Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Bayerische Presse. Nr. 74. Würzburg, 27. März 1850.

Bild:
erste Seite
Die Bayerische Presse.

[Beginn Spaltensatz]
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

[Spaltenumbruch]
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.

[Spaltenumbruch]

Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]


Nr. 74.
Würzburg, Mittwoch den 27. März. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

Seine Majestät der König haben beschlossen,
die katholische Pfarrei Altenbuch, Landgerichts
Klingenberg, dem Priester Daniel Poetsch,
ferner die katholische Pfarrei Burgwallbach,
Landgerichts Bischofsheim, dem Priester Franz
Joseph Schmidt, Lokalkaplan zu Mainaschaff,
Landgerichts Aschaffenburg, zu übertragen.

Se. Maj. der König haben Sich unterm 23.
März allergnädigst bewogen gefunden, auf die in
Marktbibart erledigte Advokatenstelle den Advoka-
ten August Haupt von Bischofsheim, seiner aller-
unterthänigsten Bitte entsprechend, zu versetzen,
und die hiedurch in Erledigung kommende Advo-
katenstelle in Bischofsheim dem geprüften Rechts-
praktikanten und Advokatenkonzipienten Joseph
Fleischmann von Kitzingen, zur Zeit in Mün-
chen, zu verleihen.

Se. Königl. Maj. haben Sich allergnädigst
bewogen gefunden, die kathl. Pfarrei Geroldshofen,
Ldgs. gleichen Namens, vom Hrn. Bischofe von Würz-
burg dem Priester Lorenz Räder, Pfarrer und
Distriktsschulinspektor zu Obervolkach, Ldgs.
Volkach, zu verleihen.

München, 23. März. Se. Maj. der König
hat laut Entschließung des königl. Staatsministe-
riums des Jnnern vom 18. d. M. in Erwägung,
daß die Polizeistellen und Behörden nach den
Bestimmungen des Gesetzes von 26. Februar
l. J., "die Versammlungen und Vereine betref-
fend ", die politischen Vereine zu überwachen und
gegebenen Falles gegen dieselben einzuschreiten
haben, die Theilnahme der Polizeibeam-
ten an politischen Vereinen
aber mit diesen
Amtspflichten nicht vereinbar erscheint, in Gemäßheit
des Art. 28 des angeführten Gesetzes anzuordnen
geruht, was folgt: 1 ) Den Staatsbeamten, welche
bei den königl. Polizeistellen und Behörden ver-
wendet sind und welchen gemäß der Bestimmungen
des Gesetzes vom 26. Februar l. J. die Beauf-
sichtigung der politischen Vereine und vorkommen-
den Falls die Einschreitung gegen dieselben über-
tragen ist wird während ihrer Dienstaktivität die
Theilnahme an politischen Vereinen innerhalb
ihres Amtsbezirkes untersagt; 2 ) der Vollzug die-
ser Anordnung ist auf dem durch die IX. Ver-
fassungs=Beilage und die bestehenden Dienstes-
vorschriften vorgezeichneten Wege zu bewirken.

München, 23. März. Auf das von dem
Staatsrathe im ordentlichen Dienste Dr. K. F. v.
Roth wiederholt gestellte Ansuchen hat Se. Maj.
der König demselben "unter Anerkennung seiner
während einer langen Reihe von Jahren ausge-
zeichneten, verdienstvollen Geschäftsführung" die
wohlverdiente ehrenvolle Ruhe ertheilt, denselben
wieder unter die Staatsräthe im außerordentlichen
Dienste einreihen lassen und sich vorbehalten, auch
fernerhin seiner vielseitigen Kenntnisse und Erfah-
rungen bei vorkommenden Gelegenheiten sich zu
bedienen. Die bei dem Wechsel= und Merkantil-
gericht I. Jnstanz zu Regensburg erledigte II.
Rathsstelle ist dem Kreis= und Stadtgerichtsrathe
K. H. Rumpler daselbst übertragen und dem
Dr. v. Barth zu Calw in Anerkennung seiner
Verdienste um Bereicherung der königl. Hof= und
Staatsbibliothek das Ritterkreuz des Michaels-
ordens verliehen worden.

[Spaltenumbruch]
Landtagsverhandlungen.

München, 21. März. Der gestern als Art. 8
des Einquartirungs=Gesetzes aufgenommene Antrag
des II. Präsidenten Weis lautet wörtlich: "Der
Kommandirende einer einzuquartirenden Truppen-
Abtheilung hat möglichst bald durch den Quar-
tiermacher, jedenfalls unmittelbar nach seinem Ein-
marsche und vor Empfangnahme der Quartierbil-
lette dem Gemeindevorstand ein von ihm unter-
schriebenes Verzeichniß über den Bestand der Trup-
pen=Abtheilung an Personen und Pferden mit
Ausscheidung der nach gegenwärtigem Gesetze zu
berücksichtigenden Categorieen zu übergeben. Dabei
ist zugleich anzugeben, ob die Einquartierung auf
unbestimmte oder bestimmte Zeit, und im letzteren
Falle auf wie lange, begehrt wird. Ebenso sind
alle Requisitionen an Vorspann, Boten, Taglöh-
nern, Lebensmitteln, Fourage u. dgl. rechtzeitig
schriftlich und unter genauer Angabe dessen, was
verlangt wird, zu stellen."

