Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 20. Rudolstadt, 15. Mai 1848.[Spaltenumbruch]
36 Gr.; sonst aber der doppelte Betrag dieser Summe. Sollte in- dessen das Nachsehen und Nachwägen des gesammten Proviants erfor- derlich werden, wozu der Capitain die nöthigen Mittel zu beschaffen hat, so wird dafür eine größere, von der Jnspection der Mäkler nöthigen- falls festzusetzende Vergütung bezahlt. §. 31. Die Bescheinigungen über die Tüchtigkeit des Schiffes und über den Tonnengehalt desselben, so wie die bisher üblichen, im §. 27 erwähnten Declarationen wegen des Proviants müssen, bevor die Passagiere an Bord gehen, die übrigen Bescheinigungen aber binnen 8 Tagen, von der Expedition des Schiffs an gerechnet, der Jnspection der Mäkler eingereicht werden. §. 32. Der Rheder oder Correspondent eines zur Beförderung von mindestens 25 Passagieren nach einem überseeischen Hafen bestimmten Schiffs hat der Jnspection der Mäkler nachzuweisen, daß für den Fall, da dem Schiffe auf der Reise vom Abgangsplatze bis zu erfolgter Lan- dung am Bestimmungsorte ein Unglück zustoßen sollte, wodurch dasselbe an der Fortsetzung der Reise verhindert oder die Reise unterbrochen werden sollte, das Passagegeld sämmtlicher Passagiere und außerdem eine auf achtzehn Thaler für Jeden derselben sich belaufende Summe zur Verwendung stehe, um damit zunächst die Kosten der Rettung der Passa- giere und ihrer Effecten und die Kosten ihres einstweiligen Unterhalts, so wie die zu ihrer Weiterbeförderung nöthigen Passagegelder zu be- streiten, sodann auch wegen aller den bremischen Behörden für alle wegen der Passagiere in Folge des Unglücksfalls gemachten Auslagen, wofür sonst der Rheder oder Correspondent persönlich denselben ver- haftet ist, Ersatz und Sicherheit zu leisten, sodann aber den Passa- gieren erweisliche Verluste, soviel thunlich, nach Verhältniß zu ersetzen. §. 33. Diese Verbindlichkeit des Rheders und Correspondenten tritt auch dann ein, wenn in Folge eines Befrachtungscontracts das Schiff für die in Frage stehende Reise einem Andern überlassen ist. §. 34. Zur Erfüllung der in §§ 32 und 33 erwähnten Ver- bindlichkeit hat der Rheder oder Correspondent den im § 32 erwähnten Betrag bei einer der hiesigen Assecuranzcompagnieen oder bei zwei hie- sigen soliden Privatassecuradeurs, welche dann solidarisch für die Ver- sicherungssumme verhaftet sind, versichern zu lassen, und mittelst Ein- lieferung der Versicherungspolice der Jnspection der Makler für den im §. 32 erwähnten Fall zur Disposition zu stellen. Ereignet sich demnächst ein, Unglücksfall der angegebenen Art, so ist die Verwendung jenes Betrags, nach Maßgabe der Bestimmungen §. 32, zu bewerk- stelligen, und daß solches geschehen, der Jnspection darzulegen, widri- genfalls die Jnspection ermächtigt ist selbst den Versicherungsbetrag zu erheben und zu verwenden. §. 35. Die Nachweisung wegen der Versicherung und die Ein- lieferung der Police muß spätestens vor Ablauf von acht Tagen nach Expedition des Schiffs geschehen. Bis dahin, daß sie erfolgt ist, bleiben der Rheder oder Correspondent für den erwähnten Betrag persönlich verhaftet. §. 36. Die Uebertretungen der in vorstehenden §§ 22 bis 35 einschließlich enthaltenen Vorschriften ziehen folgende Strafen nach sich: a) die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Zahl der Passagiere für jeden zu viel verschifften Passagier eine Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage des durchschnittlichen Passagepreises; b) die Ver- säumung der in den §§. 