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Die Bayerische Presse. Nr. 255. Würzburg, 24. Oktober 1850.

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Die Bayerische Presse.

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Ganzjährig 6 fl.
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Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]

Nr. 255.
Würzburg, Donnerstag den 24. Oktober. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Preußische Consequenz.

Was die Union ohne Zustimmung Oester-
reichs und seiner Verbündeten gethan hat, das er-
klärt Hr. v. Radowitz, darf der Bundestag ohne
Zustimmung Preußens nicht thun. -- Kurhessens
Lage, sagt der preußische Minister, muß dieses
Land in den Augen Preußens als sehr wichtig
erscheinen lassen. Wir bestreiten diese Thatsache
nicht, aber können nur nicht daraus folgern, daß
Kurhessen, wegen seiner Wichtigkeit für Preußen,
eine preußische Politik befolgen müsse, ebenso we-
nig wie, daß Preußen, welches auch für den Kur-
staat wichtig ist, darum die kurhessische Politik ein-
schlagen muß. Der Kurfürst von Hessen darf sich
ohne die Zustimmung Preußens seine Alliirten
wählen, so unliebsam die Ausübung dieser Macht
auch jenem Staate erscheinen mag. Wäre auch
der Verfassungsstreit in dem Kurstaate nicht aus-
gebrochen, wie hätte Preußen es verhindern kön-
nen, daß nach seinem Beispiele Oesterreich mit
jenem Lande eine Militärconvention abgeschlossen,
derjenigen ähnlich, welche jetzt zwischen Preußen
und Braunschweig besteht? Preußen hat sich so
viele Freiheiten eigenmächtig genommen, sich so
viele Rechte durch seine eigene Jnterpretation der
Bundesakte beigelegt, daß es jetzt in die größten
Verlegenheiten geräth, wenn andere Staaten nur
ein Theilchen der Rechte für sich geltend machen,
welche es selbst so kühn und so unbedacht ausge-
sprochen hat. Es war ein zweischneidiges Schwert,
das Preußen seit dem 26. Mai 1849 gegen seine
Gegner geschwungen hat und das jetzt beginnt,
tief in das eigene Fleisch zu schneiden. -- Das
ist der ärgste Bankerott, den die Politik eines
Staates machen kann, wenn sie gedrängt wird,
einem andern Staate die Rechte streitig zu ma-
chen, welche sie selbst als allgemein giltige Rechte
der Welt verkündet hat. Preußen, indem es die
Union bildete, vertheidigte das Recht zu Unionen.
Jndem es seine Militärconvention abschloß, ver-
theidigte es das Recht zu Militärconventionen.
Jndem es Hamburg besetzte, anerkannte es das
Recht anderer Staaten das Gebiet ihrer Alliirten
auf deren ausgesprochenen Wunsch mit Besatzun-
gen zu belegen. Freilich dachte Preußen damals,
daß seine Union, seine Militärconventionen, seine
Besetzung fremder Gebiete, die einzigen praktischen
Deductionen seiner eignen schönen Theorien bil-
den würden. Das Blatt hat sich jedoch gewendet,
und indem Preußen jetzt gegen die Anwendung
seiner eigenen Lehren protestirt, gibt es der Poli-
tik, welche es bisher befolgt hat, das schmachvollste
Dementi.

Göttliches Recht und menschliches
Gesetz.