München, 22. März. ( LXXXIX. Si-
tzung
der Abgeordnetenkammer. ) Fortsetzung
der Discussion über den Gesetzes=Entwurf, die Ein-
quartirungs- und Vorspannlasten in Friedenszeiten
betreffend. Dem Art. 9, welcher zunächst zur Be-
rathung kommt, hat der Ausschuß folgende Fassung
gegeben: "Die Verpflichtung zur Aufbringung der
Kosten auf Kasernirung unständiger Garnisonen
durch die Gemeinde, so wie der aus Truppen-
märschen und Kantonirungen entstehenden Kosten,
liegt ob: 1 ) allen steuerpflichtigen Einwohnern der
Gemeinde; 2 ) jenen, welche in der Gemeinde steuer-
bare Realitäten besitzen oder steuerbare Gewerbe
ausüben, ohne selbst darin zu wohnen; 3 ) den
Stiftungen und Korporationen, so wie dem Staats-
Aerar für ihre steuerbaren Besitzungen in der Ge-
meinde. Zur Uebernahme der Natural - Einquar-
tirung sind gegen die in den Art. 2, 3 und 4
festgesetzte Vergütung alle steuerpflichtigen Einwoh-
ner der Gemeinde und alle Diejenigen verpflich-
tet, welche Wohngebäude im Gemeindebezirk be-
sitzen und anderswo ihren ständigen Wohnsitz
haben." Diese Fassung wird unter Ablehnung
mehrerer eingebrachter Amendements zum Be-
schlusse erhoben. Förg beantragt, hier einen
neuen Artikel einzuschalten, welcher lautet: "Den
Maßstab für die Vertheilung der Quartierslasten
an die einzelnen Gemeinden eines oder mehrerer
eine Marschstation bildender Polizeibezirke bilden
die directen Steuern, womit diese Gemeinden be-
legt sind. Welche Gemeinden je nach ihrer ört-
lichen Lage zur Etappenstraße mit Naturalquartier
belegt werden können, bestimmt die Regierung im
Verordnungswege. Bezüglich derjenigen Gemein-
den aber, welchen Natural = Einquartirung ihrer
Lage gemäß nicht zugetheilt werden kann, bleibt
die Ausgleichung dem freien Uebereinkommen des
ganzen Bezirks überlassen." Bei der Discussion
sprechen sich die Herren Hirschberger, Fürst
Wallerstein und der Referent, so wie der
Regierungs = Commissar Epplen dagegen aus,
worauf der Antrag verworfen wird. Zu Art. 10:
"Den Maßstab für die Vertheilung dieser Quar-
tierlasten ( Art. 8 und 9 ) bilden die sämmtlichen
directen Steuern, womit jeder Beitragspflichtige
im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist,"
liegt folgender Zusatz des Ausschusses vor: "Es
[Spaltenumbruch] bleibt jedoch jeder Gemeinde unbenommen, einen
andern Maßstab als den Steuerfuß zu wählen."
Arnheim modificirt denselben dahin: "Es bleibt
jedoch den Gemeinden unbenommen, einen andern
Maßstab zu wählen." Der II. Präs. Weis hat
zu den Art. 10--14 incl. Abänderungsvorschläge
eingebracht. Nachdem der zweite Präsident seine
umfassenden Anträge entwickelt hat, eröffnet der
erste Präsident die Discussion über dieselben, so
wie über die noch übrigen Art. des Entwurfs. Zu
Art. 14 beantragt Arnheim: der erhobenen Be-
rufung steht ein Suspensiv=Effect nicht zu. Rein-
hardt
erhält das Wort zu einer Vorfrage; da
nämlich die Anträge so wichtig und umfangreich sind,
so wäre es angenehm, dieselben autographirt in
Händen zu haben, um sie genau prüfen zu kön-
nen; er stellt daher den Antrag, die Sitzung auf
morgen zu vertagen. Kolb: Die Anträge des
Hrn. Weis lassen sich auf einige Punkte zusam-
menfassen; wir werden sie auffassen können, wenn
sie der Hr. Präsident noch einmal verliest. Wal-
lerstein
beantragt, dieselben zu dictiren. Mini-
sterpr. v. d. Pfordten: Die Berathung des vor-
liegenden Entwurfs hat in mehreren Punkten einen
solchen Charakter angenommen und es sind schon
solche Beschlüsse gefaßt worden, daß die Kraft der
Regierung -- über ihre militärische Macht frei
verfügen zu können -- dadurch gelähmt wird. Es
sind solche Abänderungen getroffen worden, daß in
uns Bedenken entstehen über die Ausführbarkeit
des Gesetzes. So ist namentlich der Art. 8 der
Art geändert worden, daß der Regierung hierdurch
das Einquartiren nahezu unmöglich wird. Dar-
nach soll es den Gemeinden frei stehen, zu kaser-
niren und dafür vollen Ersatz zu verlangen. Auch
gegen die Anträge des zweiten Hrn. Präsidenten
muß ich mich aussprechen; sie beruhen auf einer
Unzufriedenheit mit dem bisherigen Steuersystem,
und führen für den gegenwärtigen Fall ein ganz
neues Steuersystem ein. Auch gegen die Modifi-
cationen von Arnheim und vom Ausschusse muß
ich mich aussprechen und wiederholen, daß die
Krone sich schwerlich zur Sanction dieses Gesetzes-
Entwurfs würde herbeilassen können. Der zweite
Präsident hat nicht Modificationen eingebracht, son-
dern ein ganz neues Gesetz; deßhalb würde ich
Jhnen die Vertagung bis nach Ostern vorschla-
gen. Hierauf wird die Vorfrage des Hrn. Rein-
hardt zur Abstimmung gebracht, der Antrag auf
Vertagung jedoch verworfen. ( Die Mehrzahl der
Linken stimmt gegen die Vertagung. ) Fürst Wal-
lerstein:
Mit Schmerz habe ich so eben die
Aeusserung des Hrn. Ministerpräsidenten vernom-
men, mit welcher gleich jetzt schon die Nichtsanc-
tionirung des Gesetzes in Aussicht gestellt wird.
Der Entwurf liegt zur Zeit erst bei einem Fak-
tor der Gesetzgebung, und wahrhaftig: die Erfah-
rung hat gelehrt, daß die Palliation des Zwei-
kammersystems dem Ministerium allerdings zu
Statten gekommen, und Gesetzes = Entwürfe mit
mißliebigen Bestimmungen aus der andern Kam-
mer gehörig purificirt zurückgekommen sind. Das
Ministerium hatte also noch keinen Anlaß, sich in
dieser Hinsicht zu beklagen. Jch will aber auch
nicht untersuchen, ob nicht die Frage konstitutionell
sei, welches Gewicht bei der Krone die überein-
stimmenden Beschlüsse der andern Gewalten haben

Die Bayerische Presse.

[Beginn Spaltensatz]
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

[Spaltenumbruch]
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.

[Spaltenumbruch]

Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]


Nr. 74.
Würzburg, Mittwoch den 27. März. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

Seine Majestät der König haben beschlossen,
die katholische Pfarrei Altenbuch, Landgerichts
Klingenberg, dem Priester Daniel Poetsch,
ferner die katholische Pfarrei Burgwallbach,
Landgerichts Bischofsheim, dem Priester Franz
Joseph Schmidt, Lokalkaplan zu Mainaschaff,
Landgerichts Aschaffenburg, zu übertragen.

Se. Maj. der König haben Sich unterm 23.
März allergnädigst bewogen gefunden, auf die in
Marktbibart erledigte Advokatenstelle den Advoka-
ten August Haupt von Bischofsheim, seiner aller-
unterthänigsten Bitte entsprechend, zu versetzen,
und die hiedurch in Erledigung kommende Advo-
katenstelle in Bischofsheim dem geprüften Rechts-
praktikanten und Advokatenkonzipienten Joseph
Fleischmann von Kitzingen, zur Zeit in Mün-
chen, zu verleihen.

