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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 24. Rudolstadt, 12. Juni 1848.

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trauten bayerischen Consul visirt sind, erlangt [unleserliches Material - 5 Zeichen fehlen]wrden, und es wird
dieses Visum nur solchen Verträgen ertheilt, welche die Zeit der Ab-
fahrt und die, bei Verzögerung der letzteren, dem Auswanderer zu
gewährende Verköstigung genau festsetzen; auch können nur im Jn-
lande bestellte Agenten so visirte Verträge erhalten. Die Erfüllung
dieser Bedingungen ist, ministerieller Anordnung vom 19. Sept. 1846
gemäß, in den Auswanderungspässen zu bemerken, von jedem Aus-
wanderer aber ein Nachweis [unleserliches Material - 7 Zeichen fehlen]daruber, daß er mindestens 50 Fl. nach
Amerika mitbringe, zu fordern. Da die mehrsten bayerischen Aus-
wanderer sich in Havre einzuschiffen pflegen, so war in der nurge-
dachten Verordnung besondere Rucksicht darauf genommen worden, daß
die Auswandernden nur mit den regulären Paquetschissen, nicht aber
mit sogenannten Reserveschiffen, befördert werden sollten, und es war
im Voraus das Visum eines jeden auf solche Reserveschiffe etwa lau-
tenden Ueberfahrtsvertrages untersagt worden."

" Diese Bestimmung, sowie das kräftige Einschreiten der bayerischen
Regierung gegen die unstatthafte, in und außer Deutschland aber nichts
destoweniger mehrfach versuchte Weigerung der Schiffsagenten, die vor
Eintreffen der Kunde von der, im verflossenen Jahre in Bezug auf
Auswandererschiffe erlassenen Congreßacte, abgeschlossenen Ueberfahrts-
verträge nach Bekanntwerdung der letzteren zu halten, veranlaßte einen
Streit zwischen dem bayerischen Consul in Havre, Herrn Meinel,
und dem Generalagenten der Havre = Paquete, Herrn Washington
Finlay
in Mainz, welcher Streit zu einem, fur das Auswande-
rerbeförderungswesen interessanten Schriftenwechsel* ) führte. Die baye-
rische Regierung hat ubrigens bei diesen nur gedachten Weigerungen
die Rechte ihrer auswandernden Unterthanen auf das Sorgfältigste
wahrgenommen, und den Rechtsgrundsatz, daß in Folge jener Con-
greßacte etwa entstehende Verluste von dem Schiffsrheder, nicht aber
von dem bereits contrahirt habenden Auswanderer zu tragen seien,
bereits am 13. Mai 1847 ausgesprochen, gleichzeitig aber auch Vor-
kehrungen getroffen, den Andrang von Auswanderern in den Ein-
schiffungsplätzen nach Möglichkeit zu verhindern. Die Grundzuge der
in Hessen, Würtemberg und Baden uber Auswandererbeför-
derungsagenturen erlassenen Verordnungen sind folgende: "Das Ge-
werbe des Beförderns von Auswanderern kann nur von und durch
Jnländer, in Folge dazu von der Regierungsbehörde ausdrucklich er-
theilter Concession betrieben werden. Zu Erlangung dieser Concession ist
Nachweis guten Rufes** ) und Vermögens erforderlich. Jnländer,
welche als Generalagenten auswärtiger Beförderungsanstalten Concession
suchen, haben die Letzteren in aller und jeder Hinsicht zu vertreten."

" Zur Sicherung der [unleserliches Material - 9 Zeichen fehlen]Erfullung der von den Agenten ubernom-
menen Verbindlichkeiten haben dieselben bei Erlangung der Concession
der Behörde angemessene Caution zu leisten, an welche der verletzte
Auswanderer sich halten kann, und außerdem haben sich die Agenten
der Entziehung der Concession zu gewärtigen, wenn sich gegen sie er-
hobene Beschwerden als gegrundet herausstellen."