Ohne Religion, ohne Anerkennung eines über
der Welt und den Menschen waltenden und von
der menschlichen Willkür unabhängigen göttlichen
Willens und Gesetzes gibt es überhaupt kein
Recht, und kein Staatskünstler, der Recht machen
will ohne Rücksicht auf das göttliche Recht, wird
es jemals weiter zu bringen vermögen, als zu
Gesetzen, deren Verbindlichkeit er selbst nicht wei-
ter ausdehnen darf, als wie seine Macht reicht,
[Spaltenumbruch] denselben Geltung zu verschaffen. Es ist dies der
bekannte, von blos menschlichem Standpunkte nicht
unbegründete Satz, daß das Recht der Menschen
nicht weiter reiche als deren Macht, -- ein Satz,
der wahr ist, obschon er philosophisch klingt, ein
Satz, der alle Produkte menschlicher Willkür in
ebenso viele Werke der Gewalt verwandelt, und
der die Wahrheit wie die Heiligkeit des Rechts
an keinem andern Maßstab messen kann, als an
der Zahl der Köpfe und an der Kraft der Fäuste,
die hinter dem philosophischen Gesetzesfabrikanten
stehen. Oder wie mag ein Mensch über einen
Menschen, seines Gleichen, herrschen, wenn ihm
nicht Gott die Herrschaft als ein Amt gegeben;
wie mag ein Mensch das kleinste Ding sein eigen
nennen, wenn nicht Gott der Herr als Oberei-
genthümer durch das Gebot: "du sollst nicht steh-
len und nicht begehren deines Nächsten Gut" sein
Eigenthum geschützt? Haben Eigenthum und Herr-
schaft keinen besserea Grund als menschliches Ge-
setz und menschliche Gewalt: wir könnten die nicht
tadeln, denen Eigenthum und Diebstahl gleichbe-
deutend sind, und die nicht müde werden in Ver-
suchen, ob es ihnen vielleicht auch gelingen möchte,
die Herrschaft und das Privilegium der willkür-
lichen Gesetzesmacherei gewaltsam zu erringen.
Denn was Menschen willkürlich eingesetzt, das
mögen Andere ändern; was die Gewalt erzwungen,
mag die Gewalt, wenn sie's vermag, beseitigen;
ist heut das Eigenthum nur heilig, weil es die
Mehrheit so beschlossen hat, oder weil die Besitz-
enden noch die Mächtigen, wer könnte es den
Nichtbesitzenden verargen, wenn sie sich mühen die
Zählung nach Köpfen zu erzwingen, oder die
Macht durch gewaltsamen Aufruhr zu wechseln?
Umsonst wird man im menschlichen Gesetz nach
einem Rechtsgrunde suchen; Gewalt und abermals
Gewalt, Aufruhr die heiligste der Pflichten, und
keine ruhmvollere That als siegreiche Revolution:
so steht es im Gesetzbuch Frankreichs.

Deutschland.

