
der Suteriſchen Verwandten und der in deſſen Prozeß Bethei-
ligten keine Geldanſprache mögen gemacht werden; 2. In die
gleiche Klaſſe mit jenen gehören auch, rükſichtlich pekuniairer
Anſprachen, die im Jahre 1827 wegen politiſcher Anſichten von
der vorigen Regierung benachtheiligten Individuen; hingegen
ſind 3. nicht als aufgehoben anzuſehen, die Verheimlichung von
Staatsauflagen früherer Zeiten, ſo wie auch allenfallſige Rekla-
mationen wegen ungeregelter Rechnungen verkaufter Staatsgü-
ter, wie auch die auf geſez- und vernunftwidrige Weiſe dem
Staate vor wenigen Jahren aufgebürdeten Unkoſten.“ Wenige
Tage nach Verleſung obigen Edikts ſtarb das einzige noch übrig
[Spaltenumbruch] gebliebene Opfer der Theilnahme am Suterſchen Prozeß, Joſeph
Anton Fäßler aus Gonten, 80 Jahre alt. Er war einer jener
vier Männer, über die vom Malefizgericht das Todesurtheil aus-
geſprochen ward; die aber dann aus Gnade nur vom Henker
durch die ſogenannte lange Gaſſe gepeitſcht wurden. Die fröh-
liche Botſchaft von der Rehabilitation ſoll ihn ſo ergriffen haben,
daß ſeine ohnehin durch einen Schlagfluß geſchwächte Geſundheit
dem Eindruke unterlag.



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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 14, 14. Januar 1830, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine14_1830/10>, abgerufen am 21.11.2024.