" Bei so unendlich vielen Fällen, in welchen bisher Auswanderer
durch glänzende Vorspiegelungen der Unteragenten oder Mäkler sich
zum Abschluß von Ueberfahrtsverträgen verführen ließen, mussen An-
ordnungen, wie die so eben im Auszuge mitgetheilten, von dem ent-
schiedenst wohlthätigsten Einflusse sein. Wie oft hatte nicht der arme
Auswanderer in dem von ihm mit dem Unteragenten abgeschlossenen
Ueberfahrtsvertrage die beste Kost und, pfleglichste Behandlung, die
Beförderung zur bestimmten Zeit und auf alle Fälle, schwarz auf weiß
in der Tasche, um alle diese papiernen Glückseligkeiten am Einschiffungs-
[Spaltenumbruch] platze gegen ein ganz anders lautendes Schiffsbillet auszutauschen,
oder sie in gutmüthiger Unwissenheit ganz aus den Händen zu geben,
und mußte dann schon auf der Reise nach dem Lande seiner Wünsche
sich auf das Schändlichste betrogen sehen, und den Entschluß, die alte Hei-
math zu verlassen, gar bitter bereuen. Diesem ganzen Gewerbe von
Schändlichkeiten, diesem Spiel mit der Menschheit, mit dem gutmü-
thigen Vertrauen und der bedauerlichen Unerfahrenheit, dürfte durch
jene badischen, würtembergischen und hessen = darmstädtischen Gesetze,
wenigstens in Bezug auf die aus diesen Staaten Auswandernden nach-
haltig vorgebeugt sein. Der Unteragent mag jetzt immerhin lockende
Vorspiegelungen sich erlauben, denn er thut dieß lediglich auf seine
Kosten, und jede Umwandlung der guten Kost in verschimmeltes Brod
und faules Wasser trifft zuletzt immer nur seinen Beutel, trifft die
Caution, welche er daheim hat bestellen müssen. Die Poesie der Aus-
wanderungsreisen in den unteren Schichten der deutschen Bevölkerung
wird dadurch allerdings leiden, aber die Wirklichkeit wird sich dagegen
desto faßlicher gestalten, und bei gesicherter Beförderung, ausreichender
Kost und, wie unsere Gesetze es seitdem vorgeschrieben haben, ge-
nügendem Raum wird sich die Prosa der Seereise nach unseren Ge-
staden hoffentlich recht wohl ertragen lassen."

" Was nun die übrigen deutschen Staaten anlangt, so hat die
Auswanderung in ihnen weniger Berücksichtigung gefordert und ge-
funden; es haben deshalb auch die in diesen Staaten in Bezug auf
Auswanderung etwa erlassenen Gesetze und Verordnungen mehr noch
die Tendenz, die Zurückbleibenden gegen Verletzung von Privatinteressen
durch Auswanderung zu schützen. So haben Sachsen=Meiningen
bereits im Juni 1844, Braunschweig und Hannover aber im
April, Mai und September 1846 öffentliche Bekanntmachungen der
einzelnen Auswanderungsfälle, Behufs der Wahrung der, dritten Per-
sonen etwa an dem Auswanderer zustehenden Rechte angeordnet und
die Ertheilung der Auswanderungspässe von Erfüllung dieser Forma-
lität abhängig gemacht. Gleiche Bestimmungen hat bereits im Allge-
meinen das sachsen=altenburgische Grundgesetz vom 29. April
1831, mit größerer Ausführlichkeit aber auch das schwarzburg=rudol-
städtische
Heimathgesetz vom 3. April 1846. ausgesprochen. Jn
letzterem Fürstenthume ist überdem die Betreibung von Auswanderungs-
agenturen mittelst Bekanntmachung vom 26. März 1846. ausdrücklich
der Concessionirung von Seiten der höheren Behörde unterworfen wor-
den. Merkwürdig ist es, daß Kurhessen * ) zur Ordnung und zum
Schutz der Auswanderung gar nichts gethan hat, da gerade aus
diesem Bundesstaate so viele seiner Unterthanen auswandern, daß sich
die Seelenzahl seiner Bewohner, der letzten Schätzung zufolge von
750,000 auf 732,000 vermindert hat."

