Die Bayerische Presse. Nr. 76. Würzburg, 29. März 1850.Die Bayerische Presse. [Beginn Spaltensatz] Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. [Spaltenumbruch] Eine constitutionell-monarchische Zeitung. [Spaltenumbruch] Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- Nr. 76. Würzburg, Freitag den 29. März. 1850. Einladung zum Abonnement. Mit dem 1. April d. Js. beginnt das zweite vierteljährige Abonnement auf die täglich ( mit Ausnahme des Sonntags ) erscheinende "Bayerische Landtagsverhandlungen. München, 26. März. Die in der Sitzung Die Bayerische Presse. [Beginn Spaltensatz] Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. [Spaltenumbruch] Eine constitutionell-monarchische Zeitung. [Spaltenumbruch] Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- Nr. 76. Würzburg, Freitag den 29. März. 1850. Einladung zum Abonnement. Mit dem 1. April d. Js. beginnt das zweite vierteljährige Abonnement auf die täglich ( mit Ausnahme des Sonntags ) erscheinende „Bayerische Landtagsverhandlungen. München, 26. März. Die in der Sitzung <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0001"/> <docTitle> <titlePart xml:id="tpm1" type="main" next="#tpm2"> <hi rendition="#c #fr">Die Bayerische Presse.</hi> </titlePart><lb/> <cb type="start"/> <titlePart type="price"><hi rendition="#c">Abonnement: </hi><lb/> Ganzjährig 6 fl.<lb/> Halbjährig 3 fl.<lb/> Vierteljährig 1 fl. 30 kr.<lb/> Monatlich für die Stadt 30 kr. </titlePart><lb/> <cb/> <titlePart type="sub"> <hi rendition="#c #fr">Eine constitutionell-monarchische Zeitung.</hi> </titlePart> </docTitle><lb/> <cb/> <p>Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.<lb/> Nr. 533.</p><lb/> <p>Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-<lb/> titzeile oder deren Raum 3 kr. 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Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt für ganz Bayern 1 fl. 30 kr.; auswärts tritt ein<lb/> kleiner Postaufschlag hinzu.</p><lb/> <dateline>Würzburg, im März 1850.</dateline> <space dim="horizontal"/> <byline>Die Verlagshandlung<lb/><space dim="horizontal"/>der „Bayerischen Presse.“</byline> </div><lb/> <cb type="start"/> <div type="jPoliticalNews"> <div type="jPoliticalNews"> <div type="jArticle"> <head> <hi rendition="#c #fr">Landtagsverhandlungen.</hi> </head><lb/> <p>München, 26. März. Die in der Sitzung<lb/> der Abgeordnetenkammer vom 13. März von Hrn.<lb/> Minister v. d. Pfordten vorgelegten <hi rendition="#g">Aktenstücke<lb/> zur deutschen Frage</hi> sind nun im Drucke er-<lb/> schienen. Es sind folgende: 1 ) die österreichische<lb/> Protestnote gegen den Erfurter Reichstag vom<lb/> 28. November 1849; 2 ) die Anschlußnote des<lb/> bayerischen Ministeriums des Auswärtigen an<lb/> diefen Protest, vom 8. December 1849; 3 ) Ant-<lb/> wort des preußischen Ministers des Auswärtigen<lb/> auf letztere Note, vom 16. December 1849; 4 )<lb/> Antwort desselben auf die Note <hi rendition="#aq">sub</hi> 1, vom 12.<lb/> December 1849; 5 ) die der letzteren beigefügt<lb/> gewesene Denkschrift; 6 ) Text der Münchener<lb/> Uebereinkunft vom 27. Februar 1850; 7 ) Kol-<lb/> lektivnote, womit letztere der österreichischen und<lb/> preußischen Regierung von den drei königl. Re-<lb/> gierungen zugestellt wurde; 8 ) Kollektivnote der<lb/> letzteren in gleichem Betreff an die provisorische<lb/> Bundeskommission in Frankfurt. -- Von diesen<lb/> Aktenstücken sind nur die <hi rendition="#aq">sub</hi> 2, 3 und 8 aufge-<lb/> führten neu. 