München, 22. Okt. Die Aufstellung des
Armeekorps am Main hat folgende Dislokation
und Formation. Das Hauptquartier vorläufig
Würzburg, das 1. Divisionsstabsquartier Aschaf-
fenburg, das 2. Bamberg. Die zur 1. Division
bestimmten Truppen werden vorläufig am Unter-
main von Aschaffenburg gegen Gemünden ec. und
jene der 2. Divison in der Umgegend von Bam-
berg auf= und abwärts des Mains postirt. Kom-
mandirender: General der Kavallerie, Fürst von
Thurn und Taxis mit seinen Adjutanten und ei-
nem Ordonnanzoffizier. Generalquartiermeisterstab:
Chef, Oberst v. Hagens, 1 Stabsoffizier, 2 Haupt-
leute. Artillerie: Kommandant, Oberst Schniz-
lein vom 1. Art.=Regiment, 1 Stabsoffizier. Jn-
genieure: Oberst Hörmann v. Hörbach, 1 Haupt-
mann, 2 Ober= oder Unterlieutenants. Komman-
dantschaft des Hauptquartiers: 1 Stabsoffizier,
1 Adjutant, 2 Kompagnien des 3. Jägerbat-
taillons und 1 Eskadron des 5. Chevauxlegers-
Reg. als beständige Hauptquartierwache, zugleich
für die Feldgendarmerie und den Bodendienst bei
den Corps und den Divisionen. Sanität: als
funkt. Stabsarzt Dr. Stutz, Reg.=Arzt im 2.
[Spaltenumbruch] Chev.=Reg. Administration: Chef, Oberkriegskom-
missär Schultheiß; 1 Kriegskommissär, Kriegsrech-
nungskommissär Schübel vom 2. Armeekorpskom-
mando; 1 Verpflegungskommissär, Reg. =Quartier-
meister Koch von der Hauptkriegskasse; 1 Unter-
quartiermeister 2. Klasse, Fambach vom 5. Jnf. -
Reg. Justiz: Stabsauditor Kohler vom 2. Ar-
meekorpskommando. Post: 1 Feldpostverwalter mit
Briefträgern, Postillonen und Wagen. Erste Di-
vision: Divisionär, Gen.=Maj. Damboer, mit sei-
nen Adjutanten; Gen.=Quartiermeisterstab, Major
Schedel und Hauptmann v. Bothmer; Artillerie-
kommandant, Major Kriebel vom 3. Art.=Reg.
mit 1 Adjutanten; Jngenieuroffiziere, 1 Hauptm.
und 1 Lieut.; Sanität, als funkt. Stabsarzt Dr.
Vogel, Reg.=Arzt im 7. Jnf.=Reg.; Administration,
als Verpflegungskommissär, Reg. - Quartiermei-
ster Röder vom Jnvalidenhause, Aktuar Müller
vom Genie = Reg.; Justiz, Reg.=Auditor Kühner
vom 6. Chev.=Regiment. I. Jnfanterie=Brigade:
Generalmajor und Brigadier Graf v. Guiot du
Ponteil mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. -
Auditor Dümler vom 4. Jnf.=Reg.; das 14. k. k.
österreichische Jägerbataillon, das 1. und 2. Ba-
taillon des 11. und das 1. und das 2. Bataillon
des 4. Jnf.=Reg. II. Jnfanteriebrigade: Gene-
ralmajor und Brigadier Frhr. von Haller mit
seinem Adjutanten; Justiz, Reg. = Auditor Schiber
vom 1. Jnf.=Reg.; das 1. und 2. Bataillon des
1., das 1. und 2. Bataillon des 6. Jnf.=Reg.
und das 1. Jägerbataillon in Frankfurt. I. Ka-
valleriebrigade: Generalmajor und Brigadier v.
Heilbronner mit seinem Adjutanten; Justiz 1. Ba-
taillons=Auditor Feilbusch vom 2. Chev.=Reg.; 4
Eskadrons des 2. und 4 Eskadrons des. 6. Chev. -
Regiments. Artillerie. 2 fahrende Batterien des 2.
eine reitende des 3. Art.=Regiments und eine Mu-
nitionsreserve mit einer halben Art. Kompagnie.
Zweite Division: Divisionär, Generallieutenant
v. Lesuire mit seinen Adjutanten; Generalquar-
tiermeisterstab, 1 Major und 1 Hauptmann; Ar-
tilleriekommandant, 1 Stabsoffizier des 1. Art. -
Reg. mit einem Adjutanten; Jngenieuroffiziere, 1
Hauptmann und ein Lieutenant; Sanität, als
funkt. Stabsarzt Dr. Sommer, Reg.=Arzt im 6.
Chev.=Reg.; Administration, als Verpflegskom-
missär Reg.=Quartiermeister Hausknecht vom 2.
Jnf.=Reg., Aktuar Jngenhofer von der Zeughaus-
hauptdirektion; Justiz, Reg.=Auditor Golch vom
3. Jnf.=Reg. III. Jnfanteriebrigade: General-
major und Brigadier Frhr. v. Großschedel mit
seinem Adjutanten; Justiz, Bat.=Auditor Greb
im 9. Jnf.=Reg.; 1. Bat. des 9., 2. Bat. des
14., dann 1. und 2. Bat. des 10. Jnf.=Reg. IV.
Jnfanteriebrigade: Generalmajor und Brigadier
v. Hartmann mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. -
Auditor Keller vom 15. Jufanterie=Regimnt, 2.
_Bat. des 3., 2. des 13., dann 1., und 2. Bat.
des 15. Jnf.=Reg. II. Kavalleriebrigade: Gene-
ralmajor und Brigadier v. Parseval mit seinem
Adjutaten; Justiz, Regiments=Auditor v. Vin-
zenti im 1 Kürass.=Reg.; 4 Eskadrons des 1., 4
Eskadrons des 2. Kürass.=Reg. und 4 Eskadrons
des 3. Chev.=Reg. Artillerie: eine fahrende 6pfünd-
ner Batterie und eine 12pfündner Batterie des
1., eine reitende Batterie des 3. Artill.=Reg. und
eine Munitionsreserve mit einer halben Artillerie-

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Nr. 255.
Würzburg, Donnerstag den 24. Oktober. 1850.


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Preußische Consequenz.