Se. Königl. Maj. haben Sich allergnädigst
bewogen gefunden, die kathl. Pfarrei Geroldshofen,
Ldgs. gleichen Namens, vom Hrn. Bischofe von Würz-
burg dem Priester Lorenz Räder, Pfarrer und
Distriktsschulinspektor zu Obervolkach, Ldgs.
Volkach, zu verleihen.

München, 23. März. Se. Maj. der König
hat laut Entschließung des königl. Staatsministe-
riums des Jnnern vom 18. d. M. in Erwägung,
daß die Polizeistellen und Behörden nach den
Bestimmungen des Gesetzes von 26. Februar
l. J., „die Versammlungen und Vereine betref-
fend “, die politischen Vereine zu überwachen und
gegebenen Falles gegen dieselben einzuschreiten
haben, die Theilnahme der Polizeibeam-
ten an politischen Vereinen
aber mit diesen
Amtspflichten nicht vereinbar erscheint, in Gemäßheit
des Art. 28 des angeführten Gesetzes anzuordnen
geruht, was folgt: 1 ) Den Staatsbeamten, welche
bei den königl. Polizeistellen und Behörden ver-
wendet sind und welchen gemäß der Bestimmungen
des Gesetzes vom 26. Februar l. J. die Beauf-
sichtigung der politischen Vereine und vorkommen-
den Falls die Einschreitung gegen dieselben über-
tragen ist wird während ihrer Dienstaktivität die
Theilnahme an politischen Vereinen innerhalb
ihres Amtsbezirkes untersagt; 2 ) der Vollzug die-
ser Anordnung ist auf dem durch die IX. Ver-
fassungs=Beilage und die bestehenden Dienstes-
vorschriften vorgezeichneten Wege zu bewirken.

München, 23. März. Auf das von dem
Staatsrathe im ordentlichen Dienste Dr. K. F. v.
Roth wiederholt gestellte Ansuchen hat Se. Maj.
der König demselben „unter Anerkennung seiner
während einer langen Reihe von Jahren ausge-
zeichneten, verdienstvollen Geschäftsführung“ die
wohlverdiente ehrenvolle Ruhe ertheilt, denselben
wieder unter die Staatsräthe im außerordentlichen
Dienste einreihen lassen und sich vorbehalten, auch
fernerhin seiner vielseitigen Kenntnisse und Erfah-
rungen bei vorkommenden Gelegenheiten sich zu
bedienen. Die bei dem Wechsel= und Merkantil-
gericht I. Jnstanz zu Regensburg erledigte II.
Rathsstelle ist dem Kreis= und Stadtgerichtsrathe
K. H. Rumpler daselbst übertragen und dem
Dr. v. Barth zu Calw in Anerkennung seiner
Verdienste um Bereicherung der königl. Hof= und
Staatsbibliothek das Ritterkreuz des Michaels-
ordens verliehen worden.

[Spaltenumbruch]
Landtagsverhandlungen.

München, 21. März. Der gestern als Art. 8
des Einquartirungs=Gesetzes aufgenommene Antrag
des II. Präsidenten Weis lautet wörtlich: „Der
Kommandirende einer einzuquartirenden Truppen-
Abtheilung hat möglichst bald durch den Quar-
tiermacher, jedenfalls unmittelbar nach seinem Ein-
marsche und vor Empfangnahme der Quartierbil-
lette dem Gemeindevorstand ein von ihm unter-
schriebenes Verzeichniß über den Bestand der Trup-
pen=Abtheilung an Personen und Pferden mit
Ausscheidung der nach gegenwärtigem Gesetze zu
berücksichtigenden Categorieen zu übergeben. Dabei
ist zugleich anzugeben, ob die Einquartierung auf
unbestimmte oder bestimmte Zeit, und im letzteren
Falle auf wie lange, begehrt wird. Ebenso sind
alle Requisitionen an Vorspann, Boten, Taglöh-
nern, Lebensmitteln, Fourage u. dgl. rechtzeitig
schriftlich und unter genauer Angabe dessen, was
verlangt wird, zu stellen.“

