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Allgemeine Zeitung, Nr. 40, 9. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] ab, sowie auch die Inseln Cerigo und Cerigotto in dem weißen Meere."
Und im 4ten Artikel: "Das Königreich oder die Halbinsel Morea wird,
wie vor dem Karlowitzer Frieden von 1699 unter der Herrschaft der
hohen Pforte bleiben."

Es folgt deutlich aus dem Wortlaut dieses Tractats: 1) daß der
Titel unter welchem Cerigo und Cerigotto an Venedig abgetreten wur-
den, nothwendig eine ähnliche Abtretung von Elaphonissi und Sapienza
ausschließt Selbst in dem Fall wo man behaupten könnte daß diese In-
selchen als Zugehör von Cerigo angesehen wurden, und daß nach dem
Sinne der contrahirenden Theile die Insel Cerigo mit ihrem Zugehör
abgetreten werden sollte, selbst dann könnte dieses Raisonnement nicht
bestehen, weil, wenn wirklich die Meinung der contrahirenden Theile so
gewesen wäre, sie nicht in dem Tractate Cerigotto, als zugleich mit Ce-
rigo abgetreten, erwähnt hätten, da es durch seine Lage ein wirkliches
Zugehör dieser Insel ist.

2) Daß jede Eroberung oder Besitznahme Venedigs von 1683, in
welchem Jahre der Krieg begann der durch den Karlowitzer Frieden be-
endigt wurde, bis 1718, in Beziehung auf andere Inseln oder Inselchen
des jonischen Meeres, als welche die genannte Republik im Jahr 1683
im Besitz hatte, ungültig ist und zur Bestätigung der Forderung des
Lord Obercommissärs nichts beiträgt. Vor 1683 aber erstreckten sich die
Besitzungen der venezianischen Republik nicht nur nicht bis zu den Küsten
des Peloponneses, sondern sie hatte nicht einmal die vollen Rechte der
Souveränetät über die großen jonischen Inseln die dem Peloponnesus
gegenüberliegen. Sie zahlte der osmanischen Pforte Tribut für den Besitz
von Cephalonia und Zante.

Durch den Tractat von Karlowitz 1699 kam man überein: "II Sul-
tano si contentava (art. V.) che sarebbero restate in potere della
Veneta Repubblica la citta e l'isola di Sta. Maura, come pure Capo
di Ponte; e l'isola di Leucada (art. VI.) che l'isola di Zante sa-
rebbe restata in potere della Repubblica senza obbligazione di pa-
gare cosa alcuna ai Ministri ottomani."

Durch den 5ten Artikel des Friedens von Candia (1669) war be-
stimmt: "daß die Republik von jeder Abgabe für die Inseln Cephalonia
und Zante frei seyn solle." Die venezianische Republik besaß also vor
dem Karlowitzer Frieden Cerigo und Santa Maura nicht, und ihre Herr-
schaft reichte nicht über Cephalonia hinaus, wo dieselbe von der osmani-
schen Pforte gewissermaßen geduldet war. Bei diesem Zustand der Dinge
ist nicht zu vermuthen daß Venedig an den Küsten des Peloponnesus,
welche die Türken inne hatten, Besitzungen gehabt hätte. Die jonischen
Inseln welche zu dieser Zeit der Republik gehörten, und jene die ihr
später von der Pforte abgetreten wurden, sind in den Tractaten nament-
lich bezeichnet, ebenso wie die Inselchen, welche als Zugehör zu den jo-
nischen Inseln gehören konnten.

Nach diesen Vorträgen können die vorgeblichen Hoheitsrechte der
vereinigten Staaten der jonischen Inseln auf Sapienza und Cervi sich
nur von officiellen Acten herschreiben, welche von der osmanischen Pforte
ausgegangen sind und die ausdrückliche Abtretung dieser Inseln an Ve-
nedig enthalten. In Ermangelung solcher Actenstücke kann man, als zu
den jonischen Inseln gehörig, nur die obengenannten Inselchen betrachten,
welche natürliche Depedenzen der größern Inseln sind. Man sieht also,
die Bestimmungen des Tractates von Campo-Formio können nicht auf
Inselchen angewendet werden welche fast an die peloponnesische Küste gränzen,
oder vielmehr durch ihre ungemeine Nähe Bestandtheile derselben sind.
Nach dem ersten Artikel im Tractat von 1800 wurden selbst die jonischen
Inseln in Ansehung ihrer Nähe von Morea und Albanien, als vorzüg-
lich die Sicherheit und die Ruhe der Staaten der hohen Pforte angehend,
der Oberherrschaft der letzteren Macht unterwoefen. Es wäre sonderbar
anzuneh en daß man später ihr nicht allein die genannten Inseln und
jene die von diesen abhängen, hätte nehmen wollen, sondern sogar die
kleinen Stücke Land welche durch schmale Meerengen von dem peloponne-
sischen Continent getrennt sind und hingegen in einer unverhältnißmäßi-
gen Entfernung von den jonischen Inseln liegen.