Was die Union ohne Zustimmung Oester-
reichs und seiner Verbündeten gethan hat, das er-
klärt Hr. v. Radowitz, darf der Bundestag ohne
Zustimmung Preußens nicht thun. -- Kurhessens
Lage, sagt der preußische Minister, muß dieses
Land in den Augen Preußens als sehr wichtig
erscheinen lassen. Wir bestreiten diese Thatsache
nicht, aber können nur nicht daraus folgern, daß
Kurhessen, wegen seiner Wichtigkeit für Preußen,
eine preußische Politik befolgen müsse, ebenso we-
nig wie, daß Preußen, welches auch für den Kur-
staat wichtig ist, darum die kurhessische Politik ein-
schlagen muß. Der Kurfürst von Hessen darf sich
ohne die Zustimmung Preußens seine Alliirten
wählen, so unliebsam die Ausübung dieser Macht
auch jenem Staate erscheinen mag. Wäre auch
der Verfassungsstreit in dem Kurstaate nicht aus-
gebrochen, wie hätte Preußen es verhindern kön-
nen, daß nach seinem Beispiele Oesterreich mit
jenem Lande eine Militärconvention abgeschlossen,
derjenigen ähnlich, welche jetzt zwischen Preußen
und Braunschweig besteht? Preußen hat sich so
viele Freiheiten eigenmächtig genommen, sich so
viele Rechte durch seine eigene Jnterpretation der
Bundesakte beigelegt, daß es jetzt in die größten
Verlegenheiten geräth, wenn andere Staaten nur
ein Theilchen der Rechte für sich geltend machen,
welche es selbst so kühn und so unbedacht ausge-
sprochen hat. Es war ein zweischneidiges Schwert,
das Preußen seit dem 26. Mai 1849 gegen seine
Gegner geschwungen hat und das jetzt beginnt,
tief in das eigene Fleisch zu schneiden. -- Das
ist der ärgste Bankerott, den die Politik eines
Staates machen kann, wenn sie gedrängt wird,
einem andern Staate die Rechte streitig zu ma-
chen, welche sie selbst als allgemein giltige Rechte
der Welt verkündet hat. Preußen, indem es die
Union bildete, vertheidigte das Recht zu Unionen.
Jndem es seine Militärconvention abschloß, ver-
theidigte es das Recht zu Militärconventionen.
Jndem es Hamburg besetzte, anerkannte es das
Recht anderer Staaten das Gebiet ihrer Alliirten
auf deren ausgesprochenen Wunsch mit Besatzun-
gen zu belegen. Freilich dachte Preußen damals,
daß seine Union, seine Militärconventionen, seine
Besetzung fremder Gebiete, die einzigen praktischen
Deductionen seiner eignen schönen Theorien bil-
den würden. Das Blatt hat sich jedoch gewendet,
und indem Preußen jetzt gegen die Anwendung
seiner eigenen Lehren protestirt, gibt es der Poli-
tik, welche es bisher befolgt hat, das schmachvollste
Dementi.

Göttliches Recht und menschliches
Gesetz.

Ohne Religion, ohne Anerkennung eines über
der Welt und den Menschen waltenden und von
der menschlichen Willkür unabhängigen göttlichen
Willens und Gesetzes gibt es überhaupt kein
Recht, und kein Staatskünstler, der Recht machen
will ohne Rücksicht auf das göttliche Recht, wird
es jemals weiter zu bringen vermögen, als zu
Gesetzen, deren Verbindlichkeit er selbst nicht wei-
ter ausdehnen darf, als wie seine Macht reicht,
[Spaltenumbruch] denselben Geltung zu verschaffen. Es ist dies der
bekannte, von blos menschlichem Standpunkte nicht
unbegründete Satz, daß das Recht der Menschen
nicht weiter reiche als deren Macht, -- ein Satz,
der wahr ist, obschon er philosophisch klingt, ein
Satz, der alle Produkte menschlicher Willkür in
ebenso viele Werke der Gewalt verwandelt, und
der die Wahrheit wie die Heiligkeit des Rechts
an keinem andern Maßstab messen kann, als an
der Zahl der Köpfe und an der Kraft der Fäuste,
die hinter dem philosophischen Gesetzesfabrikanten
stehen. Oder wie mag ein Mensch über einen
Menschen, seines Gleichen, herrschen, wenn ihm
nicht Gott die Herrschaft als ein Amt gegeben;
wie mag ein Mensch das kleinste Ding sein eigen
nennen, wenn nicht Gott der Herr als Oberei-
genthümer durch das Gebot: „du sollst nicht steh-
len und nicht begehren deines Nächsten Gut“ sein
Eigenthum geschützt? Haben Eigenthum und Herr-
schaft keinen besserea Grund als menschliches Ge-
setz und menschliche Gewalt: wir könnten die nicht
tadeln, denen Eigenthum und Diebstahl gleichbe-
deutend sind, und die nicht müde werden in Ver-
suchen, ob es ihnen vielleicht auch gelingen möchte,
die Herrschaft und das Privilegium der willkür-
lichen Gesetzesmacherei gewaltsam zu erringen.
Denn was Menschen willkürlich eingesetzt, das
mögen Andere ändern; was die Gewalt erzwungen,
mag die Gewalt, wenn sie's vermag, beseitigen;
ist heut das Eigenthum nur heilig, weil es die
Mehrheit so beschlossen hat, oder weil die Besitz-
enden noch die Mächtigen, wer könnte es den
Nichtbesitzenden verargen, wenn sie sich mühen die
Zählung nach Köpfen zu erzwingen, oder die
Macht durch gewaltsamen Aufruhr zu wechseln?
Umsonst wird man im menschlichen Gesetz nach
einem Rechtsgrunde suchen; Gewalt und abermals
Gewalt, Aufruhr die heiligste der Pflichten, und
keine ruhmvollere That als siegreiche Revolution:
so steht es im Gesetzbuch Frankreichs.