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Regierungen ihre Uebereintunft<lb/> als gemeinschaftlichen Vorschlag an die Kabinette<lb/> von Wien und Berlin gelangen lassen, und die<lb/> königl....... Regierung hat den Unterzeichneten<lb/> beauftragt, die erwähnte Uebereinkunft auch der<lb/> provisorischen Bundescentralkommission zur Kennt-<lb/> niß zu bringen.“ -- Es erübrigt uns demnach<lb/> nur, den Text der beiden Noten <hi rendition="#aq">sub</hi> 2 und 3<lb/> unsern Lesern vorzulegen, was wir im Folgenden<lb/> thun. <hi rendition="#aq">I</hi>. <hi rendition="#g">Bayerische Anschlußnote an den<lb/> österreichischen Protest.</hi> „Staatsministerium<lb/> des königl. Hauses und des Aeußern. Auf Sr.<lb/> Majesität des Königs allerhöchsten Befehl. Mit<lb/> aufrichtiger Freude hat die königl. bayerische Re-<lb/> gierung den Abschluß der Konvention vom 30.<lb/> September d. J. zwischen der kaiserl. königl. öster-<lb/> reichischen und königl. preußischen Regierung über<lb/><cb/> die Bildung einer interimistischen Bundeskom-<lb/> mission begrüßt und ungesäumt ihre Zustimmung<lb/> zu derselben erklärt. Sie erkannte hierin den<lb/> ersten Schritt zu einer allseitig befriedigenden Lö-<lb/> sung der deutschen Verfassungsfrage und gab sich<lb/> der Hoffnung hin, daß diese Bundeskommission<lb/> auf Grund der Zustimmung Sr. kaiserl. Hoheit<lb/> des Erzherzog = Reichsverwesers und sämmtlicher<lb/> deutscher Regierungen bald in's Leben treten, so-<lb/> wie, daß es während des Jnterims gelingen werde,<lb/> die Bewegung, welche im vorigen Jahre begonnen<lb/> hat, zum gesetzlichen Abschlusse zu bringen. Die<lb/> königl. bayerische Regierung hielt es dabei für<lb/> ihre Pflicht, die zur Ausführung der Konvention<lb/> vom 30. September d. J. zwischen den Kabinetten<lb/> von Wien und Berlin noch nothwendigen Verein-<lb/> barungen durch keinerlei Einmischung zu stören,<lb/> und sie blieb diesem Grundsatze selbst dann noch<lb/> getreu, als Thatsachen eintraten, welche geeignet<lb/> waren, Zweifel gegen die Erfüllung der an die<lb/> Konvention vom 30. September d. J. geknüpften<lb/> Hoffnungen zu erregen. Während nämlich die<lb/> Konvention vom 30. September d. J. unzweifel-<lb/> haft die Bundesverfassung zur Grundlage genom-<lb/> men hat und die Kompetenz der interimistischen<lb/> Bundeskommission auf dieselbe stützte, entwickelte<lb/> sich in dem Verwaltungsrathe der dem Bündnisse<lb/> vom 26. Mai d. J. beigetretenen Regierungen<lb/> ein Streit über die Giltigkeit der Bundesverfas-<lb/> sung, und der Bevollmächtigte der königl. preußi-<lb/> schen Regierung erklärte in der Sitzung vom 17.<lb/> Oktober d. J. geradezu, daß die Bundesverfassung<lb/> nicht mehr bestehe, sondern nur noch eine Einigung<lb/> der deutschen Staaten, aus welcher Rechte und<lb/> Pflichten hervorgehen. Während ferner zu den<lb/> auch von dem königl. preußischen Bevollmächtigten<lb/> im Verwaltungsrathe noch als fortdauernd aner-<lb/> kannten Rechten und Pflichten der deutschen Staa-<lb/> ten unverkennbar Dieß gehört, daß Beschlüsse über<lb/> die Bundesverfassung nur durch Stimmeneinhellig-<lb/> keit gefaßt werden können, und dieser Satz auch<lb/> in der Konvention vom 30. September d. J. be-<lb/> stätigt worden ist, hat der genannte Verwaltungs-<lb/> rath auf Antrag seines Vorsitzenden am 17. No-<lb/> vember d. J. beschlossen, daß ein Reichstag nach<lb/> Erfurt einberufen und die allgemeine Wahl der<lb/> Abgeordneten zum Volkshause auf den 31. Jan.