24 bis 28 enthaltenen Verpflichtungen wegen Tüchtigkeit des Schiffs und wegen vorschriftsmäßiger Verproviantirung desselben, so wie wegen Erlangung der erforderlichen Bescheinigung eine Geldstrafe bis zu 500 Thalern; c) die Versäumung der rechtzeitigen Einreichung der nach §§. 19 bis 35 erforderlichen Bescheinigungen, Declarationen und der Versicherungspolice, eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern; d) die Nichtbeachtung der Vorschrift des §. 25 wegen Ein- richtung des Schiffs eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern. §. 37. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung gelten nicht nur für alle Seeschiffe, welche mit Passagieren von Bremerhaven oder Vegesack abgehen, sondern umfassen auch, soweit sie sich nicht [Spaltenumbruch] speciell auf diese Plätze beziehen, diejenigen Fälle, wo die Annahme und Beförderung der Passagiere mit einem bremischen Schiffe oder von einem bremischen Expedienten geschehen ist, die Einschiffung für die Seereise aber nicht in den genannten Häfen, sondern anderswo er- folgen soll. Auch finden in diesen letzteren Fällen, sofern die Ein- schiffung nicht auf der Weser, sondern in einem entfernteren Hafen geschehen soll, die Vorschriften der §§. 32 bis 35 wegen des Versiche- rungsbetrags ebenmäßig auf die Fahrt von der Weser bis nach jenem Hafen Anwendung, so daß also namentlich die Versicherung nicht blos auf die Seereise, sondern auch auf diese Fahrt sich beziehen muß. §. 38. Die Jnspection der Mäkler ist beauftragt, die genaue Befolgung dieser Verordnung zu beachten, die zu deren Aufrechthaltung in eiligen Fällen nöthigen vorläufigen Verfügungen zu treffen und bei etwanigen Uebertretungen erforderlichen Falles das Einschreiten der zu- ständigen Behörden zu veranlassen, wie auch Differenzen, die hinsichtlich der Ueberfahrt zwischen einzelnen Auswanderern selbst und zwischen diesen und den Expedienten, den Schiffsmaklern oder sonstigen Per- sonen entstehen sollten, so viel thunlich, in gütlichem Wege auszugleichen. §. 39. Alle bisher publicirten Vorschriften sind, soweit sie die Auswanderer und die Beförderung von Passagieren betreffen, aufgehoben. §. 40. Alle Schiffsexpedienten und Schiffsmäkler werden hierdurch Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 12. und Vermischte Nachrichten. Zwei Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Regierungs- Jn Folge der neuesten Zeitereignisse haben sich viele Bewohner Am 6. Mai sollte von Bremen die "Anna Elise", Cpt. Zwei wichtige Gesetze: 1 ) die Bill für bessere Verpflegung der [Spaltenumbruch]
36 Gr.; sonst aber der doppelte Betrag dieser Summe. Sollte in- dessen das Nachsehen und Nachwägen des gesammten Proviants erfor- derlich werden, wozu der Capitain die nöthigen Mittel zu beschaffen hat, so wird dafür eine größere, von der Jnspection der Mäkler nöthigen- falls festzusetzende Vergütung bezahlt. §. 31. Die Bescheinigungen über die Tüchtigkeit des Schiffes und über den Tonnengehalt desselben, so wie die bisher üblichen, im §. 27 erwähnten Declarationen wegen des Proviants müssen, bevor die Passagiere an Bord gehen, die übrigen Bescheinigungen aber binnen 8 Tagen, von der Expedition des Schiffs an gerechnet, der Jnspection der Mäkler eingereicht werden. §. 