Deutschland.

München, 22. Okt. Die Aufstellung des
Armeekorps am Main hat folgende Dislokation
und Formation. Das Hauptquartier vorläufig
Würzburg, das 1. Divisionsstabsquartier Aschaf-
fenburg, das 2. Bamberg. Die zur 1. Division
bestimmten Truppen werden vorläufig am Unter-
main von Aschaffenburg gegen Gemünden ec. und
jene der 2. Divison in der Umgegend von Bam-
berg auf= und abwärts des Mains postirt. Kom-
mandirender: General der Kavallerie, Fürst von
Thurn und Taxis mit seinen Adjutanten und ei-
nem Ordonnanzoffizier. Generalquartiermeisterstab:
Chef, Oberst v. Hagens, 1 Stabsoffizier, 2 Haupt-
leute. Artillerie: Kommandant, Oberst Schniz-
lein vom 1. Art.=Regiment, 1 Stabsoffizier. Jn-
genieure: Oberst Hörmann v. Hörbach, 1 Haupt-
mann, 2 Ober= oder Unterlieutenants. Komman-
dantschaft des Hauptquartiers: 1 Stabsoffizier,
1 Adjutant, 2 Kompagnien des 3. Jägerbat-
taillons und 1 Eskadron des 5. Chevauxlegers-
Reg. als beständige Hauptquartierwache, zugleich
für die Feldgendarmerie und den Bodendienst bei
den Corps und den Divisionen. Sanität: als
funkt. Stabsarzt Dr. Stutz, Reg.=Arzt im 2.
[Spaltenumbruch] Chev.=Reg. Administration: Chef, Oberkriegskom-
missär Schultheiß; 1 Kriegskommissär, Kriegsrech-
nungskommissär Schübel vom 2. Armeekorpskom-
mando; 1 Verpflegungskommissär, Reg. =Quartier-
meister Koch von der Hauptkriegskasse; 1 Unter-
quartiermeister 2. Klasse, Fambach vom 5. Jnf. -
Reg. Justiz: Stabsauditor Kohler vom 2. Ar-
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Briefträgern, Postillonen und Wagen. Erste Di-
vision: Divisionär, Gen.=Maj. Damboer, mit sei-
nen Adjutanten; Gen.=Quartiermeisterstab, Major
Schedel und Hauptmann v. Bothmer; Artillerie-
kommandant, Major Kriebel vom 3. Art.=Reg.
mit 1 Adjutanten; Jngenieuroffiziere, 1 Hauptm.
und 1 Lieut.; Sanität, als funkt. Stabsarzt Dr.
Vogel, Reg.=Arzt im 7. Jnf.=Reg.; Administration,
als Verpflegungskommissär, Reg. - Quartiermei-
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vom 6. Chev.=Regiment. I. Jnfanterie=Brigade:
Generalmajor und Brigadier Graf v. Guiot du
Ponteil mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. -
Auditor Dümler vom 4. Jnf.=Reg.; das 14. k. k.
österreichische Jägerbataillon, das 1. und 2. Ba-
taillon des 11. und das 1. und das 2. Bataillon
des 4. Jnf.=Reg. II. Jnfanteriebrigade: Gene-
ralmajor und Brigadier Frhr. von Haller mit
seinem Adjutanten; Justiz, Reg. = Auditor Schiber
vom 1. Jnf.=Reg.; das 1. und 2. Bataillon des
1., das 1. und 2. Bataillon des 6. Jnf.=Reg.
und das 1. Jägerbataillon in Frankfurt. I. Ka-
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Heilbronner mit seinem Adjutanten; Justiz 1. Ba-
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Eskadrons des 2. und 4 Eskadrons des. 6. Chev. -
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Jnf.=Reg., Aktuar Jngenhofer von der Zeughaus-
hauptdirektion; Justiz, Reg.=Auditor Golch vom
3. Jnf.=Reg. III. Jnfanteriebrigade: General-
major und Brigadier Frhr. v. Großschedel mit
seinem Adjutanten; Justiz, Bat.=Auditor Greb
im 9. Jnf.=Reg.; 1. Bat. des 9., 2. Bat. des
14., dann 1. und 2. Bat. des 10. Jnf.=Reg. IV.
Jnfanteriebrigade: Generalmajor und Brigadier
v. Hartmann mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. -
Auditor Keller vom 15. Jufanterie=Regimnt, 2.
_Bat. des 3., 2. des 13., dann 1., und 2. Bat.
des 15. Jnf.=Reg. II. Kavalleriebrigade: Gene-
ralmajor und Brigadier v. Parseval mit seinem
Adjutaten; Justiz, Regiments=Auditor v. Vin-
zenti im 1 Kürass.=Reg.; 4 Eskadrons des 1., 4
Eskadrons des 2. Kürass.=Reg. und 4 Eskadrons
des 3. Chev.=Reg. Artillerie: eine fahrende 6pfünd-
ner Batterie und eine 12pfündner Batterie des
1., eine reitende Batterie des 3. Artill.=Reg. und
eine Munitionsreserve mit einer halben Artillerie-