München, 22. März. ( LXXXIX. Si-
tzung
der Abgeordnetenkammer. ) Fortsetzung
der Discussion über den Gesetzes=Entwurf, die Ein-
quartirungs- und Vorspannlasten in Friedenszeiten
betreffend. Dem Art. 9, welcher zunächst zur Be-
rathung kommt, hat der Ausschuß folgende Fassung
gegeben: „Die Verpflichtung zur Aufbringung der
Kosten auf Kasernirung unständiger Garnisonen
durch die Gemeinde, so wie der aus Truppen-
märschen und Kantonirungen entstehenden Kosten,
liegt ob: 1 ) allen steuerpflichtigen Einwohnern der
Gemeinde; 2 ) jenen, welche in der Gemeinde steuer-
bare Realitäten besitzen oder steuerbare Gewerbe
ausüben, ohne selbst darin zu wohnen; 3 ) den
Stiftungen und Korporationen, so wie dem Staats-
Aerar für ihre steuerbaren Besitzungen in der Ge-
meinde. Zur Uebernahme der Natural - Einquar-
tirung sind gegen die in den Art. 2, 3 und 4
festgesetzte Vergütung alle steuerpflichtigen Einwoh-
ner der Gemeinde und alle Diejenigen verpflich-
tet, welche Wohngebäude im Gemeindebezirk be-
sitzen und anderswo ihren ständigen Wohnsitz
haben.“ Diese Fassung wird unter Ablehnung
mehrerer eingebrachter Amendements zum Be-
schlusse erhoben. Förg beantragt, hier einen
neuen Artikel einzuschalten, welcher lautet: „Den
Maßstab für die Vertheilung der Quartierslasten
an die einzelnen Gemeinden eines oder mehrerer
eine Marschstation bildender Polizeibezirke bilden
die directen Steuern, womit diese Gemeinden be-
legt sind. Welche Gemeinden je nach ihrer ört-
lichen Lage zur Etappenstraße mit Naturalquartier
belegt werden können, bestimmt die Regierung im
Verordnungswege. Bezüglich derjenigen Gemein-
den aber, welchen Natural = Einquartirung ihrer
Lage gemäß nicht zugetheilt werden kann, bleibt
die Ausgleichung dem freien Uebereinkommen des
ganzen Bezirks überlassen.“ Bei der Discussion
sprechen sich die Herren Hirschberger, Fürst
Wallerstein und der Referent, so wie der
Regierungs = Commissar Epplen dagegen aus,
worauf der Antrag verworfen wird. Zu Art. 10:
„Den Maßstab für die Vertheilung dieser Quar-
tierlasten ( Art. 8 und 9 ) bilden die sämmtlichen
directen Steuern, womit jeder Beitragspflichtige
im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist,“
liegt folgender Zusatz des Ausschusses vor: „Es
[Spaltenumbruch] bleibt jedoch jeder Gemeinde unbenommen, einen
andern Maßstab als den Steuerfuß zu wählen.“
Arnheim modificirt denselben dahin: „Es bleibt
jedoch den Gemeinden unbenommen, einen andern
Maßstab zu wählen.“ Der II. Präs. Weis hat
zu den Art. 10--14 incl. Abänderungsvorschläge
eingebracht. Nachdem der zweite Präsident seine
umfassenden Anträge entwickelt hat, eröffnet der
erste Präsident die Discussion über dieselben, so
wie über die noch übrigen Art. des Entwurfs. Zu
Art. 14 beantragt Arnheim: der erhobenen Be-
rufung steht ein Suspensiv=Effect nicht zu. Rein-
hardt
erhält das Wort zu einer Vorfrage; da
nämlich die Anträge so wichtig und umfangreich sind,
so wäre es angenehm, dieselben autographirt in
Händen zu haben, um sie genau prüfen zu kön-
nen; er stellt daher den Antrag, die Sitzung auf
morgen zu vertagen. Kolb: Die Anträge des
Hrn. Weis lassen sich auf einige Punkte zusam-
menfassen; wir werden sie auffassen können, wenn
sie der Hr. Präsident noch einmal verliest. Wal-
lerstein
beantragt, dieselben zu dictiren. Mini-
sterpr. v. d. Pfordten: Die Berathung des vor-
liegenden Entwurfs hat in mehreren Punkten einen
solchen Charakter angenommen und es sind schon
solche Beschlüsse gefaßt worden, daß die Kraft der
Regierung -- über ihre militärische Macht frei
verfügen zu können -- dadurch gelähmt wird. Es
sind solche Abänderungen getroffen worden, daß in
uns Bedenken entstehen über die Ausführbarkeit
des Gesetzes. So ist namentlich der Art. 8 der
Art geändert worden, daß der Regierung hierdurch
das Einquartiren nahezu unmöglich wird. Dar-
nach soll es den Gemeinden frei stehen, zu kaser-
niren und dafür vollen Ersatz zu verlangen. Auch
gegen die Anträge des zweiten Hrn. Präsidenten
muß ich mich aussprechen; sie beruhen auf einer
Unzufriedenheit mit dem bisherigen Steuersystem,
und führen für den gegenwärtigen Fall ein ganz
neues Steuersystem ein. Auch gegen die Modifi-
cationen von Arnheim und vom Ausschusse muß
ich mich aussprechen und wiederholen, daß die
Krone sich schwerlich zur Sanction dieses Gesetzes-
Entwurfs würde herbeilassen können. Der zweite
Präsident hat nicht Modificationen eingebracht, son-
dern ein ganz neues Gesetz; deßhalb würde ich
Jhnen die Vertagung bis nach Ostern vorschla-
gen. Hierauf wird die Vorfrage des Hrn. Rein-
hardt zur Abstimmung gebracht, der Antrag auf
Vertagung jedoch verworfen. ( Die Mehrzahl der
Linken stimmt gegen die Vertagung. ) Fürst Wal-
lerstein:
Mit Schmerz habe ich so eben die
Aeusserung des Hrn. Ministerpräsidenten vernom-
men, mit welcher gleich jetzt schon die Nichtsanc-
tionirung des Gesetzes in Aussicht gestellt wird.
Der Entwurf liegt zur Zeit erst bei einem Fak-
tor der Gesetzgebung, und wahrhaftig: die Erfah-
rung hat gelehrt, daß die Palliation des Zwei-
kammersystems dem Ministerium allerdings zu
Statten gekommen, und Gesetzes = Entwürfe mit
mißliebigen Bestimmungen aus der andern Kam-
mer gehörig purificirt zurückgekommen sind. Das
Ministerium hatte also noch keinen Anlaß, sich in
dieser Hinsicht zu beklagen. Jch will aber auch
nicht untersuchen, ob nicht die Frage konstitutionell
sei, welches Gewicht bei der Krone die überein-
stimmenden Beschlüsse der andern Gewalten haben