32. Der Rheder oder Correspondent eines zur Beförderung von mindestens 25 Passagieren nach einem überseeischen Hafen bestimmten Schiffs hat der Jnspection der Mäkler nachzuweisen, daß für den Fall, da dem Schiffe auf der Reise vom Abgangsplatze bis zu erfolgter Lan- dung am Bestimmungsorte ein Unglück zustoßen sollte, wodurch dasselbe an der Fortsetzung der Reise verhindert oder die Reise unterbrochen werden sollte, das Passagegeld sämmtlicher Passagiere und außerdem eine auf achtzehn Thaler für Jeden derselben sich belaufende Summe zur Verwendung stehe, um damit zunächst die Kosten der Rettung der Passa- giere und ihrer Effecten und die Kosten ihres einstweiligen Unterhalts, so wie die zu ihrer Weiterbeförderung nöthigen Passagegelder zu be- streiten, sodann auch wegen aller den bremischen Behörden für alle wegen der Passagiere in Folge des Unglücksfalls gemachten Auslagen, wofür sonst der Rheder oder Correspondent persönlich denselben ver- haftet ist, Ersatz und Sicherheit zu leisten, sodann aber den Passa- gieren erweisliche Verluste, soviel thunlich, nach Verhältniß zu ersetzen. §. 33. Diese Verbindlichkeit des Rheders und Correspondenten tritt auch dann ein, wenn in Folge eines Befrachtungscontracts das Schiff für die in Frage stehende Reise einem Andern überlassen ist. §. 34. Zur Erfüllung der in §§ 32 und 33 erwähnten Ver- bindlichkeit hat der Rheder oder Correspondent den im § 32 erwähnten Betrag bei einer der hiesigen Assecuranzcompagnieen oder bei zwei hie- sigen soliden Privatassecuradeurs, welche dann solidarisch für die Ver- sicherungssumme verhaftet sind, versichern zu lassen, und mittelst Ein- lieferung der Versicherungspolice der Jnspection der Makler für den im §. 32 erwähnten Fall zur Disposition zu stellen. Ereignet sich demnächst ein, Unglücksfall der angegebenen Art, so ist die Verwendung jenes Betrags, nach Maßgabe der Bestimmungen §. 32, zu bewerk- stelligen, und daß solches geschehen, der Jnspection darzulegen, widri- genfalls die Jnspection ermächtigt ist selbst den Versicherungsbetrag zu erheben und zu verwenden. §. 35. Die Nachweisung wegen der Versicherung und die Ein- lieferung der Police muß spätestens vor Ablauf von acht Tagen nach Expedition des Schiffs geschehen. Bis dahin, daß sie erfolgt ist, bleiben der Rheder oder Correspondent für den erwähnten Betrag persönlich verhaftet. §. 36. Die Uebertretungen der in vorstehenden §§ 22 bis 35 einschließlich enthaltenen Vorschriften ziehen folgende Strafen nach sich: a) die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Zahl der Passagiere für jeden zu viel verschifften Passagier eine Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage des durchschnittlichen Passagepreises; b) die Ver- säumung der in den §§. 24 bis 28 enthaltenen Verpflichtungen wegen Tüchtigkeit des Schiffs und wegen vorschriftsmäßiger Verproviantirung desselben, so wie wegen Erlangung der erforderlichen Bescheinigung eine Geldstrafe bis zu 500 Thalern; c) die Versäumung der rechtzeitigen Einreichung der nach §§. 19 bis 35 erforderlichen Bescheinigungen, Declarationen und der Versicherungspolice, eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern; d) die Nichtbeachtung der Vorschrift des §. 25 wegen Ein- richtung des Schiffs eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern. §. 37. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung gelten nicht nur für alle Seeschiffe, welche mit Passagieren von Bremerhaven oder Vegesack abgehen, sondern umfassen auch, soweit sie sich nicht [Spaltenumbruch] speciell auf diese Plätze beziehen, diejenigen Fälle, wo die Annahme und Beförderung der Passagiere mit einem bremischen Schiffe oder von einem bremischen Expedienten geschehen ist, die Einschiffung für die Seereise aber nicht in den genannten Häfen, sondern anderswo er- folgen soll. Auch finden in diesen letzteren Fällen, sofern die Ein- schiffung nicht auf der Weser, sondern in einem entfernteren Hafen geschehen soll, die Vorschriften der §§. 