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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 5. Rudolstadt, 27. Oktober 1846.

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[Spaltenumbruch] ort; Alter in Jahren: Gewerbe; Religion; ganze
Zahl der Auswanderer.

Nach geschehener Ausfertigung muß dieses Verzeichniß un-
gesäumt an den Agenten befördert und mit der Zusicherung be-
gleitet werden, daß die angegebene Zahl Auswanderer zur Ueber-
siedelung nach einem bestimmten Hafenpunkte entschlossen ist.

Wo örtlicher Verhältnisse und anderer Umstände wegen keine
Gesellschaft sich bilden kann, haben Familien sowohl, als einzelne
Leute die gleiche Vorschrift zu befolgen und beim benachbarten
Agenten sich einschreiben zu lassen.

3 ) Ausweise der Auswanderer.

Als Ausweise der einzelnen Familien und ledigen Leute wer-
den verlangt: a ) Tauf= und Heirathsscheine der Verehelichten;
b ) Taufscheine der Kinder; c ) Auswanderungs = Erlaubniß von
der betreffenden Regierung; d ) Zeugniß vom Ortsvorsteher und
Geistlichen über die Rechtschaffenheit der Auswanderer.

Von der richtigen Besorgung dieser Papiere hat der Führer
vor Abgang der Gesellschaft sich zu überzeugen, damit den Aus-
wanderern keine Unannehmlichkeiten, aus Vernachlässigung dieser
Belege, erwachsen. Jeder Gesellschaft muß es übrigens von selbst
daran liegen, nur anständige Leute unter sich aufzunehmen.

4 ) Fahrniß der Auswanderer.

Jn Betreff der Fahrniß der Auswanderer ist zu bemerken,
daß Hausrath keiner Art vortheilhaft mitgenommen
werden kann,
weil er zuviel Fracht kostet, vielfach Schaden
leidet und eine Menge Plackereien verursacht. Eine Ausnahme
von dieser Regel machen Leinenzeug, Kleidungsstücke und metalle-
nes Küchengeschirr, wenn diese Gegenstände noch brauchbar sind.
An hinlängliche Wäsche zum Wechseln während der Seereise muß
gedacht werden, weil man auf Schiffen nicht immer waschen kann,
und Reinlichkeit jederzeit erste Bedingung ist. Federbetten, wie in
Deutschland gebräuchlich, sind auf dem Schiffe lästig und un-
zweckmäßig, was man davon behalten kann, sind Pfühle und
Kopfkissen, gleichwie auch nöthigenfalls ein Unterbett. Zum Schiff-
gebrauch sind eine Matraze von Seegras, nebst wollener und
baumwollener Decke mit Laken am Besten. Jede einschlafige
Matrage mit Kopfkissen von Seegras kostet in Hamburg 5 Mark
Courant oder3 1 / 2 Gulden; eine wollene Decke4 1 / 2 Mark Courant
oder ungefähr 3 Gulden 12 kr. rheinisch. Wer will, kann natür-
lich sein Bett mitnehmen, besonders wenn die Reise nach dem nörd-
lichen Amerika geht.

Handwerkzeug und Ackergeräthe müssen ebenfalls mitgenom-
men werden, wenn sie nicht zuviel Raum einnehmen; was aber
von Holz daran ist, wie Stiele, Handhaben und dergleichen, wenn
sie groß und schwer sind, bleibt besser zurück, um Fracht zu er-
sparen.

Bei Verpackung aller dieser oder anderer Geräthschaften ist dar-
auf zu sehen, daß diejenigen Gegenstände, welche man während der
Reise gebraucht, von den übrigen abgesondert und in eine größere,
mit verschließbarem, flachem Deckel versehene Kiste gelegt wer-
den, damit sie bei der Hand bleiben. Diese Kiste kann ein klei-
[Spaltenumbruch] nes Fach für Kämme, Rasirzeug, Scheere, Schwamm, einen
kleinen Spiegel u. s. w. enthalten, welche Gegenstände auf der
Reise unerläßlich sind. Die übrige Fabrniß kommt in den Gü-
terraum, und ist während der Ueberfahrt nicht mehr zugänglich.
Alle Effecten müssen mit dem Namen des Eigen-
thümers deutlich bezeichnet werden.

5 ) Geldverwechslung.