<TEI>
  <text>
    <front>
      <pb facs="#f0001"/>
      <docTitle>
        <titlePart xml:id="tpm1" type="main" next="#tpm2"> <hi rendition="#c #fr">Die Bayerische Presse.</hi> </titlePart><lb/>
        <cb type="start"/>
        <titlePart type="price"><hi rendition="#c"> Abonnement: </hi><lb/>
Ganzjährig 6 fl.<lb/>
Halbjährig 3 fl.<lb/>
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.<lb/>
Monatlich für die Stadt 30 kr.</titlePart><lb/>
        <cb/>
        <titlePart type="sub"> <hi rendition="#c #fr">Eine constitutionell-monarchische Zeitung.</hi> </titlePart>
      </docTitle><lb/>
      <cb/>
      <p>Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.<lb/>
Nr. 533.</p><lb/>
      <p>Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-<lb/>
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe<lb/>
und Gelder frei.   </p>
      <cb type="end"/><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <docTitle>
        <titlePart xml:id="tpm2" prev="#tpm1" type="main"><hi rendition="#aq">Nr</hi>. 74.</titlePart>
      </docTitle>
      <docDate> <hi rendition="#c">Würzburg, Mittwoch den 27. März.</hi> <hi rendition="#right">1850.</hi> </docDate><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
    </front>
    <body>
      <cb type="start"/>
      <div type="jPoliticalNews">
        <div type="jPoliticalNews">
          <head> <hi rendition="#c #fr">Amtliche Nachrichten.</hi> </head><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>Seine Majestät der König haben beschlossen,<lb/>
die katholische Pfarrei <hi rendition="#g">Altenbuch,</hi> Landgerichts<lb/>
Klingenberg, dem Priester Daniel <hi rendition="#g">Poetsch,</hi><lb/>
ferner die katholische Pfarrei <hi rendition="#g">Burgwallbach,</hi><lb/>
Landgerichts Bischofsheim, dem Priester Franz<lb/>
Joseph <hi rendition="#g">Schmidt,</hi> Lokalkaplan zu <hi rendition="#g">Mainaschaff,</hi><lb/>
Landgerichts Aschaffenburg, zu übertragen.</p>
          </div><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>Se. Maj. der König haben Sich unterm 23.<lb/>
März allergnädigst bewogen gefunden, auf die in<lb/>
Marktbibart erledigte Advokatenstelle den Advoka-<lb/>
ten August <hi rendition="#g">Haupt</hi> von Bischofsheim, seiner aller-<lb/>
unterthänigsten Bitte entsprechend, zu versetzen,<lb/>
und die hiedurch in Erledigung kommende Advo-<lb/>
katenstelle in Bischofsheim dem geprüften Rechts-<lb/>
praktikanten und Advokatenkonzipienten Joseph<lb/><hi rendition="#g">Fleischmann</hi> von Kitzingen, zur Zeit in Mün-<lb/>
chen, zu verleihen.</p>
          </div><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>Se. Königl. Maj. haben Sich allergnädigst<lb/>
bewogen gefunden, die kathl. Pfarrei Geroldshofen,<lb/>
Ldgs. gleichen Namens, vom Hrn. Bischofe von Würz-<lb/>
burg dem Priester Lorenz <hi rendition="#g">Räder,</hi> Pfarrer und<lb/>
Distriktsschulinspektor zu Obervolkach, Ldgs.<lb/>
Volkach, zu verleihen.</p>
          </div><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>München, 23. März. Se. Maj. der König<lb/>
hat laut Entschließung des königl. Staatsministe-<lb/>
riums des Jnnern vom 18. d. M. in Erwägung,<lb/>
daß die Polizeistellen und Behörden nach den<lb/>
Bestimmungen des Gesetzes von 26. Februar<lb/>
l. J., &#x201E;die Versammlungen und Vereine betref-<lb/>
fend &#x201C;, die politischen Vereine zu überwachen und<lb/>
gegebenen Falles gegen dieselben einzuschreiten<lb/>
haben, die <hi rendition="#g">Theilnahme der Polizeibeam-<lb/>
ten an politischen Vereinen</hi> aber mit diesen<lb/>
Amtspflichten nicht vereinbar erscheint, in Gemäßheit<lb/>
des Art. 28 des angeführten Gesetzes anzuordnen<lb/>
geruht, was folgt: 1 ) Den Staatsbeamten, welche<lb/>
bei den königl. Polizeistellen und Behörden ver-<lb/>
wendet sind und welchen gemäß der Bestimmungen<lb/>
des Gesetzes vom 26. Februar l. J. die Beauf-<lb/>
sichtigung der politischen Vereine und vorkommen-<lb/>
den Falls die Einschreitung gegen dieselben über-<lb/>
tragen ist wird während ihrer Dienstaktivität die<lb/>
Theilnahme an politischen Vereinen innerhalb<lb/>
ihres Amtsbezirkes untersagt; 2 ) der Vollzug die-<lb/>
ser Anordnung ist auf dem durch die <hi rendition="#aq">IX</hi>. Ver-<lb/>
fassungs=Beilage und die bestehenden Dienstes-<lb/>
vorschriften vorgezeichneten Wege zu bewirken.</p>
          </div><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>München, 23. März. Auf das von dem<lb/>
Staatsrathe im ordentlichen Dienste Dr. K. F. v.<lb/><hi rendition="#g">Roth</hi> wiederholt gestellte Ansuchen hat Se. Maj.<lb/>
der König demselben &#x201E;unter Anerkennung seiner<lb/>
während einer langen Reihe von Jahren ausge-<lb/>
zeichneten, verdienstvollen Geschäftsführung&#x201C; die<lb/>
wohlverdiente ehrenvolle Ruhe ertheilt, denselben<lb/>
wieder unter die Staatsräthe im außerordentlichen<lb/>
Dienste einreihen lassen und sich vorbehalten, auch<lb/>
fernerhin seiner vielseitigen Kenntnisse und Erfah-<lb/>
rungen bei vorkommenden Gelegenheiten sich zu<lb/>
bedienen. Die bei dem Wechsel= und Merkantil-<lb/>
gericht <hi rendition="#aq">I</hi>. Jnstanz zu Regensburg erledigte <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/>
Rathsstelle ist dem Kreis= und Stadtgerichtsrathe<lb/>
K. H. <hi rendition="#g">Rumpler</hi> daselbst übertragen und dem<lb/>
Dr. v. <hi rendition="#g">Barth</hi> zu Calw in Anerkennung seiner<lb/>
Verdienste um Bereicherung der königl. Hof= und<lb/>
Staatsbibliothek das Ritterkreuz des Michaels-<lb/>
ordens verliehen worden.</p>
          </div>
        </div>
        <cb/><lb/>
        <div type="jPoliticalNews">
          <head> <hi rendition="#c #fr">Landtagsverhandlungen.</hi> </head><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>München, 21. März. Der gestern als Art. 8<lb/>
des Einquartirungs=Gesetzes aufgenommene Antrag<lb/>