Endlich kann man hier zur Unterstützung der Schlüsse welche man
zu Gunsten der Regierung des Königs gezogen hat, aus den obengenaun-
ten Tractaten anführen daß die in Frage stehenden Inselchen immer, zu
jeder Zeit, von Anfang an und bis zu dem griechischen Unabhängigkeits-
kriege von der osmanischen Pforte und unmittelbar nach ihr von der
griechischen Regierung sind belassen worden. Und da die Frage sowohl
für Elaphonisi als für Sapienza oder für jedes andere Inselchen dieser
Kategorie die nämliche ist, so beschränkt sich der Unterzeichnete darauf
vorzuglich von dem erstern zu reden, was auch der Hauptgegenstand
der Reclamation ist, und beeilt sich dem ehrenwerthen Minister Groß-
britanniens das Resultat der Erhebungen mitzutheilen, welche der Re-
gierung der Königs von den Behörden und den Einwohnern der Provinz,
in deren Gränzen Elaphonist begriffen ist, zugekommen sind.

Dieses Inselchen hat nicht nur seit dem ersten Tage der griechischen
Revolution einen Theil des hellenischen Gebiets ausgemacht, und die
Einwohner von Batika, welche daselbst Grundstücke besitzen, haben im-
[Spaltenumbruch] mer die Ernte dort bezogen und dem Staat dafür die Steuern gezahlt,
sondern auch vor der Revolution hatte die osmanische Regierung nach
Menschengedenken nie aufgehört Hoheitsrechte dort ganz so auszuüben
wie in der übrigen Provinz Monembasia, von welcher es immer einen
Theil ausgemacht hat, als Zugehör der jetzigen Gemeinden Voja und
Malea. Es gibt Greise welche bei ihren Lebzeiten und bei Lebzeiten ihrer
Väter nie gesehen noch gehört haben daß die Insel Elaphonisi je andern
zugehört habe als den Herren der Provinz Monembasia; daß je während
der osmanischen Herrschaft eine andere als die türkische Behörde auf der
Insel eine Gewalt ausgeübt oder einen Anspruch auf eine solche gemacht
hätte; daß jemals die auf der Insel begüterten Bewohner des Festlandes
an einen andern als den osmanischen Fiskus Abgaben entrichtet hatten.

Der Demarch von Asopos bestätigt daß diese Thatsachen von allen
Einwohnern der Provinz Epidauros Limira (oder Monembasia) bezeugt
werden können, und die Demarchen von Voja und Malea setzen bei: daß
selbst die Einwohner der Insel Cerigo auf Verlangen dasselbe Zeugniß
ablegen könnten. Dieselben Demarchen fügen zu diesen Nachweisungen
hinzu: Es sind mehr als 60 Jahre daß die Insel Elaphonisi, welche
als vollständiges Eigenthum den Einwohnern von Vatika gehört, diesen
gewaltsam von einem Muselmann, Namens Hussein-Aga, Herrn auf
Vatika, entrissen wurde, der sie sich zueignete. Während dieser ganzen
Zeit, sowie seit der griechischen Revolution, haben die administrativen
und sinanziellen Behörden dieses kleine Eiland stets als unter ihrer Ju-
risdiction begriffen betrachtet und ihr Amt daselbst ausgeübt.

Der Unterzeichnete glaubt seine Betrachtungen über diesen Gegen-
stand mit dem Bemerken schließen zu müssen daß die griechische Nation,
indem sie die Waffen gegen die Türken zur Wiedererlangung ihrer Un-
abhängigkeit ergriff, und nachdem sie mit Hülfe Gottes und der wohl-
meinenden Mächte sich in den Besitz des jetzigen Königreichs gesetzt, dessen
Boden sie mit ihrem Blut getränkt hat, in die Stelle und in die Rechte
der osmanischen Regierung getreten ist, und das überall wo diese auf
dem Gebiet, das jetzt thatsächlich von der Regierung des Königs besetzt
ist, ausgeübt wurden. Die drei alliirten Mächte, in deren Reihe auch
Großbritannien steht, haben diese Substitution nicht bloß anerkannt und
bestätigt, sondern sie haben mächtig dazu beigetragen, selbst durch die
Gewalt der Waffen, und die Gränzen des neuen Königreiches festgesetzt.