Beim Einwechseln von Geldsorten ist folgende Vorschrift un-
abänderlich zu beobachten: Man wechsle, wo möglich, 1 ) preu-
ßische Thaler in Silber
und in Ermangelung derselben
2 ) preußische Tresorscheine ein. Wo diese fehlen, wähle
man jederzeit 3 ) Louisd'or aller Art, d. h. hannoversche, säch-
sische, lüneburger, dänische u. s. w., und wenn diese fehlen 4 )
preußische Louisd'or. Jn dieser Reihenfolge müssen die
Münzsorten eingewechselt werden, wodurch die Auswanderer man-
chem Verlust beim zweiten Verwechseln in Hamburg entgehen.

Die zweite Verwechslung bezieht sich auf die Anschaffung
von spanischen Piastern und Dublonen * )
, in welchen Münzsorten
Hamburg der billigste Markt auf dem Festlande ist, und vor allen
andern Verschiffungshäfen in der Regel bedeutende Vortheile zu
Gunsten der Auswanderer darbietet. Dieser Unterschied verdient
Berücksichtigung, weil die Reisekosten dadurch sehr vermindert
werden.

5 ) Bestimmung der Reisezeit, Contracte, Haftgelder ec.

Jst eine Gesellschaft zur Auswanderung gebildet, so muß
dem benachbarten Agenten angezeigt werden, um welche Zeit sie
reisefertig sein kann. Dieser Zeitpunkt darf jedoch niemals sehr
nahe liegen, und nie weniger als 6 oder 8 Wochen betragen,
damit die Auswahl der Schiffe, ihre Ausrüstung und der nöthige
Briefwechsel mit gehöriger Sorgfalt geschehen könne.

Sind Schiffe bereits angelegt, so hat sich der Auswanderer
blos nach dem Abgange derselben zu richten und zu bestimmter
Zeit hier einzutreffen. Zu diesem Ende ist mit dem benachbarten
Agenten ein Contract abzuschließen, und folgendes Haftgeld zu
entrichten: a ) Für jede erwachsene Person über 12 Jahre, 12
Thlr. pr. Ct. oder Fl. 21. -- Kr. rheinisch. b ) Für jede un-
erwachsene Person unter 12 Jahren, 6 Thlr. pr. Ct. oder Fl. 10.
30 Kr. c ) Für Säuglinge nach Brasilien wird kein Haftgeld
entrichtet; nach den Vereinigten Staaten und Teras dagegen wird
gleiches Haftgeld wie für unerwachsene Personen bezahlt.

Für die bezahlten Haftgelder sind die Agenten angewiesen,
Scheine auszufertigen, welche bei der Einschiffung vorzuweisen sind.

Wenn die Auswanderer es verlangen, werden
sie von einem bestimmten Orte in der Heimat bis in
den jenseitigen Bestimmungshafen zu einem festen
Preise übernommen.

7 ) Abreise von der Heimath.

Die Abreise der Auswanderer von der Heimat muß immer
dergestalt geregelt werden, daß die Leute entweder an dem zur

* ) wenn Brasilien das Ziel der Reise ist.

[Spaltenumbruch] ort; Alter in Jahren: Gewerbe; Religion; ganze
Zahl der Auswanderer.

Nach geschehener Ausfertigung muß dieses Verzeichniß un-
gesäumt an den Agenten befördert und mit der Zusicherung be-
gleitet werden, daß die angegebene Zahl Auswanderer zur Ueber-
siedelung nach einem bestimmten Hafenpunkte entschlossen ist.

Wo örtlicher Verhältnisse und anderer Umstände wegen keine
Gesellschaft sich bilden kann, haben Familien sowohl, als einzelne
Leute die gleiche Vorschrift zu befolgen und beim benachbarten
Agenten sich einschreiben zu lassen.

3 ) Ausweise der Auswanderer.

Als Ausweise der einzelnen Familien und ledigen Leute wer-
den verlangt: a ) Tauf= und Heirathsscheine der Verehelichten;
b ) Taufscheine der Kinder; c ) Auswanderungs = Erlaubniß von
der betreffenden Regierung; d ) Zeugniß vom Ortsvorsteher und
Geistlichen über die Rechtschaffenheit der Auswanderer.

Von der richtigen Besorgung dieser Papiere hat der Führer
vor Abgang der Gesellschaft sich zu überzeugen, damit den Aus-
wanderern keine Unannehmlichkeiten, aus Vernachlässigung dieser
Belege, erwachsen. Jeder Gesellschaft muß es übrigens von selbst
daran liegen, nur anständige Leute unter sich aufzunehmen.