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[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Erpedition: Jm Schenkhofe 2. Distr Nr. 533. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 255. Würzburg, Donnerstag den 24. Oktober. 1850. Preußische Consequenz. Was die Union ohne Zustimmung Oester- reichs und seiner Verbündeten gethan hat, das er- klärt Hr. v. Radowitz, darf der Bundestag ohne Zustimmung Preußens nicht thun. -- Kurhessens Lage, sagt der preußische Minister, muß dieses Land in den Augen Preußens als sehr wichtig erscheinen lassen. Wir bestreiten diese Thatsache nicht, aber können nur nicht daraus folgern, daß Kurhessen, wegen seiner Wichtigkeit für Preußen, eine preußische Politik befolgen müsse, ebenso we- nig wie, daß Preußen, welches auch für den Kur- staat wichtig ist, darum die kurhessische Politik ein- schlagen muß. Der Kurfürst von Hessen darf sich ohne die Zustimmung Preußens seine Alliirten wählen, so unliebsam die Ausübung dieser Macht auch jenem Staate erscheinen mag. Wäre auch der Verfassungsstreit in dem Kurstaate nicht aus- gebrochen, wie hätte Preußen es verhindern kön- nen, daß nach seinem Beispiele Oesterreich mit jenem Lande eine Militärconvention abgeschlossen, derjenigen ähnlich, welche jetzt zwischen Preußen und Braunschweig besteht? Preußen hat sich so viele Freiheiten eigenmächtig genommen, sich so viele Rechte durch seine eigene Jnterpretation der Bundesakte beigelegt, daß es jetzt in die größten Verlegenheiten geräth, wenn andere Staaten nur ein Theilchen der Rechte für sich geltend machen, welche es selbst so kühn und so unbedacht ausge- sprochen hat. Es war ein zweischneidiges Schwert, das Preußen seit dem 26. Mai 1849 gegen seine Gegner geschwungen hat und das jetzt beginnt, tief in das eigene Fleisch zu schneiden. -- Das ist der ärgste Bankerott, den die Politik eines Staates machen kann, wenn sie gedrängt wird, einem andern Staate die Rechte streitig zu ma- chen, welche sie selbst als allgemein giltige Rechte der Welt verkündet hat. Preußen, indem es die Union bildete, vertheidigte das Recht zu Unionen. Jndem es seine Militärconvention abschloß, ver- theidigte es das Recht zu Militärconventionen. Jndem es Hamburg besetzte, anerkannte es das Recht anderer Staaten das Gebiet ihrer Alliirten auf deren ausgesprochenen Wunsch mit Besatzun- gen zu belegen. Freilich dachte Preußen damals, daß seine Union, seine Militärconventionen, seine Besetzung fremder Gebiete, die einzigen praktischen Deductionen seiner eignen schönen Theorien bil- den würden. Das Blatt hat sich jedoch gewendet, und indem Preußen jetzt gegen die Anwendung seiner eigenen Lehren protestirt, gibt es der Poli- tik, welche es bisher befolgt hat, das schmachvollste Dementi. Göttliches Recht und menschliches Gesetz. Ohne Religion, ohne Anerkennung eines über der Welt und den Menschen waltenden und von der menschlichen Willkür unabhängigen göttlichen Willens und Gesetzes gibt es überhaupt kein Recht, und kein Staatskünstler, der Recht machen will ohne Rücksicht auf das göttliche Recht, wird es jemals weiter zu bringen vermögen, als zu Gesetzen, deren Verbindlichkeit er selbst nicht wei- ter ausdehnen darf, als wie seine Macht