<lb/> k. J. ausgeschrieben werden solle. Die königl.<lb/> bayerische Regierung verhehlte sich keinen Augen-<lb/> blick die Bedeutung dieser ihrer Ueberzeugung nach<lb/> unvereinbaren Thatsachen, glaubte jedoch die Lö-<lb/> sung der hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten<lb/> zunächst den Verhandlungen überlassen zu müssen,<lb/> welche deßhalb zwischen dem kaiserl. königl. öster-<lb/><cb/> reichischen und königl. preußischen Kabinette einge-<lb/> leitet waren. Durch die k. k. österreichische Ge-<lb/> sandtschaft am hiesigen Hofe ist nun die k. Re-<lb/> gierung in Kenntniß gesetzt worden, daß jene Lö-<lb/> sung bis jetzt noch nicht gelungen ist. Die hier<lb/> abschriftlich anliegende Depesche, welche das kaiser-<lb/> liche Kabinet am 28. November d. J. an den<lb/> Freiherrn v. Prokesch gerichtet hat, enthält viel-<lb/> mehr bestimmte Verwahrung gegen den von der<lb/> königl. preußischen Regierung eingeschlagenen Weg.<lb/> Unter diesen Verhältnissen erachtet es die königl.<lb/> bayerische Regierung für ihre Pflicht, keinen Zweifel<lb/> darüber bestehen zu lassen, in welcher Weise sie<lb/> diese wichtigen Fragen beurtheilt. Wenn die Bun-<lb/> desverfassung nicht von einigen Bundesgliedern<lb/> ohne Zustimmung der übrigen abgeändert werden<lb/> kann, so ist klar, daß auch diejenigen Schritte,<lb/> welche zu einer solchen einseitigen Abänderung<lb/> führen müssen, den Rechten und Pflichten aus dem<lb/> Bundesvertrage widerstreiten. Ein derartiger<lb/> Schritt ist aber die Berufung eines deutschen<lb/> Reichstages oder Parlamentes in der durch den<lb/> Verwaltungsrath beschlossenen Weise. Schon die<lb/> Benennungen zeigen, daß der auf diesem Wege<lb/> zu bildende Bundesstaat an die Stelle des bis-<lb/> herigen deutschen Bundes, wenn auch nur all-<lb/> mälig, zu treten bestimmt ist. Noch unzweidenti-<lb/> ger ergibt sich Dieß aber auch aus dem Verfas-<lb/> sungsentwurfe, welchen die im Verwaltungsrathe<lb/> vertretenen Regierungen diesem Reichstage vor-<lb/> legen wollen. Der beabsichtigte Bundesstaat soll<lb/> hiernach genau dieselben Zwecke verfolgen, welche<lb/> den Jnhalt der bisherigen Bundesverfassung ge-<lb/> bildet haben, und er kann daher nicht als ein<lb/> Art. 11 der Bundesakte zulässiges Bündniß sich<lb/> innerhalb des Bundes bewegen, sondern würde<lb/> unvermeidlich den Bund selbst auflösen. Die k.<lb/> bayerische Regierung kann sich daher nicht von<lb/> der Ueberzeugung trennen, daß das Bündniß vom<lb/> 26. Mai d. J. und die aus ihm abgeleiteten<lb/> Beschlüsse des Verwaltungsrathes vom 17. No-<lb/> vember d. J. zwar nicht nach der Absicht der da-<lb/> bei betheiligten Regierungen, wohl aber durch<lb/> ihren Jnhalt und ihre nothwendigen Folgen gegen<lb/> die Sicherheit des Bundes und einzelner Bundes-<lb/> staaten gerichtet sind. Diese Ueberzeugung gegen<lb/> ihre Bundesgenossen auszusprechen, hält sie sich<lb/> aber nach Art. 11 der Bundesakte ebenso für<lb/> berechtigt, wie für verpflichtet, und sie schließt sich<lb/> daher den deßhalb ausgesprochenen Verwahrungen<lb/> des kaiserlichen Kabinets an. Die königl. baye-<lb/> rische Regierung gibt sich dabei der Hoffnung hin,<lb/> daß die sofortige Bildung der interimistischen<lb/> Bundeskommission die Mittel an die Hand gegeben<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0001]
Die Bayerische Presse.