Was der Zwischenfall der Entweichung jener fünf Individuen be-
trifft, die jonische Unterthanen auf einem jonischen Voot von Zante nach
Cerigo transportirt, und durch einen Schiffbruch auf die Insel Elapho-
nisi verschlagen worden sind, so folgen hier die über diesen Gegenstand
durch die competenten Behörden geschehenen Erhebungen. Im Januar
dieses Jahres wurde das jonische Schiff, um das es sich handelt, "die
heilige Jungfrau von Mertidi", vom Sturm ergriffen und scheiterte als
es bei Elaphonisi einen Zufluchtsort suchte, alles ging durch die Ge-
walt der Wellen unter, mit Ausnahme der Mannschaft, der fünf Ver-
hafteten die sich an Bord befanden, und der Gendarmen die sie begleite-
ten. Kaum auf griechischem Boden, verlangten die Verhafteten ihre Be-
freiung; nachdem sie in den Hauptort gebracht worden waren, wo die
Gemeindebehörde ihren Sitz hat, zu welcher Elaphonist gehört, schöpften
sie Verdacht und entflohen ehe die Behörde eine Verfügung über sie hatte
treffen können. Nur Einer folgte dem Beispiel der übrigen nicht und blieb
längere Zeit ruhig in Elaphonisi. Nach dem Verhör welches die Behörde
dann vornahm, scheint es daß sie zur Transportation verurtheilt waren,
die einen wegen gemeiner, die andern wegen politischer Vergehen. Der
Unterzeichnete ergreift die Gelegenheit etc. (Unterzeichnet) G. Glarakis.
An den sehr ehrenwerthen Thomas Wyse, bevollmächtigten Minister Ihrer
großbritannischen Majestät.



Neuestes.

Seit meinem vorigen Briefe hat sich wenig
neues zugetragen. Nachdem die Blokade des Piräeushafens auch auf
die griechischen Handelsschiffe ausgedehnt worden, wurde gestern von Hrn.
Th. Wyse durch den englischen Consul dahier, Hrn. Green, eine Note an
unsere Regierung eingereicht, durch welche die Blokirung aller griechischen
Schiffe verkündigt und denselben verboten wird von irgendeinem Hafen
auszufahren. Davon sind ausgenommen alle diejenigen griechischen
Schiffe welche vor der Bekanntmachung des Verbots durch Unterthanen
anderer Staaten befrachtet sind. Diese Ausnahme findet jedoch nicht
statt, wenn die Befrachtung durch Kaufleute anderer Nationalität nach
der Verkündigung geschehen. Besagtes Verbot aber betrifft keineswegs
die Schiffe anderer Nationen, sondern beschränkt sich allein auf Schiffe
unter griechischer Flagge. Unsere Regierung hat alle nöthigen Maß-
regeln ergriffen um die Ruhe des Landes zu fichern. Gestern wurde Hr.
Trikupis und Hr. Metaras zu Gesandten ernannt. Ersterer geht nach
Frankreich und England; letzterer nach Rußland.

[irrelevantes Material]

[Spaltenumbruch] ab, ſowie auch die Inſeln Cerigo und Cerigotto in dem weißen Meere.“
Und im 4ten Artikel: „Das Königreich oder die Halbinſel Morea wird,
wie vor dem Karlowitzer Frieden von 1699 unter der Herrſchaft der
hohen Pforte bleiben.“

Es folgt deutlich aus dem Wortlaut dieſes Tractats: 1) daß der
Titel unter welchem Cerigo und Cerigotto an Venedig abgetreten wur-
den, nothwendig eine ähnliche Abtretung von Elaphoniſſi und Sapienza
ausſchließt Selbſt in dem Fall wo man behaupten könnte daß dieſe In-
ſelchen als Zugehör von Cerigo angeſehen wurden, und daß nach dem
Sinne der contrahirenden Theile die Inſel Cerigo mit ihrem Zugehör
abgetreten werden ſollte, ſelbſt dann könnte dieſes Raiſonnement nicht
beſtehen, weil, wenn wirklich die Meinung der contrahirenden Theile ſo
geweſen wäre, ſie nicht in dem Tractate Cerigotto, als zugleich mit Ce-
rigo abgetreten, erwähnt hätten, da es durch ſeine Lage ein wirkliches
Zugehör dieſer Inſel iſt.

2) Daß jede Eroberung oder Beſitznahme Venedigs von 1683, in
welchem Jahre der Krieg begann der durch den Karlowitzer Frieden be-
endigt wurde, bis 1718, in Beziehung auf andere Inſeln oder Inſelchen
des joniſchen Meeres, als welche die genannte Republik im Jahr 1683
im Beſitz hatte, ungültig iſt und zur Beſtätigung der Forderung des
Lord Obercommiſſärs nichts beiträgt. Vor 1683 aber erſtreckten ſich die
Beſitzungen der venezianiſchen Republik nicht nur nicht bis zu den Küſten
des Peloponneſes, ſondern ſie hatte nicht einmal die vollen Rechte der
Souveränetät über die großen joniſchen Inſeln die dem Peloponneſus
gegenüberliegen. Sie zahlte der osmaniſchen Pforte Tribut für den Beſitz
von Cephalonia und Zante.