reicht, denselben Geltung zu verschaffen. Es ist dies der bekannte, von blos menschlichem Standpunkte nicht unbegründete Satz, daß das Recht der Menschen nicht weiter reiche als deren Macht, -- ein Satz, der wahr ist, obschon er philosophisch klingt, ein Satz, der alle Produkte menschlicher Willkür in ebenso viele Werke der Gewalt verwandelt, und der die Wahrheit wie die Heiligkeit des Rechts an keinem andern Maßstab messen kann, als an der Zahl der Köpfe und an der Kraft der Fäuste, die hinter dem philosophischen Gesetzesfabrikanten stehen. Oder wie mag ein Mensch über einen Menschen, seines Gleichen, herrschen, wenn ihm nicht Gott die Herrschaft als ein Amt gegeben; wie mag ein Mensch das kleinste Ding sein eigen nennen, wenn nicht Gott der Herr als Oberei- genthümer durch das Gebot: „du sollst nicht steh- len und nicht begehren deines Nächsten Gut“ sein Eigenthum geschützt? Haben Eigenthum und Herr- schaft keinen besserea Grund als menschliches Ge- setz und menschliche Gewalt: wir könnten die nicht tadeln, denen Eigenthum und Diebstahl gleichbe- deutend sind, und die nicht müde werden in Ver- suchen, ob es ihnen vielleicht auch gelingen möchte, die Herrschaft und das Privilegium der willkür- lichen Gesetzesmacherei gewaltsam zu erringen. Denn was Menschen willkürlich eingesetzt, das mögen Andere ändern; was die Gewalt erzwungen, mag die Gewalt, wenn sie's vermag, beseitigen; ist heut das Eigenthum nur heilig, weil es die Mehrheit so beschlossen hat, oder weil die Besitz- enden noch die Mächtigen, wer könnte es den Nichtbesitzenden verargen, wenn sie sich mühen die Zählung nach Köpfen zu erzwingen, oder die Macht durch gewaltsamen Aufruhr zu wechseln? Umsonst wird man im menschlichen Gesetz nach einem Rechtsgrunde suchen; Gewalt und abermals Gewalt, Aufruhr die heiligste der Pflichten, und keine ruhmvollere That als siegreiche Revolution: so steht es im Gesetzbuch Frankreichs. Deutschland. München, 22. Okt. Die Aufstellung des Armeekorps am Main hat folgende Dislokation und Formation. Das Hauptquartier vorläufig Würzburg, das 1. Divisionsstabsquartier Aschaf- fenburg, das 2. Bamberg. Die zur 1. Division bestimmten Truppen werden vorläufig am Unter- main von Aschaffenburg gegen Gemünden ec. und jene der 2. Divison in der Umgegend von Bam- berg auf= und abwärts des Mains postirt. Kom- mandirender: General der Kavallerie, Fürst von Thurn und Taxis mit seinen Adjutanten und ei- nem Ordonnanzoffizier. Generalquartiermeisterstab: Chef, Oberst v. Hagens, 1 Stabsoffizier, 2 Haupt- leute. Artillerie: Kommandant, Oberst Schniz- lein vom 1. Art.=Regiment, 1 Stabsoffizier. Jn- genieure: Oberst Hörmann v. Hörbach, 1 Haupt- mann, 2 Ober= oder Unterlieutenants. Komman- dantschaft des Hauptquartiers: 1 Stabsoffizier, 1 Adjutant, 2 Kompagnien des 3. Jägerbat- taillons und 1 Eskadron des 5. Chevauxlegers- Reg. als beständige Hauptquartierwache, zugleich für die Feldgendarmerie und den Bodendienst bei den Corps und den Divisionen. Sanität: als funkt. Stabsarzt Dr. Stutz, Reg.=Arzt im 2. Chev.