des <hi rendition="#aq">II</hi>. Präsidenten <hi rendition="#g">Weis</hi> lautet wörtlich: &#x201E;Der<lb/>
Kommandirende einer einzuquartirenden Truppen-<lb/>
Abtheilung hat möglichst bald durch den Quar-<lb/>
tiermacher, jedenfalls unmittelbar nach seinem Ein-<lb/>
marsche und vor Empfangnahme der Quartierbil-<lb/>
lette dem Gemeindevorstand ein von ihm unter-<lb/>
schriebenes Verzeichniß über den Bestand der Trup-<lb/>
pen=Abtheilung an Personen und Pferden mit<lb/>
Ausscheidung der nach gegenwärtigem Gesetze zu<lb/>
berücksichtigenden Categorieen zu übergeben. Dabei<lb/>
ist zugleich anzugeben, ob die Einquartierung auf<lb/>
unbestimmte oder bestimmte Zeit, und im letzteren<lb/>
Falle auf wie lange, begehrt wird. Ebenso sind<lb/>
alle Requisitionen an Vorspann, Boten, Taglöh-<lb/>
nern, Lebensmitteln, Fourage u. dgl. rechtzeitig<lb/>
schriftlich und unter genauer Angabe dessen, was<lb/>
verlangt wird, zu stellen.&#x201C;</p>
          </div><lb/>
          <div type="jArticle">
            <p>München, 22. März. ( <hi rendition="#aq">LXXXIX</hi>. <hi rendition="#g">Si-<lb/>
tzung </hi> der <hi rendition="#g">Abgeordnetenkammer.</hi> ) Fortsetzung<lb/>
der Discussion über den Gesetzes=Entwurf, die Ein-<lb/>
quartirungs- und Vorspannlasten in Friedenszeiten<lb/>
betreffend. Dem Art. 9, welcher zunächst zur Be-<lb/>
rathung kommt, hat der Ausschuß folgende Fassung<lb/>
gegeben: &#x201E;Die Verpflichtung zur Aufbringung der<lb/>
Kosten auf Kasernirung unständiger Garnisonen<lb/>
durch die Gemeinde, so wie der aus Truppen-<lb/>
märschen und Kantonirungen entstehenden Kosten,<lb/>
liegt ob: 1 ) allen steuerpflichtigen Einwohnern der<lb/>
Gemeinde; 2 ) jenen, welche in der Gemeinde steuer-<lb/>
bare Realitäten besitzen oder steuerbare Gewerbe<lb/>
ausüben, ohne selbst darin zu wohnen; 3 ) den<lb/>
Stiftungen und Korporationen, so wie dem Staats-<lb/>
Aerar für ihre steuerbaren Besitzungen in der Ge-<lb/>
meinde. Zur Uebernahme der Natural - Einquar-<lb/>
tirung sind gegen die in den Art. 2, 3 und 4<lb/>
festgesetzte Vergütung alle steuerpflichtigen Einwoh-<lb/>
ner der Gemeinde und alle Diejenigen verpflich-<lb/>
tet, welche Wohngebäude im Gemeindebezirk be-<lb/>
sitzen und anderswo ihren ständigen Wohnsitz<lb/>
haben.&#x201C; Diese Fassung wird unter Ablehnung<lb/>
mehrerer eingebrachter Amendements zum Be-<lb/>
schlusse erhoben. <hi rendition="#g">Förg</hi> beantragt, hier einen<lb/>
neuen Artikel einzuschalten, welcher lautet: &#x201E;Den<lb/>
Maßstab für die Vertheilung der Quartierslasten<lb/>
an die einzelnen Gemeinden eines oder mehrerer<lb/>
eine Marschstation bildender Polizeibezirke bilden<lb/>
die directen Steuern, womit diese Gemeinden be-<lb/>
legt sind. Welche Gemeinden je nach ihrer ört-<lb/>
lichen Lage zur Etappenstraße mit Naturalquartier<lb/>
belegt werden können, bestimmt die Regierung im<lb/>
Verordnungswege. Bezüglich derjenigen Gemein-<lb/>
den aber, welchen Natural = Einquartirung ihrer<lb/>
Lage gemäß nicht zugetheilt werden kann, bleibt<lb/>
die Ausgleichung dem freien Uebereinkommen des<lb/>
ganzen Bezirks überlassen.&#x201C; Bei der Discussion<lb/>
sprechen sich die Herren <hi rendition="#g">Hirschberger,</hi> Fürst<lb/><hi rendition="#g">Wallerstein</hi> und der <hi rendition="#g">Referent,</hi> so wie der<lb/>
Regierungs = Commissar <hi rendition="#g">Epplen</hi> dagegen aus,<lb/>
worauf der Antrag verworfen wird. Zu Art. 10:<lb/>
&#x201E;Den Maßstab für die Vertheilung dieser Quar-<lb/>
tierlasten ( Art. 8 und 9 ) bilden die sämmtlichen<lb/>
directen Steuern, womit jeder Beitragspflichtige<lb/>
im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist,&#x201C;<lb/>
liegt folgender Zusatz des Ausschusses vor: &#x201E;Es<lb/><cb/>
bleibt jedoch jeder Gemeinde unbenommen, einen<lb/>
andern Maßstab als den Steuerfuß zu wählen.&#x201C;<lb/><hi rendition="#g">Arnheim</hi> modificirt denselben dahin: &#x201E;Es bleibt<lb/>
jedoch den Gemeinden unbenommen, einen andern<lb/>
Maßstab zu wählen.&#x201C; Der <hi rendition="#aq">II</hi>. Präs. <hi rendition="#g">Weis</hi> hat<lb/>
zu den Art. 10--14 incl. Abänderungsvorschläge<lb/>
eingebracht. Nachdem der zweite Präsident seine<lb/>
umfassenden Anträge entwickelt hat, eröffnet der<lb/>
erste Präsident die Discussion über dieselben, so<lb/>
wie über die noch übrigen Art. des Entwurfs. Zu<lb/>
Art. 14 beantragt <hi rendition="#g">Arnheim:</hi> der erhobenen Be-<lb/>
rufung steht ein Suspensiv=Effect nicht zu. <hi rendition="#g">Rein-<lb/>
hardt </hi> erhält das Wort zu einer Vorfrage; da<lb/>
nämlich die Anträge so wichtig und umfangreich sind,<lb/>
so wäre es angenehm, dieselben autographirt in<lb/>
Händen zu haben, um sie genau prüfen zu kön-<lb/>
nen; er stellt daher den Antrag, die Sitzung auf<lb/>
morgen zu vertagen. <hi rendition="#g">Kolb:</hi> Die Anträge des<lb/>
Hrn. Weis lassen sich auf einige Punkte zusam-<lb/>
menfassen; wir werden sie auffassen können, wenn<lb/>
sie der Hr. Präsident noch einmal verliest. <hi rendition="#g">Wal-<lb/>
lerstein </hi> beantragt, dieselben zu dictiren. Mini-<lb/>
sterpr. v. d. <hi rendition="#g">Pfordten:</hi> Die Berathung des vor-<lb/>
liegenden Entwurfs hat in mehreren Punkten einen<lb/>
solchen Charakter angenommen und es sind schon<lb/>
solche Beschlüsse gefaßt worden, daß die Kraft der<lb/>
Regierung -- über ihre militärische Macht frei<lb/>
verfügen zu können -- dadurch gelähmt wird. Es<lb/>
sind solche Abänderungen getroffen worden, daß in<lb/>
uns Bedenken entstehen über die Ausführbarkeit<lb/>
des Gesetzes. So ist namentlich der Art. 8 der<lb/>
Art geändert worden, daß der Regierung hierdurch<lb/>
das Einquartiren nahezu unmöglich wird. Dar-<lb/>
nach soll es den Gemeinden frei stehen, zu kaser-<lb/>
niren und dafür vollen Ersatz zu verlangen. Auch<lb/>
gegen die Anträge des zweiten Hrn. Präsidenten<lb/>
muß ich mich aussprechen; sie beruhen auf einer<lb/>