Durch den Tractat von Karlowitz 1699 kam man überein: „II Sul-
tano si contentava (art. V.) che sarebbero restate in potere della
Veneta Repubblica la città e l’isola di Sta. Maura, come pure Capo
di Ponte; e l’isola di Leucada (art. VI.) che l’isola di Zante sa-
rebbe restata in potere della Repubblica senza obbligazione di pa-
gare cosa alcuna ai Ministri ottomani.“

Durch den 5ten Artikel des Friedens von Candia (1669) war be-
ſtimmt: „daß die Republik von jeder Abgabe für die Inſeln Cephalonia
und Zante frei ſeyn ſolle.“ Die venezianiſche Republik beſaß alſo vor
dem Karlowitzer Frieden Cerigo und Santa Maura nicht, und ihre Herr-
ſchaft reichte nicht über Cephalonia hinaus, wo dieſelbe von der osmani-
ſchen Pforte gewiſſermaßen geduldet war. Bei dieſem Zuſtand der Dinge
iſt nicht zu vermuthen daß Venedig an den Küſten des Peloponneſus,
welche die Türken inne hatten, Beſitzungen gehabt hätte. Die joniſchen
Inſeln welche zu dieſer Zeit der Republik gehörten, und jene die ihr
ſpäter von der Pforte abgetreten wurden, ſind in den Tractaten nament-
lich bezeichnet, ebenſo wie die Inſelchen, welche als Zugehör zu den jo-
niſchen Inſeln gehören konnten.

Nach dieſen Vorträgen können die vorgeblichen Hoheitsrechte der
vereinigten Staaten der joniſchen Inſeln auf Sapienza und Cervi ſich
nur von officiellen Acten herſchreiben, welche von der osmaniſchen Pforte
ausgegangen ſind und die ausdrückliche Abtretung dieſer Inſeln an Ve-
nedig enthalten. In Ermangelung ſolcher Actenſtücke kann man, als zu
den joniſchen Inſeln gehörig, nur die obengenannten Inſelchen betrachten,
welche natürliche Depedenzen der größern Inſeln ſind. Man ſieht alſo,
die Beſtimmungen des Tractates von Campo-Formio können nicht auf
Inſelchen angewendet werden welche faſt an die peloponneſiſche Küſte gränzen,
oder vielmehr durch ihre ungemeine Nähe Beſtandtheile derſelben ſind.
Nach dem erſten Artikel im Tractat von 1800 wurden ſelbſt die joniſchen
Inſeln in Anſehung ihrer Nähe von Morea und Albanien, als vorzüg-
lich die Sicherheit und die Ruhe der Staaten der hohen Pforte angehend,
der Oberherrſchaft der letzteren Macht unterwoefen. Es wäre ſonderbar
anzuneh en daß man ſpäter ihr nicht allein die genannten Inſeln und
jene die von dieſen abhängen, hätte nehmen wollen, ſondern ſogar die
kleinen Stücke Land welche durch ſchmale Meerengen von dem peloponne-
ſiſchen Continent getrennt ſind und hingegen in einer unverhältnißmäßi-
gen Entfernung von den joniſchen Inſeln liegen.

Endlich kann man hier zur Unterſtützung der Schlüſſe welche man
zu Gunſten der Regierung des Königs gezogen hat, aus den obengenaun-
ten Tractaten anführen daß die in Frage ſtehenden Inſelchen immer, zu
jeder Zeit, von Anfang an und bis zu dem griechiſchen Unabhängigkeits-
kriege von der osmaniſchen Pforte und unmittelbar nach ihr von der
griechiſchen Regierung ſind belaſſen worden. Und da die Frage ſowohl
für Elaphoniſi als für Sapienza oder für jedes andere Inſelchen dieſer
Kategorie die nämliche iſt, ſo beſchränkt ſich der Unterzeichnete darauf
vorzuglich von dem erſtern zu reden, was auch der Hauptgegenſtand
der Reclamation iſt, und beeilt ſich dem ehrenwerthen Miniſter Groß-
britanniens das Reſultat der Erhebungen mitzutheilen, welche der Re-
gierung der Königs von den Behörden und den Einwohnern der Provinz,
in deren Gränzen Elaphoniſt begriffen iſt, zugekommen ſind.