=Reg. Administration: Chef, Oberkriegskom- missär Schultheiß; 1 Kriegskommissär, Kriegsrech- nungskommissär Schübel vom 2. Armeekorpskom- mando; 1 Verpflegungskommissär, Reg. =Quartier- meister Koch von der Hauptkriegskasse; 1 Unter- quartiermeister 2. Klasse, Fambach vom 5. Jnf. - Reg. Justiz: Stabsauditor Kohler vom 2. Ar- meekorpskommando. Post: 1 Feldpostverwalter mit Briefträgern, Postillonen und Wagen. Erste Di- vision: Divisionär, Gen.=Maj. Damboer, mit sei- nen Adjutanten; Gen.=Quartiermeisterstab, Major Schedel und Hauptmann v. Bothmer; Artillerie- kommandant, Major Kriebel vom 3. Art.=Reg. mit 1 Adjutanten; Jngenieuroffiziere, 1 Hauptm. und 1 Lieut.; Sanität, als funkt. Stabsarzt Dr. Vogel, Reg.=Arzt im 7. Jnf.=Reg.; Administration, als Verpflegungskommissär, Reg. - Quartiermei- ster Röder vom Jnvalidenhause, Aktuar Müller vom Genie = Reg.; Justiz, Reg.=Auditor Kühner vom 6. Chev.=Regiment. I. Jnfanterie=Brigade: Generalmajor und Brigadier Graf v. Guiot du Ponteil mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. - Auditor Dümler vom 4. Jnf.=Reg.; das 14. k. k. österreichische Jägerbataillon, das 1. und 2. Ba- taillon des 11. und das 1. und das 2. Bataillon des 4. Jnf.=Reg. II. Jnfanteriebrigade: Gene- ralmajor und Brigadier Frhr. von Haller mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. = Auditor Schiber vom 1. Jnf.=Reg.; das 1. und 2. Bataillon des 1., das 1. und 2. Bataillon des 6. Jnf.=Reg. und das 1. Jägerbataillon in Frankfurt. I. Ka- valleriebrigade: Generalmajor und Brigadier v. Heilbronner mit seinem Adjutanten; Justiz 1. Ba- taillons=Auditor Feilbusch vom 2. Chev.=Reg.; 4 Eskadrons des 2. und 4 Eskadrons des. 6. Chev. - Regiments. Artillerie. 2 fahrende Batterien des 2. eine reitende des 3. Art.=Regiments und eine Mu- nitionsreserve mit einer halben Art. Kompagnie. Zweite Division: Divisionär, Generallieutenant v. Lesuire mit seinen Adjutanten; Generalquar- tiermeisterstab, 1 Major und 1 Hauptmann; Ar- tilleriekommandant, 1 Stabsoffizier des 1. Art. - Reg. mit einem Adjutanten; Jngenieuroffiziere, 1 Hauptmann und ein Lieutenant; Sanität, als funkt. Stabsarzt Dr. Sommer, Reg.=Arzt im 6. Chev.=Reg.; Administration, als Verpflegskom- missär Reg.=Quartiermeister Hausknecht vom 2. Jnf.=Reg., Aktuar Jngenhofer von der Zeughaus- hauptdirektion; Justiz, Reg.=Auditor Golch vom 3. Jnf.=Reg. III. Jnfanteriebrigade: General- major und Brigadier Frhr. v. Großschedel mit seinem Adjutanten; Justiz, Bat.=Auditor Greb im 9. Jnf.=Reg.; 1. Bat. des 9., 2. Bat. des 14., dann 1. und 2. Bat. des 10. Jnf.=Reg. IV. Jnfanteriebrigade: Generalmajor und Brigadier v. Hartmann mit seinem Adjutanten; Justiz, Reg. - Auditor Keller vom 15. Jufanterie=Regimnt, 2. _Bat. des 3., 2. des 13., dann 1., und 2. Bat. des 15. Jnf.=Reg. II. Kavalleriebrigade: Gene- ralmajor und Brigadier v. Parseval mit seinem Adjutaten; Justiz, Regiments=Auditor v. Vin- zenti im 1 Kürass.=Reg.; 4 Eskadrons des 1., 4 Eskadrons des 2. Kürass.=Reg. und 4 Eskadrons des 3. Chev.=Reg. Artillerie: eine fahrende 6pfünd- ner Batterie und eine 12pfündner Batterie des 1., eine reitende Batterie des 3. Artill.=Reg. und eine Munitionsreserve mit einer halben Artillerie-

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 255. Würzburg, 24. Oktober 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische255_1850/1>, abgerufen am 21.11.2024.