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.
Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.
Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.
Nr. 76. Würzburg, Freitag den 29. März. 1850.
Einladung zum Abonnement.
Mit dem 1. April d. Js. beginnt das zweite vierteljährige Abonnement auf die täglich ( mit Ausnahme des Sonntags ) erscheinende „Bayerische
Presse“ und deren „Ergänzungsblätter“. Die „ Bayerische Presse “ wird sich nebst der Mittheilung aller wichtigen politischen Weltereignisse
namentlich die Besprechung der Zuständen des Landes zur Aufgabe machen. -- Wegen ihrer bereits ausgedehnten Verbreitung namentlich in Unterfran-
ken und Aschaffenburg eignet sich dieses Blatt auch sehr zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Die Einrückungsgebühr beträgt für die
3spaltige Zeile oder deren Raum 3 kr. -- Alle Postämter des Jn= und Auslandes nehmen Bestellungen auf die „Bayerische Presse“ an und bitten
wir, solche rechtzeitig machen zu wollen, damit unsern verehrten Abnehmern vollständige Exemplare geliefert werden können. Hier geschehen Bestellungen
bei der Expedition: Jm Schenkhof 2. D. Nr. 533. Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt für ganz Bayern 1 fl. 30 kr.; auswärts tritt ein
kleiner Postaufschlag hinzu.
Würzburg, im März 1850. Die Verlagshandlung
der „Bayerischen Presse.“
Landtagsverhandlungen.
München, 26. März. Die in der Sitzung
der Abgeordnetenkammer vom 13. März von Hrn.
Minister v. d. Pfordten vorgelegten Aktenstücke
zur deutschen Frage sind nun im Drucke er-
schienen. Es sind folgende: 1 ) die österreichische
Protestnote gegen den Erfurter Reichstag vom
28. November 1849; 2 ) die Anschlußnote des
bayerischen Ministeriums des Auswärtigen an
diefen Protest, vom 8. December 1849; 3 ) Ant-
wort des preußischen Ministers des Auswärtigen
auf letztere Note, vom 16. December 1849; 4 )
Antwort desselben auf die Note sub 1, vom 12.
December 1849; 5 ) die der letzteren beigefügt
gewesene Denkschrift; 6 ) Text der Münchener
Uebereinkunft vom 27. Februar 1850; 7 ) Kol-
lektivnote, womit letztere der österreichischen und
preußischen Regierung von den drei königl. Re-
gierungen zugestellt wurde; 8 ) Kollektivnote der
letzteren in gleichem Betreff an die provisorische
Bundeskommission in Frankfurt. -- Von diesen
Aktenstücken sind nur die sub 2, 3 und 8 aufge-
führten neu. Die Aktenstücke sub 1, 4 und 5
sind vor einigen Wochen in öffentlichen Blättern
erschienen und es ist von uns daraus, was wir
für unsere Lesen als von Jnteresse erachten, mit-
getheilt worden; die sub 6 und 7 aber haben
wir erst kürzlich vollständig denselben vorgelegt.