32 bis 35 wegen des Versiche- rungsbetrags ebenmäßig auf die Fahrt von der Weser bis nach jenem Hafen Anwendung, so daß also namentlich die Versicherung nicht blos auf die Seereise, sondern auch auf diese Fahrt sich beziehen muß. §. 38. Die Jnspection der Mäkler ist beauftragt, die genaue Befolgung dieser Verordnung zu beachten, die zu deren Aufrechthaltung in eiligen Fällen nöthigen vorläufigen Verfügungen zu treffen und bei etwanigen Uebertretungen erforderlichen Falles das Einschreiten der zu- ständigen Behörden zu veranlassen, wie auch Differenzen, die hinsichtlich der Ueberfahrt zwischen einzelnen Auswanderern selbst und zwischen diesen und den Expedienten, den Schiffsmaklern oder sonstigen Per- sonen entstehen sollten, so viel thunlich, in gütlichem Wege auszugleichen. §. 39. Alle bisher publicirten Vorschriften sind, soweit sie die Auswanderer und die Beförderung von Passagieren betreffen, aufgehoben. §. 40. Alle Schiffsexpedienten und Schiffsmäkler werden hierdurch Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 12. und Vermischte Nachrichten. Zwei Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Regierungs- Jn Folge der neuesten Zeitereignisse haben sich viele Bewohner Am 6. Mai sollte von Bremen die „Anna Elise“, Cpt. Zwei wichtige Gesetze: 1 ) die Bill für bessere Verpflegung der <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews"> <div type="jPoliticalNews"> <list> <item><pb facs="#f0004"/><cb n="311"/> 36 <abbr>Gr.</abbr>; sonst aber der doppelte Betrag dieser Summe. Sollte in-<lb/> dessen das Nachsehen und Nachwägen des gesammten Proviants erfor-<lb/> derlich werden, wozu der Capitain die nöthigen Mittel zu beschaffen<lb/> hat, so wird dafür eine größere, von der Jnspection der Mäkler nöthigen-<lb/> falls festzusetzende Vergütung bezahlt.</item><lb/> <item>§. 31. 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36 Gr.; sonst aber der doppelte Betrag dieser Summe. Sollte in-
dessen das Nachsehen und Nachwägen des gesammten Proviants erfor-
derlich werden, wozu der Capitain die nöthigen Mittel zu beschaffen
hat, so wird dafür eine größere, von der Jnspection der Mäkler nöthigen-
falls festzusetzende Vergütung bezahlt.
§. 31. Die Bescheinigungen über die Tüchtigkeit des Schiffes
und über den Tonnengehalt desselben, so wie die bisher üblichen, im
§. 27 erwähnten Declarationen wegen des Proviants müssen, bevor
die Passagiere an Bord gehen, die übrigen Bescheinigungen aber binnen
8 Tagen, von der Expedition des Schiffs an gerechnet, der Jnspection
der Mäkler eingereicht werden.
§. 32. Der Rheder oder Correspondent eines zur Beförderung
von mindestens 25 Passagieren nach einem überseeischen Hafen bestimmten
Schiffs hat der Jnspection der Mäkler nachzuweisen, daß für den Fall,
da dem Schiffe auf der Reise vom Abgangsplatze bis zu erfolgter Lan-
dung am Bestimmungsorte ein Unglück zustoßen sollte, wodurch dasselbe
an der Fortsetzung der Reise verhindert oder die Reise unterbrochen
werden sollte, das Passagegeld sämmtlicher Passagiere und außerdem eine
auf achtzehn Thaler für Jeden derselben sich belaufende Summe zur
Verwendung stehe, um damit zunächst die Kosten der Rettung der Passa-
giere und ihrer Effecten und die Kosten ihres einstweiligen Unterhalts,
so wie die zu ihrer Weiterbeförderung nöthigen Passagegelder zu be-
streiten, sodann auch wegen aller den bremischen Behörden für alle
wegen der Passagiere in Folge des Unglücksfalls gemachten Auslagen,
wofür sonst der Rheder oder Correspondent persönlich denselben ver-
haftet ist, Ersatz und Sicherheit zu leisten, sodann aber den Passa-
gieren erweisliche Verluste, soviel thunlich, nach Verhältniß zu ersetzen.