Bei Erwähnung der sich der Auswanderung annehmenden
deutschen Presse zollt Verf. auch der Allgem. Ausw=Zeitung
seine lobende Anerkennung, die aus seinem Munde doppelt schmeichel-
haft und uns in unserem Streben aufmunternd ist. Hr. Ludewig
sagt unter andern: "Die allgemeine Auswanderungszeitung gedenkt
mehrfach unseres Volksvereins; sie ersucht ihn in Nr. 60., S. 478.,
um Mittheilung ihm vorgekommener Fälle für eine, unter der Rubrik
" Beschwerdebuch " bestehende Abtheilung derselben, gedenkt in
Nr. 39., S. 300., lobend unserer, im Manuscript zwar ausgeführ-
ten, leider aber seit dem 27. October 1847 unberücksichtigt gebliebenen
Absicht, einen Tarif der vorzüglichsten Beförderungspreise aufzustellen
und bekannt zu machen, beschämt uns auch in Nr. 44., S. 349.,
indem sie einen solchen ihr von dem Beförderungsbüreau von Wood-
ward und Comp., Nr. 50. Washington = Str., mitgetheilten Tarif
veröffentlicht."

Darauf folgt folgendes Verzeichniß der in den letztenanderthalb
Jahren in Deutschland zu verwirklichen gesuchten Auswanderungs-
und Kolonisationspläne:

* ) Vergl. Ausw.=Zeitung Nr. 53. und 58. v. vor. J.
** ) Allein die Regierungen scheinen in dieser Hinsicht mit Blindheit ge-
schlagen; denn der "Auswanderer" bezüchtigt die "meisten" Agenten des
Gegentheils!
* ) Jn der Ständeversammlung am 30. Mai trug der Abgeordnete
Bierner lediglich auf Beförderung der Auswanderung an.

[Spaltenumbruch] Einschiffungsplatze bestellten, also mit allen dortigen Verhältnissen ver-
trauten bayerischen Consul visirt sind, erlangt [unleserliches Material – 5 Zeichen fehlen]wrden, und es wird
dieses Visum nur solchen Verträgen ertheilt, welche die Zeit der Ab-
fahrt und die, bei Verzögerung der letzteren, dem Auswanderer zu
gewährende Verköstigung genau festsetzen; auch können nur im Jn-
lande bestellte Agenten so visirte Verträge erhalten. Die Erfüllung
dieser Bedingungen ist, ministerieller Anordnung vom 19. Sept. 1846
gemäß, in den Auswanderungspässen zu bemerken, von jedem Aus-
wanderer aber ein Nachweis [unleserliches Material – 7 Zeichen fehlen]daruber, daß er mindestens 50 Fl. nach
Amerika mitbringe, zu fordern. Da die mehrsten bayerischen Aus-
wanderer sich in Havre einzuschiffen pflegen, so war in der nurge-
dachten Verordnung besondere Rucksicht darauf genommen worden, daß
die Auswandernden nur mit den regulären Paquetschissen, nicht aber
mit sogenannten Reserveschiffen, befördert werden sollten, und es war
im Voraus das Visum eines jeden auf solche Reserveschiffe etwa lau-
tenden Ueberfahrtsvertrages untersagt worden.“