Unzufriedenheit mit dem bisherigen Steuersystem,<lb/>
und führen für den gegenwärtigen Fall ein ganz<lb/>
neues Steuersystem ein. Auch gegen die Modifi-<lb/>
cationen von Arnheim und vom Ausschusse muß<lb/>
ich mich aussprechen und wiederholen, daß die<lb/>
Krone sich schwerlich zur Sanction dieses Gesetzes-<lb/>
Entwurfs würde herbeilassen können. Der zweite<lb/>
Präsident hat nicht Modificationen eingebracht, son-<lb/>
dern ein ganz neues Gesetz; deßhalb würde ich<lb/>
Jhnen die Vertagung bis nach Ostern vorschla-<lb/>
gen. Hierauf wird die Vorfrage des Hrn. Rein-<lb/>
hardt zur Abstimmung gebracht, der Antrag auf<lb/>
Vertagung jedoch verworfen. ( Die Mehrzahl der<lb/>
Linken stimmt gegen die Vertagung. ) Fürst <hi rendition="#g">Wal-<lb/>
lerstein:</hi> Mit Schmerz habe ich so eben die<lb/>
Aeusserung des Hrn. Ministerpräsidenten vernom-<lb/>
men, mit welcher gleich jetzt schon die Nichtsanc-<lb/>
tionirung des Gesetzes in Aussicht gestellt wird.<lb/>
Der Entwurf liegt zur Zeit erst bei einem Fak-<lb/>
tor der Gesetzgebung, und wahrhaftig: die Erfah-<lb/>
rung hat gelehrt, daß die Palliation des Zwei-<lb/>
kammersystems dem Ministerium allerdings zu<lb/>
Statten gekommen, und Gesetzes = Entwürfe mit<lb/>
mißliebigen Bestimmungen aus der andern Kam-<lb/>
mer gehörig purificirt zurückgekommen sind. Das<lb/>
Ministerium hatte also noch keinen Anlaß, sich in<lb/>
dieser Hinsicht zu beklagen. Jch will aber auch<lb/>
nicht untersuchen, ob nicht die Frage konstitutionell<lb/>
sei, welches Gewicht bei der Krone die überein-<lb/>
stimmenden Beschlüsse der andern Gewalten haben<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Nr. 533. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 74. Würzburg, Mittwoch den 27. März. 1850. Amtliche Nachrichten. Seine Majestät der König haben beschlossen, die katholische Pfarrei Altenbuch, Landgerichts Klingenberg, dem Priester Daniel Poetsch, ferner die katholische Pfarrei Burgwallbach, Landgerichts Bischofsheim, dem Priester Franz Joseph Schmidt, Lokalkaplan zu Mainaschaff, Landgerichts Aschaffenburg, zu übertragen. Se. Maj. der König haben Sich unterm 23. März allergnädigst bewogen gefunden, auf die in Marktbibart erledigte Advokatenstelle den Advoka- ten August Haupt von Bischofsheim, seiner aller- unterthänigsten Bitte entsprechend, zu versetzen, und die hiedurch in Erledigung kommende Advo- katenstelle in Bischofsheim dem geprüften Rechts- praktikanten und Advokatenkonzipienten Joseph Fleischmann von Kitzingen, zur Zeit in Mün- chen, zu verleihen. Se. Königl. Maj. haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, die kathl. Pfarrei Geroldshofen, Ldgs. gleichen Namens, vom Hrn. Bischofe von Würz- burg dem Priester Lorenz Räder, Pfarrer und Distriktsschulinspektor zu Obervolkach, Ldgs. Volkach, zu verleihen. München, 23. März. Se. Maj. der König hat laut Entschließung des königl. Staatsministe- riums des Jnnern vom 18. d. M. in Erwägung, daß die Polizeistellen und Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes von 26. Februar l. J., „die Versammlungen und Vereine betref- fend “, die politischen Vereine zu überwachen und gegebenen Falles gegen dieselben einzuschreiten haben, die Theilnahme der Polizeibeam- ten an politischen Vereinen aber mit diesen Amtspflichten nicht vereinbar erscheint, in Gemäßheit des Art. 28 des angeführten Gesetzes anzuordnen geruht, was folgt: 1 ) Den Staatsbeamten, welche bei den königl. Polizeistellen und Behörden ver- wendet sind und welchen gemäß der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar l. J. die Beauf- sichtigung der politischen Vereine und vorkommen- den Falls die Einschreitung gegen dieselben über- tragen ist wird während ihrer Dienstaktivität die Theilnahme an politischen Vereinen innerhalb ihres Amtsbezirkes untersagt; 2 ) der Vollzug die- ser Anordnung ist auf dem durch die IX. Ver- fassungs=Beilage und die bestehenden Dienstes- vorschriften vorgezeichneten Wege zu bewirken. München, 23. März. Auf das von dem Staatsrathe im ordentlichen Dienste Dr. K. F. v. Roth wiederholt gestellte Ansuchen hat Se. Maj. der König demselben „unter Anerkennung seiner während einer langen Reihe von Jahren ausge- zeichneten, verdienstvollen Geschäftsführung“ die wohlverdiente ehrenvolle Ruhe ertheilt, denselben wieder unter die Staatsräthe im außerordentlichen Dienste einreihen lassen und sich vorbehalten, auch fernerhin seiner vielseitigen Kenntnisse und Erfah- rungen bei vorkommenden Gelegenheiten sich zu bedienen. Die bei dem Wechsel= und Merkantil- gericht I. Jnstanz zu Regensburg erledigte II. Rathsstelle ist dem Kreis= und Stadtgerichtsrathe K. H. Rumpler daselbst übertragen und dem Dr. v. Barth zu Calw in Anerkennung seiner Verdienste um Bereicherung der königl. Hof= und Staatsbibliothek das Ritterkreuz des Michaels- ordens verliehen worden. Landtagsverhandlungen. München, 21. März. Der gestern als Art. 8 des Einquartirungs=Gesetzes aufgenommene Antrag des II. Präsidenten Weis lautet wörtlich: „Der Kommandirende einer einzuquartirenden Truppen- Abtheilung hat möglichst bald durch den Quar- tiermacher, jedenfalls unmittelbar nach seinem Ein- marsche und vor Empfangnahme der Quartierbil- lette dem Gemeindevorstand ein von ihm unter- schriebenes Verzeichniß über den Bestand der Trup- pen=Abtheilung an Personen und Pferden mit Ausscheidung der nach gegenwärtigem Gesetze zu berücksichtigenden Categorieen zu übergeben. Dabei ist zugleich anzugeben, ob die Einquartierung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit, und im letzteren Falle auf wie lange, begehrt wird. Ebenso sind alle Requisitionen an Vorspann, Boten, Taglöh- nern, Lebensmitteln, Fourage u. dgl. rechtzeitig schriftlich und unter genauer Angabe dessen, was verlangt wird, zu stellen.