§. 33. Diese Verbindlichkeit des Rheders und Correspondenten
tritt auch dann ein, wenn in Folge eines Befrachtungscontracts das
Schiff für die in Frage stehende Reise einem Andern überlassen ist.
§. 34. Zur Erfüllung der in §§ 32 und 33 erwähnten Ver-
bindlichkeit hat der Rheder oder Correspondent den im § 32 erwähnten
Betrag bei einer der hiesigen Assecuranzcompagnieen oder bei zwei hie-
sigen soliden Privatassecuradeurs, welche dann solidarisch für die Ver-
sicherungssumme verhaftet sind, versichern zu lassen, und mittelst Ein-
lieferung der Versicherungspolice der Jnspection der Makler für den
im §. 32 erwähnten Fall zur Disposition zu stellen. Ereignet sich
demnächst ein, Unglücksfall der angegebenen Art, so ist die Verwendung
jenes Betrags, nach Maßgabe der Bestimmungen §. 32, zu bewerk-
stelligen, und daß solches geschehen, der Jnspection darzulegen, widri-
genfalls die Jnspection ermächtigt ist selbst den Versicherungsbetrag zu
erheben und zu verwenden.
§. 35. Die Nachweisung wegen der Versicherung und die Ein-
lieferung der Police muß spätestens vor Ablauf von acht Tagen nach
Expedition des Schiffs geschehen. Bis dahin, daß sie erfolgt ist,
bleiben der Rheder oder Correspondent für den erwähnten Betrag
persönlich verhaftet.
§. 36. Die Uebertretungen der in vorstehenden §§ 22 bis 35
einschließlich enthaltenen Vorschriften ziehen folgende Strafen nach sich:
a) die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Zahl der Passagiere für
jeden zu viel verschifften Passagier eine Geldstrafe vom einfachen bis
zum dreifachen Betrage des durchschnittlichen Passagepreises; b) die Ver-
säumung der in den §§. 24 bis 28 enthaltenen Verpflichtungen wegen
Tüchtigkeit des Schiffs und wegen vorschriftsmäßiger Verproviantirung
desselben, so wie wegen Erlangung der erforderlichen Bescheinigung eine
Geldstrafe bis zu 500 Thalern; c) die Versäumung der rechtzeitigen
Einreichung der nach §§. 19 bis 35 erforderlichen Bescheinigungen,
Declarationen und der Versicherungspolice, eine Geldstrafe bis zu 50
Thalern; d) die Nichtbeachtung der Vorschrift des §. 25 wegen Ein-
richtung des Schiffs eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern.
§. 37. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung gelten
nicht nur für alle Seeschiffe, welche mit Passagieren von Bremerhaven
oder Vegesack abgehen, sondern umfassen auch, soweit sie sich nicht
speciell auf diese Plätze beziehen, diejenigen Fälle, wo die Annahme und
Beförderung der Passagiere mit einem bremischen Schiffe oder von
einem bremischen Expedienten geschehen ist, die Einschiffung für die
Seereise aber nicht in den genannten Häfen, sondern anderswo er-
folgen soll. Auch finden in diesen letzteren Fällen, sofern die Ein-
schiffung nicht auf der Weser, sondern in einem entfernteren Hafen
geschehen soll, die Vorschriften der §§. 32 bis 35 wegen des Versiche-
rungsbetrags ebenmäßig auf die Fahrt von der Weser bis nach jenem
Hafen Anwendung, so daß also namentlich die Versicherung nicht blos
auf die Seereise, sondern auch auf diese Fahrt sich beziehen muß.