Dieſes Inſelchen hat nicht nur ſeit dem erſten Tage der griechiſchen
Revolution einen Theil des helleniſchen Gebiets ausgemacht, und die
Einwohner von Batika, welche daſelbſt Grundſtücke beſitzen, haben im-
[Spaltenumbruch] mer die Ernte dort bezogen und dem Staat dafür die Steuern gezahlt,
ſondern auch vor der Revolution hatte die osmaniſche Regierung nach
Menſchengedenken nie aufgehört Hoheitsrechte dort ganz ſo auszuüben
wie in der übrigen Provinz Monembaſia, von welcher es immer einen
Theil ausgemacht hat, als Zugehör der jetzigen Gemeinden Voja und
Malea. Es gibt Greiſe welche bei ihren Lebzeiten und bei Lebzeiten ihrer
Väter nie geſehen noch gehört haben daß die Inſel Elaphoniſi je andern
zugehört habe als den Herren der Provinz Monembaſia; daß je während
der osmaniſchen Herrſchaft eine andere als die türkiſche Behörde auf der
Inſel eine Gewalt ausgeübt oder einen Anſpruch auf eine ſolche gemacht
hätte; daß jemals die auf der Inſel begüterten Bewohner des Feſtlandes
an einen andern als den osmaniſchen Fiskus Abgaben entrichtet hatten.

Der Demarch von Aſopos beſtätigt daß dieſe Thatſachen von allen
Einwohnern der Provinz Epidauros Limira (oder Monembaſia) bezeugt
werden können, und die Demarchen von Voja und Malea ſetzen bei: daß
ſelbſt die Einwohner der Inſel Cerigo auf Verlangen dasſelbe Zeugniß
ablegen könnten. Dieſelben Demarchen fügen zu dieſen Nachweiſungen
hinzu: Es ſind mehr als 60 Jahre daß die Inſel Elaphoniſi, welche
als vollſtändiges Eigenthum den Einwohnern von Vatika gehört, dieſen
gewaltſam von einem Muſelmann, Namens Huſſein-Aga, Herrn auf
Vatika, entriſſen wurde, der ſie ſich zueignete. Während dieſer ganzen
Zeit, ſowie ſeit der griechiſchen Revolution, haben die adminiſtrativen
und ſinanziellen Behörden dieſes kleine Eiland ſtets als unter ihrer Ju-
risdiction begriffen betrachtet und ihr Amt daſelbſt ausgeübt.

Der Unterzeichnete glaubt ſeine Betrachtungen über dieſen Gegen-
ſtand mit dem Bemerken ſchließen zu müſſen daß die griechiſche Nation,
indem ſie die Waffen gegen die Türken zur Wiedererlangung ihrer Un-
abhängigkeit ergriff, und nachdem ſie mit Hülfe Gottes und der wohl-
meinenden Mächte ſich in den Beſitz des jetzigen Königreichs geſetzt, deſſen
Boden ſie mit ihrem Blut getränkt hat, in die Stelle und in die Rechte
der osmaniſchen Regierung getreten iſt, und das überall wo dieſe auf
dem Gebiet, das jetzt thatſächlich von der Regierung des Königs beſetzt
iſt, ausgeübt wurden. Die drei alliirten Mächte, in deren Reihe auch
Großbritannien ſteht, haben dieſe Subſtitution nicht bloß anerkannt und
beſtätigt, ſondern ſie haben mächtig dazu beigetragen, ſelbſt durch die
Gewalt der Waffen, und die Gränzen des neuen Königreiches feſtgeſetzt.

Was der Zwiſchenfall der Entweichung jener fünf Individuen be-
trifft, die joniſche Unterthanen auf einem joniſchen Voot von Zante nach
Cerigo transportirt, und durch einen Schiffbruch auf die Inſel Elapho-
niſi verſchlagen worden ſind, ſo folgen hier die über dieſen Gegenſtand
durch die competenten Behörden geſchehenen Erhebungen. Im Januar
dieſes Jahres wurde das joniſche Schiff, um das es ſich handelt, „die
heilige Jungfrau von Mertidi“, vom Sturm ergriffen und ſcheiterte als
es bei Elaphoniſi einen Zufluchtsort ſuchte, alles ging durch die Ge-
walt der Wellen unter, mit Ausnahme der Mannſchaft, der fünf Ver-
hafteten die ſich an Bord befanden, und der Gendarmen die ſie begleite-
ten. Kaum auf griechiſchem Boden, verlangten die Verhafteten ihre Be-
freiung; nachdem ſie in den Hauptort gebracht worden waren, wo die
Gemeindebehörde ihren Sitz hat, zu welcher Elaphoniſt gehört, ſchöpften
ſie Verdacht und entflohen ehe die Behörde eine Verfügung über ſie hatte
treffen können. Nur Einer folgte dem Beiſpiel der übrigen nicht und blieb
längere Zeit ruhig in Elaphoniſi. Nach dem Verhör welches die Behörde
dann vornahm, ſcheint es daß ſie zur Transportation verurtheilt waren,
die einen wegen gemeiner, die andern wegen politiſcher Vergehen. Der
Unterzeichnete ergreift die Gelegenheit ꝛc. (Unterzeichnet) G. Glarakis.
An den ſehr ehrenwerthen Thomas Wyſe, bevollmächtigten Miniſter Ihrer
großbritanniſchen Majeſtät.