„ Diese Bestimmung, sowie das kräftige Einschreiten der bayerischen
Regierung gegen die unstatthafte, in und außer Deutschland aber nichts
destoweniger mehrfach versuchte Weigerung der Schiffsagenten, die vor
Eintreffen der Kunde von der, im verflossenen Jahre in Bezug auf
Auswandererschiffe erlassenen Congreßacte, abgeschlossenen Ueberfahrts-
verträge nach Bekanntwerdung der letzteren zu halten, veranlaßte einen
Streit zwischen dem bayerischen Consul in Havre, Herrn Meinel,
und dem Generalagenten der Havre = Paquete, Herrn Washington
Finlay
in Mainz, welcher Streit zu einem, fur das Auswande-
rerbeförderungswesen interessanten Schriftenwechsel* ) führte. Die baye-
rische Regierung hat ubrigens bei diesen nur gedachten Weigerungen
die Rechte ihrer auswandernden Unterthanen auf das Sorgfältigste
wahrgenommen, und den Rechtsgrundsatz, daß in Folge jener Con-
greßacte etwa entstehende Verluste von dem Schiffsrheder, nicht aber
von dem bereits contrahirt habenden Auswanderer zu tragen seien,
bereits am 13. Mai 1847 ausgesprochen, gleichzeitig aber auch Vor-
kehrungen getroffen, den Andrang von Auswanderern in den Ein-
schiffungsplätzen nach Möglichkeit zu verhindern. Die Grundzuge der
in Hessen, Würtemberg und Baden uber Auswandererbeför-
derungsagenturen erlassenen Verordnungen sind folgende: „Das Ge-
werbe des Beförderns von Auswanderern kann nur von und durch
Jnländer, in Folge dazu von der Regierungsbehörde ausdrucklich er-
theilter Concession betrieben werden. Zu Erlangung dieser Concession ist
Nachweis guten Rufes** ) und Vermögens erforderlich. Jnländer,
welche als Generalagenten auswärtiger Beförderungsanstalten Concession
suchen, haben die Letzteren in aller und jeder Hinsicht zu vertreten.“

„ Zur Sicherung der [unleserliches Material – 9 Zeichen fehlen]Erfullung der von den Agenten ubernom-
menen Verbindlichkeiten haben dieselben bei Erlangung der Concession
der Behörde angemessene Caution zu leisten, an welche der verletzte
Auswanderer sich halten kann, und außerdem haben sich die Agenten
der Entziehung der Concession zu gewärtigen, wenn sich gegen sie er-
hobene Beschwerden als gegrundet herausstellen.“

„ Bei so unendlich vielen Fällen, in welchen bisher Auswanderer
durch glänzende Vorspiegelungen der Unteragenten oder Mäkler sich
zum Abschluß von Ueberfahrtsverträgen verführen ließen, mussen An-
ordnungen, wie die so eben im Auszuge mitgetheilten, von dem ent-
schiedenst wohlthätigsten Einflusse sein. Wie oft hatte nicht der arme
Auswanderer in dem von ihm mit dem Unteragenten abgeschlossenen
Ueberfahrtsvertrage die beste Kost und, pfleglichste Behandlung, die
Beförderung zur bestimmten Zeit und auf alle Fälle, schwarz auf weiß
in der Tasche, um alle diese papiernen Glückseligkeiten am Einschiffungs-
[Spaltenumbruch] platze gegen ein ganz anders lautendes Schiffsbillet auszutauschen,
oder sie in gutmüthiger Unwissenheit ganz aus den Händen zu geben,
und mußte dann schon auf der Reise nach dem Lande seiner Wünsche
sich auf das Schändlichste betrogen sehen, und den Entschluß, die alte Hei-
math zu verlassen, gar bitter bereuen. Diesem ganzen Gewerbe von
Schändlichkeiten, diesem Spiel mit der Menschheit, mit dem gutmü-
thigen Vertrauen und der bedauerlichen Unerfahrenheit, dürfte durch
jene badischen, würtembergischen und hessen = darmstädtischen Gesetze,
wenigstens in Bezug auf die aus diesen Staaten Auswandernden nach-
haltig vorgebeugt sein. Der Unteragent mag jetzt immerhin lockende
Vorspiegelungen sich erlauben, denn er thut dieß lediglich auf seine
Kosten, und jede Umwandlung der guten Kost in verschimmeltes Brod
und faules Wasser trifft zuletzt immer nur seinen Beutel, trifft die
Caution, welche er daheim hat bestellen müssen. Die Poesie der Aus-
wanderungsreisen in den unteren Schichten der deutschen Bevölkerung
wird dadurch allerdings leiden, aber die Wirklichkeit wird sich dagegen
desto faßlicher gestalten, und bei gesicherter Beförderung, ausreichender
Kost und, wie unsere Gesetze es seitdem vorgeschrieben haben, ge-
nügendem Raum wird sich die Prosa der Seereise nach unseren Ge-
staden hoffentlich recht wohl ertragen lassen.“