Die Kollektivnote an die Bundescentralkommission
( Nr. 8 ) ist mit der bereits bekannten sub 7 bis
auf die Schlußstelle völlig gleichlautend. Diese
( statt des Passus in der Note sub 7: „Jndem
nun die königl..... Regierung“ bis: „laden da-
her in dieser Voraussetzung die beiden Großmächte
zu diesem Beitritte ihrerseits im Hinblicke auf
Art. 6 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai
1820 förmlich ein“ ) lautet: „Demgemäß haben
die drei königl. Regierungen ihre Uebereintunft
als gemeinschaftlichen Vorschlag an die Kabinette
von Wien und Berlin gelangen lassen, und die
königl....... Regierung hat den Unterzeichneten
beauftragt, die erwähnte Uebereinkunft auch der
provisorischen Bundescentralkommission zur Kennt-
niß zu bringen.“ -- Es erübrigt uns demnach
nur, den Text der beiden Noten sub 2 und 3
unsern Lesern vorzulegen, was wir im Folgenden
thun. I. Bayerische Anschlußnote an den
österreichischen Protest. „Staatsministerium
des königl. Hauses und des Aeußern. Auf Sr.
Majesität des Königs allerhöchsten Befehl. Mit
aufrichtiger Freude hat die königl. bayerische Re-
gierung den Abschluß der Konvention vom 30.
September d. J. zwischen der kaiserl. königl. öster-
reichischen und königl. preußischen Regierung über
die Bildung einer interimistischen Bundeskom-
mission begrüßt und ungesäumt ihre Zustimmung
zu derselben erklärt. Sie erkannte hierin den
ersten Schritt zu einer allseitig befriedigenden Lö-
sung der deutschen Verfassungsfrage und gab sich
der Hoffnung hin, daß diese Bundeskommission
auf Grund der Zustimmung Sr. kaiserl. Hoheit
des Erzherzog = Reichsverwesers und sämmtlicher
deutscher Regierungen bald in's Leben treten, so-
wie, daß es während des Jnterims gelingen werde,
die Bewegung, welche im vorigen Jahre begonnen
hat, zum gesetzlichen Abschlusse zu bringen. Die
königl. bayerische Regierung hielt es dabei für
ihre Pflicht, die zur Ausführung der Konvention
vom 30. September d. J. zwischen den Kabinetten
von Wien und Berlin noch nothwendigen Verein-
barungen durch keinerlei Einmischung zu stören,
und sie blieb diesem Grundsatze selbst dann noch
getreu, als Thatsachen eintraten, welche geeignet
waren, Zweifel gegen die Erfüllung der an die
Konvention vom 30. September d. J. geknüpften
Hoffnungen zu erregen. Während nämlich die
Konvention vom 30. September d. J. unzweifel-
haft die Bundesverfassung zur Grundlage genom-
men hat und die Kompetenz der interimistischen
Bundeskommission auf dieselbe stützte, entwickelte
sich in dem Verwaltungsrathe der dem Bündnisse
vom 26. Mai d. J. beigetretenen Regierungen
ein Streit über die Giltigkeit der Bundesverfas-
sung, und der Bevollmächtigte der königl. preußi-
schen Regierung erklärte in der Sitzung vom 17.
Oktober d. J. geradezu, daß die Bundesverfassung
nicht mehr bestehe, sondern nur noch eine Einigung
der deutschen Staaten, aus welcher Rechte und
Pflichten hervorgehen. Während ferner zu den
auch von dem königl. preußischen Bevollmächtigten
im Verwaltungsrathe noch als fortdauernd aner-
kannten Rechten und Pflichten der deutschen Staa-
ten unverkennbar Dieß gehört, daß Beschlüsse über
die Bundesverfassung nur durch Stimmeneinhellig-
keit gefaßt werden können, und dieser Satz auch
in der Konvention vom 30. September d. J. be-
stätigt worden ist, hat der genannte Verwaltungs-
rath auf Antrag seines Vorsitzenden am 17. No-
vember d. J. beschlossen, daß ein Reichstag nach
Erfurt einberufen und die allgemeine Wahl der
Abgeordneten zum Volkshause auf den 31. Jan.