Neueſtes.

Seit meinem vorigen Briefe hat ſich wenig
neues zugetragen. Nachdem die Blokade des Piräeushafens auch auf
die griechiſchen Handelsſchiffe ausgedehnt worden, wurde geſtern von Hrn.
Th. Wyſe durch den engliſchen Conſul dahier, Hrn. Green, eine Note an
unſere Regierung eingereicht, durch welche die Blokirung aller griechiſchen
Schiffe verkündigt und denſelben verboten wird von irgendeinem Hafen
auszufahren. Davon ſind ausgenommen alle diejenigen griechiſchen
Schiffe welche vor der Bekanntmachung des Verbots durch Unterthanen
anderer Staaten befrachtet ſind. Dieſe Ausnahme findet jedoch nicht
ſtatt, wenn die Befrachtung durch Kaufleute anderer Nationalität nach
der Verkündigung geſchehen. Beſagtes Verbot aber betrifft keineswegs
die Schiffe anderer Nationen, ſondern beſchränkt ſich allein auf Schiffe
unter griechiſcher Flagge. Unſere Regierung hat alle nöthigen Maß-
regeln ergriffen um die Ruhe des Landes zu fichern. Geſtern wurde Hr.
Trikupis und Hr. Metaras zu Geſandten ernannt. Erſterer geht nach
Frankreich und England; letzterer nach Rußland.