4 ) Fahrniß der Auswanderer.

Jn Betreff der Fahrniß der Auswanderer ist zu bemerken,
daß Hausrath keiner Art vortheilhaft mitgenommen
werden kann,
weil er zuviel Fracht kostet, vielfach Schaden
leidet und eine Menge Plackereien verursacht. Eine Ausnahme
von dieser Regel machen Leinenzeug, Kleidungsstücke und metalle-
nes Küchengeschirr, wenn diese Gegenstände noch brauchbar sind.
An hinlängliche Wäsche zum Wechseln während der Seereise muß
gedacht werden, weil man auf Schiffen nicht immer waschen kann,
und Reinlichkeit jederzeit erste Bedingung ist. Federbetten, wie in
Deutschland gebräuchlich, sind auf dem Schiffe lästig und un-
zweckmäßig, was man davon behalten kann, sind Pfühle und
Kopfkissen, gleichwie auch nöthigenfalls ein Unterbett. Zum Schiff-
gebrauch sind eine Matraze von Seegras, nebst wollener und
baumwollener Decke mit Laken am Besten. Jede einschlafige
Matrage mit Kopfkissen von Seegras kostet in Hamburg 5 Mark
Courant oder3 1 / 2 Gulden; eine wollene Decke4 1 / 2 Mark Courant
oder ungefähr 3 Gulden 12 kr. rheinisch. Wer will, kann natür-
lich sein Bett mitnehmen, besonders wenn die Reise nach dem nörd-
lichen Amerika geht.

Handwerkzeug und Ackergeräthe müssen ebenfalls mitgenom-
men werden, wenn sie nicht zuviel Raum einnehmen; was aber
von Holz daran ist, wie Stiele, Handhaben und dergleichen, wenn
sie groß und schwer sind, bleibt besser zurück, um Fracht zu er-
sparen.

Bei Verpackung aller dieser oder anderer Geräthschaften ist dar-
auf zu sehen, daß diejenigen Gegenstände, welche man während der
Reise gebraucht, von den übrigen abgesondert und in eine größere,
mit verschließbarem, flachem Deckel versehene Kiste gelegt wer-
den, damit sie bei der Hand bleiben. Diese Kiste kann ein klei-
[Spaltenumbruch] nes Fach für Kämme, Rasirzeug, Scheere, Schwamm, einen
kleinen Spiegel u. s. w. enthalten, welche Gegenstände auf der
Reise unerläßlich sind. Die übrige Fabrniß kommt in den Gü-
terraum, und ist während der Ueberfahrt nicht mehr zugänglich.
Alle Effecten müssen mit dem Namen des Eigen-
thümers deutlich bezeichnet werden.

5 ) Geldverwechslung.

Beim Einwechseln von Geldsorten ist folgende Vorschrift un-
abänderlich zu beobachten: Man wechsle, wo möglich, 1 ) preu-
ßische Thaler in Silber
und in Ermangelung derselben
2 ) preußische Tresorscheine ein. Wo diese fehlen, wähle
man jederzeit 3 ) Louisd'or aller Art, d. h. hannoversche, säch-
sische, lüneburger, dänische u. s. w., und wenn diese fehlen 4 )
preußische Louisd'or. Jn dieser Reihenfolge müssen die
Münzsorten eingewechselt werden, wodurch die Auswanderer man-
chem Verlust beim zweiten Verwechseln in Hamburg entgehen.

Die zweite Verwechslung bezieht sich auf die Anschaffung
von spanischen Piastern und Dublonen * )
, in welchen Münzsorten
Hamburg der billigste Markt auf dem Festlande ist, und vor allen
andern Verschiffungshäfen in der Regel bedeutende Vortheile zu
Gunsten der Auswanderer darbietet. Dieser Unterschied verdient
Berücksichtigung, weil die Reisekosten dadurch sehr vermindert
werden.

5 ) Bestimmung der Reisezeit, Contracte, Haftgelder ec.

Jst eine Gesellschaft zur Auswanderung gebildet, so muß
dem benachbarten Agenten angezeigt werden, um welche Zeit sie
reisefertig sein kann. Dieser Zeitpunkt darf jedoch niemals sehr
nahe liegen, und nie weniger als 6 oder 8 Wochen betragen,
damit die Auswahl der Schiffe, ihre Ausrüstung und der nöthige
Briefwechsel mit gehöriger Sorgfalt geschehen könne.