„ Was nun die übrigen deutschen Staaten anlangt, so hat die
Auswanderung in ihnen weniger Berücksichtigung gefordert und ge-
funden; es haben deshalb auch die in diesen Staaten in Bezug auf
Auswanderung etwa erlassenen Gesetze und Verordnungen mehr noch
die Tendenz, die Zurückbleibenden gegen Verletzung von Privatinteressen
durch Auswanderung zu schützen. So haben Sachsen=Meiningen
bereits im Juni 1844, Braunschweig und Hannover aber im
April, Mai und September 1846 öffentliche Bekanntmachungen der
einzelnen Auswanderungsfälle, Behufs der Wahrung der, dritten Per-
sonen etwa an dem Auswanderer zustehenden Rechte angeordnet und
die Ertheilung der Auswanderungspässe von Erfüllung dieser Forma-
lität abhängig gemacht. Gleiche Bestimmungen hat bereits im Allge-
meinen das sachsen=altenburgische Grundgesetz vom 29. April
1831, mit größerer Ausführlichkeit aber auch das schwarzburg=rudol-
städtische
Heimathgesetz vom 3. April 1846. ausgesprochen. Jn
letzterem Fürstenthume ist überdem die Betreibung von Auswanderungs-
agenturen mittelst Bekanntmachung vom 26. März 1846. ausdrücklich
der Concessionirung von Seiten der höheren Behörde unterworfen wor-
den. Merkwürdig ist es, daß Kurhessen * ) zur Ordnung und zum
Schutz der Auswanderung gar nichts gethan hat, da gerade aus
diesem Bundesstaate so viele seiner Unterthanen auswandern, daß sich
die Seelenzahl seiner Bewohner, der letzten Schätzung zufolge von
750,000 auf 732,000 vermindert hat.“

Bei Erwähnung der sich der Auswanderung annehmenden
deutschen Presse zollt Verf. auch der Allgem. Ausw=Zeitung
seine lobende Anerkennung, die aus seinem Munde doppelt schmeichel-
haft und uns in unserem Streben aufmunternd ist. Hr. Ludewig
sagt unter andern: „Die allgemeine Auswanderungszeitung gedenkt
mehrfach unseres Volksvereins; sie ersucht ihn in Nr. 60., S. 478.,
um Mittheilung ihm vorgekommener Fälle für eine, unter der Rubrik
Beschwerdebuch “ bestehende Abtheilung derselben, gedenkt in
Nr. 39., S. 300., lobend unserer, im Manuscript zwar ausgeführ-
ten, leider aber seit dem 27. October 1847 unberücksichtigt gebliebenen
Absicht, einen Tarif der vorzüglichsten Beförderungspreise aufzustellen
und bekannt zu machen, beschämt uns auch in Nr. 44., S. 349.,
indem sie einen solchen ihr von dem Beförderungsbüreau von Wood-
ward und Comp., Nr. 50. Washington = Str., mitgetheilten Tarif
veröffentlicht.“

Darauf folgt folgendes Verzeichniß der in den letztenanderthalb
Jahren in Deutschland zu verwirklichen gesuchten Auswanderungs-
und Kolonisationspläne:

* ) Vergl. Ausw.=Zeitung Nr. 53. und 58. v. vor. J.
** ) Allein die Regierungen scheinen in dieser Hinsicht mit Blindheit ge-
schlagen; denn der „Auswanderer“ bezüchtigt die „meisten“ Agenten des
Gegentheils!
* ) Jn der Ständeversammlung am 30. Mai trug der Abgeordnete
Bierner lediglich auf Beförderung der Auswanderung an.
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Da die mehrsten bayerischen Aus- wanderer sich in Havre einzuschiffen pflegen, so war in der nurge- dachten Verordnung besondere Rucksicht darauf genommen worden, daß die Auswandernden nur mit den regulären Paquetschissen, nicht aber mit sogenannten Reserveschiffen, befördert werden sollten, und es war im Voraus das Visum eines jeden auf solche Reserveschiffe etwa lau- tenden Ueberfahrtsvertrages untersagt worden.“ „ Diese Bestimmung, sowie das kräftige Einschreiten der bayerischen Regierung gegen die unstatthafte, in und außer Deutschland aber nichts destoweniger mehrfach versuchte Weigerung der Schiffsagenten, die vor Eintreffen der Kunde von der, im verflossenen Jahre in Bezug auf Auswandererschiffe erlassenen Congreßacte, abgeschlossenen Ueberfahrts- verträge nach Bekanntwerdung der letzteren zu halten, veranlaßte einen Streit zwischen dem bayerischen Consul in Havre, Herrn Meinel, und dem Generalagenten der Havre = Paquete, Herrn Washington Finlay in Mainz, welcher Streit zu einem, fur das Auswande- rerbeförderungswesen interessanten Schriftenwechsel * ) führte. Die baye- rische Regierung hat ubrigens bei diesen nur gedachten Weigerungen die Rechte ihrer auswandernden Unterthanen auf das Sorgfältigste wahrgenommen, und den Rechtsgrundsatz, daß in Folge jener Con- greßacte etwa entstehende Verluste von dem Schiffsrheder, nicht aber von dem bereits contrahirt habenden Auswanderer zu tragen seien, bereits am 13. Mai 1847 ausgesprochen, gleichzeitig aber auch Vor- kehrungen getroffen, den Andrang von Auswanderern in den Ein- schiffungsplätzen nach Möglichkeit zu verhindern. Die Grundzuge der in Hessen, Würtemberg und Baden uber Auswandererbeför- derungsagenturen erlassenen Verordnungen sind folgende: „Das Ge- werbe des Beförderns von Auswanderern kann nur von und durch Jnländer, in Folge dazu von der Regierungsbehörde ausdrucklich er- theilter Concession betrieben werden. Zu Erlangung dieser Concession ist Nachweis guten Rufes ** ) und Vermögens erforderlich. Jnländer, welche als Generalagenten auswärtiger Beförderungsanstalten Concession suchen, haben die Letzteren in aller und jeder Hinsicht zu vertreten.“ „ Zur Sicherung der _________Erfullung der von den Agenten ubernom- menen Verbindlichkeiten haben dieselben bei Erlangung der Concession der Behörde angemessene Caution zu leisten, an welche der verletzte Auswanderer sich halten kann, und außerdem haben sich die Agenten der Entziehung der Concession zu gewärtigen, wenn sich gegen sie er- hobene Beschwerden als gegrundet herausstellen.“ „ Bei so unendlich vielen Fällen, in welchen bisher Auswanderer durch glänzende Vorspiegelungen der Unteragenten oder Mäkler sich zum Abschluß von Ueberfahrtsverträgen verführen ließen, mussen An- ordnungen, wie die so eben im Auszuge mitgetheilten, von dem ent- schiedenst wohlthätigsten Einflusse sein. Wie oft hatte nicht der arme Auswanderer in dem von ihm mit dem Unteragenten abgeschlossenen Ueberfahrtsvertrage die beste Kost und, pfleglichste Behandlung, die Beförderung zur bestimmten Zeit und auf alle Fälle, schwarz auf weiß in der Tasche, um alle diese papiernen Glückseligkeiten am Einschiffungs- platze gegen ein ganz anders lautendes Schiffsbillet auszutauschen, oder sie in gutmüthiger Unwissenheit ganz aus den Händen zu geben, und mußte dann schon auf der Reise nach dem Lande seiner Wünsche sich auf das Schändlichste betrogen sehen, und den Entschluß, die alte Hei- math zu verlassen, gar bitter bereuen. Diesem ganzen Gewerbe von Schändlichkeiten, diesem Spiel mit der Menschheit, mit dem gutmü- thigen