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[638/0014] ab, ſowie auch die Inſeln Cerigo und Cerigotto in dem weißen Meere.“ Und im 4ten Artikel: „Das Königreich oder die Halbinſel Morea wird, wie vor dem Karlowitzer Frieden von 1699 unter der Herrſchaft der hohen Pforte bleiben.“ Es folgt deutlich aus dem Wortlaut dieſes Tractats: 1) daß der Titel unter welchem Cerigo und Cerigotto an Venedig abgetreten wur- den, nothwendig eine ähnliche Abtretung von Elaphoniſſi und Sapienza ausſchließt Selbſt in dem Fall wo man behaupten könnte daß dieſe In- ſelchen als Zugehör von Cerigo angeſehen wurden, und daß nach dem Sinne der contrahirenden Theile die Inſel Cerigo mit ihrem Zugehör abgetreten werden ſollte, ſelbſt dann könnte dieſes Raiſonnement nicht beſtehen, weil, wenn wirklich die Meinung der contrahirenden Theile ſo geweſen wäre, ſie nicht in dem Tractate Cerigotto, als zugleich mit Ce- rigo abgetreten, erwähnt hätten, da es durch ſeine Lage ein wirkliches Zugehör dieſer Inſel iſt. 2) Daß jede Eroberung oder Beſitznahme Venedigs von 1683, in welchem Jahre der Krieg begann der durch den Karlowitzer Frieden be- endigt wurde, bis 1718, in Beziehung auf andere Inſeln oder Inſelchen des joniſchen Meeres, als welche die genannte Republik im Jahr 1683 im Beſitz hatte, ungültig iſt und zur Beſtätigung der Forderung des Lord Obercommiſſärs nichts beiträgt. Vor 1683 aber erſtreckten ſich die Beſitzungen der venezianiſchen Republik nicht nur nicht bis zu den Küſten des Peloponneſes, ſondern ſie hatte nicht einmal die vollen Rechte der Souveränetät über die großen joniſchen Inſeln die dem Peloponneſus gegenüberliegen. Sie zahlte der osmaniſchen Pforte Tribut für den Beſitz von Cephalonia und Zante. Durch den Tractat von Karlowitz 1699 kam man überein: „II Sul- tano si contentava (art. V.) che sarebbero restate in potere della Veneta Repubblica la città e l’isola di Sta. Maura, come pure Capo di Ponte; e l’isola di Leucada (art. VI.) che l’isola di Zante sa- rebbe restata in potere della Repubblica senza obbligazione di pa- gare cosa alcuna ai Ministri ottomani.“ Durch den 5ten Artikel des Friedens von Candia (1669) war be- ſtimmt: „daß die Republik von jeder Abgabe für die Inſeln Cephalonia und Zante frei ſeyn ſolle.“ Die venezianiſche Republik beſaß alſo vor dem Karlowitzer Frieden Cerigo und Santa Maura nicht, und ihre Herr- ſchaft reichte nicht über Cephalonia hinaus, wo dieſelbe von der osmani- ſchen Pforte gewiſſermaßen geduldet war. Bei dieſem Zuſtand der Dinge iſt nicht zu vermuthen daß Venedig an den Küſten des Peloponneſus, welche die Türken inne hatten, Beſitzungen gehabt hätte. Die joniſchen Inſeln welche zu dieſer Zeit der Republik gehörten, und jene die ihr ſpäter von der Pforte abgetreten wurden, ſind in den Tractaten nament- lich bezeichnet, ebenſo wie die Inſelchen, welche als Zugehör zu den jo- niſchen Inſeln gehören konnten. Nach dieſen Vorträgen können die vorgeblichen Hoheitsrechte der vereinigten Staaten der joniſchen Inſeln auf Sapienza und Cervi ſich nur von officiellen Acten herſchreiben, welche von der osmaniſchen Pforte ausgegangen ſind und die ausdrückliche Abtretung dieſer Inſeln an Ve- nedig enthalten. In Ermangelung ſolcher Actenſtücke kann man, als zu den joniſchen Inſeln gehörig, nur die obengenannten Inſelchen betrachten, welche natürliche Depedenzen der größern Inſeln ſind. Man ſieht alſo, die Beſtimmungen des Tractates von Campo-Formio können nicht auf Inſelchen angewendet werden welche faſt an die peloponneſiſche Küſte gränzen, oder vielmehr durch ihre ungemeine Nähe Beſtandtheile derſelben ſind. Nach dem erſten Artikel im Tractat von 1800 wurden ſelbſt die joniſchen Inſeln in Anſehung ihrer Nähe von Morea und Albanien, als vorzüg- lich die Sicherheit und die Ruhe der Staaten der hohen Pforte angehend, der Oberherrſchaft der letzteren Macht unterwoefen. Es wäre ſonderbar anzuneh en daß man ſpäter ihr nicht allein die genannten Inſeln und jene die von dieſen abhängen, hätte nehmen wollen, ſondern ſogar die kleinen Stücke Land welche durch ſchmale Meerengen von dem peloponne- ſiſchen Continent getrennt ſind und hingegen in einer unverhältnißmäßi- gen Entfernung von den joniſchen Inſeln liegen. Endlich kann man hier zur Unterſtützung der Schlüſſe welche man zu Gunſten der Regierung des Königs gezogen hat, aus den obengenaun- ten Tractaten anführen daß die in Frage ſtehenden Inſelchen immer, zu jeder Zeit, von Anfang an und bis zu dem griechiſchen Unabhängigkeits- kriege von der osmaniſchen Pforte und unmittelbar nach ihr von der griechiſchen Regierung ſind belaſſen worden. Und da die Frage ſowohl für Elaphoniſi als für Sapienza oder für jedes andere Inſelchen dieſer Kategorie die nämliche iſt, ſo beſchränkt ſich der Unterzeichnete darauf vorzuglich von dem erſtern zu reden, was auch der Hauptgegenſtand der Reclamation iſt, und beeilt ſich dem ehrenwerthen Miniſter Groß- britanniens das Reſultat der Erhebungen mitzutheilen, welche der Re- gierung der Königs von den Behörden und den Einwohnern der Provinz, in deren Gränzen Elaphoniſt begriffen iſt, zugekommen ſind. Dieſes Inſelchen hat nicht nur ſeit dem erſten Tage der griechiſchen Revolution einen Theil des helleniſchen Gebiets ausgemacht, und die Einwohner von Batika, welche daſelbſt Grundſtücke