“ München, 22. März. ( LXXXIX. Si- tzung der Abgeordnetenkammer. ) Fortsetzung der Discussion über den Gesetzes=Entwurf, die Ein- quartirungs- und Vorspannlasten in Friedenszeiten betreffend. Dem Art. 9, welcher zunächst zur Be- rathung kommt, hat der Ausschuß folgende Fassung gegeben: „Die Verpflichtung zur Aufbringung der Kosten auf Kasernirung unständiger Garnisonen durch die Gemeinde, so wie der aus Truppen- märschen und Kantonirungen entstehenden Kosten, liegt ob: 1 ) allen steuerpflichtigen Einwohnern der Gemeinde; 2 ) jenen, welche in der Gemeinde steuer- bare Realitäten besitzen oder steuerbare Gewerbe ausüben, ohne selbst darin zu wohnen; 3 ) den Stiftungen und Korporationen, so wie dem Staats- Aerar für ihre steuerbaren Besitzungen in der Ge- meinde. Zur Uebernahme der Natural - Einquar- tirung sind gegen die in den Art. 2, 3 und 4 festgesetzte Vergütung alle steuerpflichtigen Einwoh- ner der Gemeinde und alle Diejenigen verpflich- tet, welche Wohngebäude im Gemeindebezirk be- sitzen und anderswo ihren ständigen Wohnsitz haben.“ Diese Fassung wird unter Ablehnung mehrerer eingebrachter Amendements zum Be- schlusse erhoben. Förg beantragt, hier einen neuen Artikel einzuschalten, welcher lautet: „Den Maßstab für die Vertheilung der Quartierslasten an die einzelnen Gemeinden eines oder mehrerer eine Marschstation bildender Polizeibezirke bilden die directen Steuern, womit diese Gemeinden be- legt sind. Welche Gemeinden je nach ihrer ört- lichen Lage zur Etappenstraße mit Naturalquartier belegt werden können, bestimmt die Regierung im Verordnungswege. Bezüglich derjenigen Gemein- den aber, welchen Natural = Einquartirung ihrer Lage gemäß nicht zugetheilt werden kann, bleibt die Ausgleichung dem freien Uebereinkommen des ganzen Bezirks überlassen.“ Bei der Discussion sprechen sich die Herren Hirschberger, Fürst Wallerstein und der Referent, so wie der Regierungs = Commissar Epplen dagegen aus, worauf der Antrag verworfen wird. Zu Art. 10: „Den Maßstab für die Vertheilung dieser Quar- tierlasten ( Art. 8 und 9 ) bilden die sämmtlichen directen Steuern, womit jeder Beitragspflichtige im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist,“ liegt folgender Zusatz des Ausschusses vor: „Es bleibt jedoch jeder Gemeinde unbenommen, einen andern Maßstab als den Steuerfuß zu wählen.“ Arnheim modificirt denselben dahin: „Es bleibt jedoch den Gemeinden unbenommen, einen andern Maßstab zu wählen.“ Der II. Präs. Weis hat zu den Art. 10--14 incl. Abänderungsvorschläge eingebracht. Nachdem der zweite Präsident seine umfassenden Anträge entwickelt hat, eröffnet der erste Präsident die Discussion über dieselben, so wie über die noch übrigen Art. des Entwurfs. Zu Art. 14 beantragt Arnheim: der erhobenen Be- rufung steht ein Suspensiv=Effect nicht zu. Rein- hardt erhält das Wort zu einer Vorfrage; da nämlich die Anträge so wichtig und umfangreich sind, so wäre es angenehm, dieselben autographirt in Händen zu haben, um sie genau prüfen zu kön- nen; er stellt daher den Antrag, die Sitzung auf morgen zu vertagen. Kolb: Die Anträge des Hrn. Weis lassen sich auf einige Punkte zusam- menfassen; wir werden sie auffassen können, wenn sie der Hr. Präsident noch einmal verliest. Wal- lerstein beantragt, dieselben zu dictiren. Mini- sterpr. v. d. Pfordten: Die Berathung des vor- liegenden Entwurfs hat in mehreren Punkten einen solchen Charakter angenommen und es sind schon solche Beschlüsse gefaßt worden, daß die Kraft der Regierung -- über ihre militärische Macht frei verfügen zu können -- dadurch gelähmt wird. Es sind solche Abänderungen getroffen worden, daß in uns Bedenken entstehen über die Ausführbarkeit des Gesetzes. So ist namentlich der Art. 8 der Art geändert worden, daß der Regierung hierdurch das Einquartiren nahezu unmöglich wird. Dar- nach soll es den Gemeinden frei stehen, zu kaser- niren und dafür vollen Ersatz zu verlangen. Auch gegen die Anträge des zweiten Hrn. Präsidenten muß ich mich aussprechen; sie beruhen auf einer Unzufriedenheit mit dem bisherigen Steuersystem, und führen für den gegenwärtigen Fall ein ganz neues Steuersystem ein. Auch gegen die Modifi- cationen von Arnheim und vom Ausschusse muß ich mich aussprechen und wiederholen, daß die Krone sich schwerlich zur Sanction dieses Gesetzes- Entwurfs würde herbeilassen können. Der zweite Präsident hat nicht Modificationen eingebracht, son- dern ein ganz neues Gesetz; deßhalb würde ich Jhnen die Vertagung bis nach Ostern vorschla- gen. Hierauf wird die Vorfrage des Hrn. Rein- hardt zur Abstimmung gebracht, der Antrag auf Vertagung jedoch verworfen. ( Die Mehrzahl der Linken stimmt gegen die Vertagung. ) Fürst Wal- lerstein: Mit Schmerz habe ich so eben die Aeusserung des Hrn. Ministerpräsidenten vernom- men, mit welcher gleich jetzt schon die Nichtsanc- tionirung des Gesetzes in Aussicht gestellt wird. Der Entwurf liegt zur Zeit erst bei einem Fak- tor der Gesetzgebung, und wahrhaftig: die Erfah- rung hat gelehrt, daß die Palliation des Zwei- kammersystems dem Ministerium allerdings zu Statten gekommen, und Gesetzes = Entwürfe mit mißliebigen Bestimmungen aus der andern Kam- mer gehörig purificirt zurückgekommen sind. Das Ministerium hatte also noch keinen Anlaß, sich in dieser Hinsicht zu beklagen. Jch will aber auch nicht untersuchen, ob nicht die Frage konstitutionell sei, welches Gewicht bei der Krone die überein- stimmenden Beschlüsse der andern Gewalten haben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription
Peter Fankhauser: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.

Weitere Informationen:

Siehe Dokumentation




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische074_1850
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische074_1850/1
Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 74. Würzburg, 27. März 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische074_1850/1>, abgerufen am 29.03.2024.