Sind Schiffe bereits angelegt, so hat sich der Auswanderer
blos nach dem Abgange derselben zu richten und zu bestimmter
Zeit hier einzutreffen. Zu diesem Ende ist mit dem benachbarten
Agenten ein Contract abzuschließen, und folgendes Haftgeld zu
entrichten: a ) Für jede erwachsene Person über 12 Jahre, 12
Thlr. pr. Ct. oder Fl. 21. -- Kr. rheinisch. b ) Für jede un-
erwachsene Person unter 12 Jahren, 6 Thlr. pr. Ct. oder Fl. 10.
30 Kr. c ) Für Säuglinge nach Brasilien wird kein Haftgeld
entrichtet; nach den Vereinigten Staaten und Teras dagegen wird
gleiches Haftgeld wie für unerwachsene Personen bezahlt.

Für die bezahlten Haftgelder sind die Agenten angewiesen,
Scheine auszufertigen, welche bei der Einschiffung vorzuweisen sind.

Wenn die Auswanderer es verlangen, werden
sie von einem bestimmten Orte in der Heimat bis in
den jenseitigen Bestimmungshafen zu einem festen
Preise übernommen.

7 ) Abreise von der Heimath.

Die Abreise der Auswanderer von der Heimat muß immer
dergestalt geregelt werden, daß die Leute entweder an dem zur

* ) wenn Brasilien das Ziel der Reise ist.
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Bei Verpackung aller dieser oder anderer Geräthschaften ist dar- auf zu sehen, daß diejenigen Gegenstände, welche man während der Reise gebraucht, von den übrigen abgesondert und in eine größere, mit verschließbarem, flachem Deckel versehene Kiste gelegt wer- den, damit sie bei der Hand bleiben. Diese Kiste kann ein klei- nes Fach für Kämme, Rasirzeug, Scheere, Schwamm, einen kleinen Spiegel u. s. w. enthalten, welche Gegenstände auf der Reise unerläßlich sind. Die übrige Fabrniß kommt in den Gü- terraum, und ist während der Ueberfahrt nicht mehr zugänglich. Alle Effecten müssen mit dem Namen des Eigen- thümers deutlich bezeichnet werden. 5 ) Geldverwechslung. Beim Einwechseln von Geldsorten ist folgende Vorschrift un- abänderlich zu beobachten: Man wechsle, wo möglich, 1 ) preu- ßische Thaler in Silber und in Ermangelung derselben 2 ) preußische Tresorscheine ein. 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Dieser Zeitpunkt darf jedoch niemals sehr nahe liegen, und nie weniger als 6 oder 8 Wochen betragen, damit die Auswahl der Schiffe, ihre Ausrüstung und der nöthige Briefwechsel mit gehöriger Sorgfalt geschehen könne. Sind Schiffe bereits angelegt, so hat sich der Auswanderer blos nach dem Abgange derselben zu richten und zu bestimmter Zeit hier einzutreffen. Zu diesem Ende ist mit dem benachbarten Agenten ein Contract abzuschließen, und folgendes Haftgeld zu entrichten: a ) Für jede erwachsene Person über 12 Jahre, 12 Thlr. pr. Ct. oder Fl. 21. -- Kr. rheinisch. b ) Für jede un- erwachsene Person unter 12 Jahren, 6 Thlr. pr. Ct. oder Fl. 10. 30 Kr. c ) Für Säuglinge nach Brasilien wird kein Haftgeld entrichtet; nach den Vereinigten Staaten und Teras dagegen wird gleiches Haftgeld wie für unerwachsene Personen bezahlt. Für die bezahlten Haftgelder sind die Agenten angewiesen, Scheine auszufertigen, welche bei der Einschiffung vorzuweisen sind. Wenn die Auswanderer es verlangen, werden sie von einem bestimmten Orte in der Heimat bis in den jenseitigen Bestimmungshafen zu einem festen Preise übernommen. 7 ) Abreise von der Heimath. Die Abreise der Auswanderer von der Heimat muß immer dergestalt geregelt werden, daß die Leute entweder an dem zur * ) wenn Brasilien das Ziel der Reise ist.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 5. Rudolstadt, 27. Oktober 1846, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer05_1846/4>, abgerufen am 21.11.2024.