k. J. ausgeschrieben werden solle. Die königl.
bayerische Regierung verhehlte sich keinen Augen-
blick die Bedeutung dieser ihrer Ueberzeugung nach
unvereinbaren Thatsachen, glaubte jedoch die Lö-
sung der hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten
zunächst den Verhandlungen überlassen zu müssen,
welche deßhalb zwischen dem kaiserl. königl. öster-
reichischen und königl. preußischen Kabinette einge-
leitet waren. Durch die k. k. österreichische Ge-
sandtschaft am hiesigen Hofe ist nun die k. Re-
gierung in Kenntniß gesetzt worden, daß jene Lö-
sung bis jetzt noch nicht gelungen ist. Die hier
abschriftlich anliegende Depesche, welche das kaiser-
liche Kabinet am 28. November d. J. an den
Freiherrn v. Prokesch gerichtet hat, enthält viel-
mehr bestimmte Verwahrung gegen den von der
königl. preußischen Regierung eingeschlagenen Weg.
Unter diesen Verhältnissen erachtet es die königl.
bayerische Regierung für ihre Pflicht, keinen Zweifel
darüber bestehen zu lassen, in welcher Weise sie
diese wichtigen Fragen beurtheilt. Wenn die Bun-
desverfassung nicht von einigen Bundesgliedern
ohne Zustimmung der übrigen abgeändert werden
kann, so ist klar, daß auch diejenigen Schritte,
welche zu einer solchen einseitigen Abänderung
führen müssen, den Rechten und Pflichten aus dem
Bundesvertrage widerstreiten. Ein derartiger
Schritt ist aber die Berufung eines deutschen
Reichstages oder Parlamentes in der durch den
Verwaltungsrath beschlossenen Weise. Schon die
Benennungen zeigen, daß der auf diesem Wege
zu bildende Bundesstaat an die Stelle des bis-
herigen deutschen Bundes, wenn auch nur all-
mälig, zu treten bestimmt ist. Noch unzweidenti-
ger ergibt sich Dieß aber auch aus dem Verfas-
sungsentwurfe, welchen die im Verwaltungsrathe
vertretenen Regierungen diesem Reichstage vor-
legen wollen. Der beabsichtigte Bundesstaat soll
hiernach genau dieselben Zwecke verfolgen, welche
den Jnhalt der bisherigen Bundesverfassung ge-
bildet haben, und er kann daher nicht als ein
Art. 11 der Bundesakte zulässiges Bündniß sich
innerhalb des Bundes bewegen, sondern würde
unvermeidlich den Bund selbst auflösen. Die k.
bayerische Regierung kann sich daher nicht von
der Ueberzeugung trennen, daß das Bündniß vom
26. Mai d. J. und die aus ihm abgeleiteten
Beschlüsse des Verwaltungsrathes vom 17. No-
vember d. J. zwar nicht nach der Absicht der da-
bei betheiligten Regierungen, wohl aber durch
ihren Jnhalt und ihre nothwendigen Folgen gegen
die Sicherheit des Bundes und einzelner Bundes-
staaten gerichtet sind. Diese Ueberzeugung gegen
ihre Bundesgenossen auszusprechen, hält sie sich
aber nach Art. 11 der Bundesakte ebenso für
berechtigt, wie für verpflichtet, und sie schließt sich
daher den deßhalb ausgesprochenen Verwahrungen
des kaiserlichen Kabinets an. Die königl. baye-
rische Regierung gibt sich dabei der Hoffnung hin,
daß die sofortige Bildung der interimistischen
Bundeskommission die Mittel an die Hand gegeben
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Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5.
Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.
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