§. 38. Die Jnspection der Mäkler ist beauftragt, die genaue
Befolgung dieser Verordnung zu beachten, die zu deren Aufrechthaltung
in eiligen Fällen nöthigen vorläufigen Verfügungen zu treffen und bei
etwanigen Uebertretungen erforderlichen Falles das Einschreiten der zu-
ständigen Behörden zu veranlassen, wie auch Differenzen, die hinsichtlich
der Ueberfahrt zwischen einzelnen Auswanderern selbst und zwischen
diesen und den Expedienten, den Schiffsmaklern oder sonstigen Per-
sonen entstehen sollten, so viel thunlich, in gütlichem Wege auszugleichen.
§. 39. Alle bisher publicirten Vorschriften sind, soweit sie die
Auswanderer und die Beförderung von Passagieren betreffen, aufgehoben.
§. 40. Alle Schiffsexpedienten und Schiffsmäkler werden hierdurch
aufgefordert, falls sie sich bei ihrem Geschäftsbetriebe wegen der Aus-
wanderer auswärtiger Agenten bedienen, diese von dem Jnhalte der
gegenwärtigen Verordnung unverzüglich in Kenntniß zu setzen und
ihnen die gute Beachtung der sie berührenden Bestimmungen zur Pflicht
zu machen.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 12. und
publicirt am 21. Mai 1847.
Vermischte Nachrichten. Zwei Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Regierungs-
Decretes muß in allen französischen Kolonieen die Negerscla-
verei aufhören. Die körperlichen Züchtigungen und die Käufe und
Verkäufe von Sclaven sind sofort einzustellen. Alle Besitzer von Sclaven
werden vom Staate entschädigt. Jeder Sclav, der künftig den Boden
der französischen Kolonieen betritt, ist frei. Franzosen dürfen selbst in
fremden Ländern weder Sclaven besitzen, noch selbe kaufen oder ver-
kaufen, widrigenfalls sie sonst ihr französisches Bürgerrecht verlieren. --
Eine ruhmvolle und ebenso weise als gerecht erlassene Verfügung, die
aber in den Sclavenhaltenden Staaten selbst mit ebensogroßer Besorg-
niß auf der einen, wie mit Jubel auf der andern Seite aufgenommen
worden ist. Auf den Antillen z. B. befürchtet man, daß die Neger
wie früher ihre Brüder auf St. Domingo unter ähnlichen Umständen
gegen ihre Herren aufstehen möchten. Die nächste Folge davon wird
sein, daß die Einwanderung freier Arbeiter in fernen Welttheilen noch
mehr als bisher begünstigt und die Arbeitskräfte überhaupt zu einem
höhern Capitalwerthe steigen werden.
Jn Folge der neuesten Zeitereignisse haben sich viele Bewohner
Mannheims zur Auswanderung entschlossen. Sie wollen im Staate
Missouri eine Gemeinde „Neu = Mannheim“ gründen und Anfangs
August abreisen.
Am 6. Mai sollte von Bremen die „Anna Elise“, Cpt.
Schweichel, mit Auswanderern nach Newyork absegeln: allein es wei-
gerten sich unerwartet mehrere Matrosen, wegen der jetzigen kriegerischen
Verhältnisse, mitzugehen; es werden nun erst andere Matrosen engagirt.
Zwei wichtige Gesetze: 1 ) die Bill für bessere Verpflegung der
Auswanderer auf den Schiffen ( Vgl. No. 17. S. 263 dies. Zeit. )
und 2 ) das Gesetz zum Schutze der Einwanderer gegen Betrug ( s.
No. 6. S. 92 ) sind im Repräsentantenhause zu Washington angenom-
men worden ( 7. April ) und werden demnach schon der diesjährigen Aus-
wanderung zu gute kommen.
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Peter Fankhauser:
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