Vertrauen und der bedauerlichen Unerfahrenheit, dürfte durch jene badischen, würtembergischen und hessen = darmstädtischen Gesetze, wenigstens in Bezug auf die aus diesen Staaten Auswandernden nach- haltig vorgebeugt sein. Der Unteragent mag jetzt immerhin lockende Vorspiegelungen sich erlauben, denn er thut dieß lediglich auf seine Kosten, und jede Umwandlung der guten Kost in verschimmeltes Brod und faules Wasser trifft zuletzt immer nur seinen Beutel, trifft die Caution, welche er daheim hat bestellen müssen. Die Poesie der Aus- wanderungsreisen in den unteren Schichten der deutschen Bevölkerung wird dadurch allerdings leiden, aber die Wirklichkeit wird sich dagegen desto faßlicher gestalten, und bei gesicherter Beförderung, ausreichender Kost und, wie unsere Gesetze es seitdem vorgeschrieben haben, ge- nügendem Raum wird sich die Prosa der Seereise nach unseren Ge- staden hoffentlich recht wohl ertragen lassen.“ „ Was nun die übrigen deutschen Staaten anlangt, so hat die Auswanderung in ihnen weniger Berücksichtigung gefordert und ge- funden; es haben deshalb auch die in diesen Staaten in Bezug auf Auswanderung etwa erlassenen Gesetze und Verordnungen mehr noch die Tendenz, die Zurückbleibenden gegen Verletzung von Privatinteressen durch Auswanderung zu schützen. So haben Sachsen=Meiningen bereits im Juni 1844, Braunschweig und Hannover aber im April, Mai und September 1846 öffentliche Bekanntmachungen der einzelnen Auswanderungsfälle, Behufs der Wahrung der, dritten Per- sonen etwa an dem Auswanderer zustehenden Rechte angeordnet und die Ertheilung der Auswanderungspässe von Erfüllung dieser Forma- lität abhängig gemacht. Gleiche Bestimmungen hat bereits im Allge- meinen das sachsen=altenburgische Grundgesetz vom 29. April 1831, mit größerer Ausführlichkeit aber auch das schwarzburg=rudol- städtische Heimathgesetz vom 3. April 1846. ausgesprochen. Jn letzterem Fürstenthume ist überdem die Betreibung von Auswanderungs- agenturen mittelst Bekanntmachung vom 26. März 1846. ausdrücklich der Concessionirung von Seiten der höheren Behörde unterworfen wor- den. Merkwürdig ist es, daß Kurhessen * ) zur Ordnung und zum Schutz der Auswanderung gar nichts gethan hat, da gerade aus diesem Bundesstaate so viele seiner Unterthanen auswandern, daß sich die Seelenzahl seiner Bewohner, der letzten Schätzung zufolge von 750,000 auf 732,000 vermindert hat.“ Bei Erwähnung der sich der Auswanderung annehmenden deutschen Presse zollt Verf. auch der Allgem. Ausw=Zeitung seine lobende Anerkennung, die aus seinem Munde doppelt schmeichel- haft und uns in unserem Streben aufmunternd ist. Hr. Ludewig sagt unter andern: „Die allgemeine Auswanderungszeitung gedenkt mehrfach unseres Volksvereins; sie ersucht ihn in Nr. 60., S. 478., um Mittheilung ihm vorgekommener Fälle für eine, unter der Rubrik „ Beschwerdebuch “ bestehende Abtheilung derselben, gedenkt in Nr. 39., S. 300., lobend unserer, im Manuscript zwar ausgeführ- ten, leider aber seit dem 27. October 1847 unberücksichtigt gebliebenen Absicht, einen Tarif der vorzüglichsten Beförderungspreise aufzustellen und bekannt zu machen, beschämt uns auch in Nr. 44., S. 349., indem sie einen solchen ihr von dem Beförderungsbüreau von Wood- ward und Comp., Nr. 50. Washington = Str., mitgetheilten Tarif veröffentlicht.“ Darauf folgt folgendes Verzeichniß der in den letztenanderthalb Jahren in Deutschland zu verwirklichen gesuchten Auswanderungs- und Kolonisationspläne: * ) Vergl. Ausw.=Zeitung Nr. 53. und 58. v. vor. J. ** ) Allein die Regierungen scheinen in dieser Hinsicht mit Blindheit ge- schlagen; denn der „Auswanderer“ bezüchtigt die „meisten“ Agenten des Gegentheils! * ) Jn der Ständeversammlung am 30. Mai trug der Abgeordnete Bierner lediglich auf Beförderung der Auswanderung an.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 24. Rudolstadt, 12. Juni 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer24_1848/6>, abgerufen am 03.12.2024.