beſitzen, haben im- mer die Ernte dort bezogen und dem Staat dafür die Steuern gezahlt, ſondern auch vor der Revolution hatte die osmaniſche Regierung nach Menſchengedenken nie aufgehört Hoheitsrechte dort ganz ſo auszuüben wie in der übrigen Provinz Monembaſia, von welcher es immer einen Theil ausgemacht hat, als Zugehör der jetzigen Gemeinden Voja und Malea. Es gibt Greiſe welche bei ihren Lebzeiten und bei Lebzeiten ihrer Väter nie geſehen noch gehört haben daß die Inſel Elaphoniſi je andern zugehört habe als den Herren der Provinz Monembaſia; daß je während der osmaniſchen Herrſchaft eine andere als die türkiſche Behörde auf der Inſel eine Gewalt ausgeübt oder einen Anſpruch auf eine ſolche gemacht hätte; daß jemals die auf der Inſel begüterten Bewohner des Feſtlandes an einen andern als den osmaniſchen Fiskus Abgaben entrichtet hatten. Der Demarch von Aſopos beſtätigt daß dieſe Thatſachen von allen Einwohnern der Provinz Epidauros Limira (oder Monembaſia) bezeugt werden können, und die Demarchen von Voja und Malea ſetzen bei: daß ſelbſt die Einwohner der Inſel Cerigo auf Verlangen dasſelbe Zeugniß ablegen könnten. Dieſelben Demarchen fügen zu dieſen Nachweiſungen hinzu: Es ſind mehr als 60 Jahre daß die Inſel Elaphoniſi, welche als vollſtändiges Eigenthum den Einwohnern von Vatika gehört, dieſen gewaltſam von einem Muſelmann, Namens Huſſein-Aga, Herrn auf Vatika, entriſſen wurde, der ſie ſich zueignete. Während dieſer ganzen Zeit, ſowie ſeit der griechiſchen Revolution, haben die adminiſtrativen und ſinanziellen Behörden dieſes kleine Eiland ſtets als unter ihrer Ju- risdiction begriffen betrachtet und ihr Amt daſelbſt ausgeübt. Der Unterzeichnete glaubt ſeine Betrachtungen über dieſen Gegen- ſtand mit dem Bemerken ſchließen zu müſſen daß die griechiſche Nation, indem ſie die Waffen gegen die Türken zur Wiedererlangung ihrer Un- abhängigkeit ergriff, und nachdem ſie mit Hülfe Gottes und der wohl- meinenden Mächte ſich in den Beſitz des jetzigen Königreichs geſetzt, deſſen Boden ſie mit ihrem Blut getränkt hat, in die Stelle und in die Rechte der osmaniſchen Regierung getreten iſt, und das überall wo dieſe auf dem Gebiet, das jetzt thatſächlich von der Regierung des Königs beſetzt iſt, ausgeübt wurden. Die drei alliirten Mächte, in deren Reihe auch Großbritannien ſteht, haben dieſe Subſtitution nicht bloß anerkannt und beſtätigt, ſondern ſie haben mächtig dazu beigetragen, ſelbſt durch die Gewalt der Waffen, und die Gränzen des neuen Königreiches feſtgeſetzt. Was der Zwiſchenfall der Entweichung jener fünf Individuen be- trifft, die joniſche Unterthanen auf einem joniſchen Voot von Zante nach Cerigo transportirt, und durch einen Schiffbruch auf die Inſel Elapho- niſi verſchlagen worden ſind, ſo folgen hier die über dieſen Gegenſtand durch die competenten Behörden geſchehenen Erhebungen. Im Januar dieſes Jahres wurde das joniſche Schiff, um das es ſich handelt, „die heilige Jungfrau von Mertidi“, vom Sturm ergriffen und ſcheiterte als es bei Elaphoniſi einen Zufluchtsort ſuchte, alles ging durch die Ge- walt der Wellen unter, mit Ausnahme der Mannſchaft, der fünf Ver- hafteten die ſich an Bord befanden, und der Gendarmen die ſie begleite- ten. Kaum auf griechiſchem Boden, verlangten die Verhafteten ihre Be- freiung; nachdem ſie in den Hauptort gebracht worden waren, wo die Gemeindebehörde ihren Sitz hat, zu welcher Elaphoniſt gehört, ſchöpften ſie Verdacht und entflohen ehe die Behörde eine Verfügung über ſie hatte treffen können. Nur Einer folgte dem Beiſpiel der übrigen nicht und blieb längere Zeit ruhig in Elaphoniſi. Nach dem Verhör welches die Behörde dann vornahm, ſcheint es daß ſie zur Transportation verurtheilt waren, die einen wegen gemeiner, die andern wegen politiſcher Vergehen. Der Unterzeichnete ergreift die Gelegenheit ꝛc. (Unterzeichnet) G. Glarakis. An den ſehr ehrenwerthen Thomas Wyſe, bevollmächtigten Miniſter Ihrer großbritanniſchen Majeſtät. Neueſtes. ⁑ Athen, 27 Jan. Seit meinem vorigen Briefe hat ſich wenig neues zugetragen. Nachdem die Blokade des Piräeushafens auch auf die griechiſchen Handelsſchiffe ausgedehnt worden, wurde geſtern von Hrn. Th. Wyſe durch den engliſchen Conſul dahier, Hrn. Green, eine Note an unſere Regierung eingereicht, durch welche die Blokirung aller griechiſchen Schiffe verkündigt und denſelben verboten wird von irgendeinem Hafen auszufahren. Davon ſind ausgenommen alle diejenigen griechiſchen Schiffe welche vor der Bekanntmachung des Verbots durch Unterthanen anderer Staaten befrachtet ſind. Dieſe Ausnahme findet jedoch nicht ſtatt, wenn die Befrachtung durch Kaufleute anderer Nationalität nach der Verkündigung geſchehen. Beſagtes Verbot aber betrifft keineswegs die Schiffe anderer Nationen, ſondern beſchränkt ſich allein auf Schiffe unter griechiſcher Flagge. Unſere Regierung hat alle nöthigen Maß- regeln ergriffen um die Ruhe des Landes zu fichern. Geſtern wurde Hr. Trikupis und Hr. Metaras zu Geſandten ernannt. Erſterer geht nach Frankreich und England; letzterer nach Rußland. _

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen, Susanne Haaf: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 40, 9. Februar 1850, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine40_1850/14>, abgerufen am 21.11.2024.