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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen.

WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette.

WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkennen /

WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen.

WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette.

WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkeñen /

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[51/0101] WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen. WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette. WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkeñen /

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/101>, abgerufen am 21.11.2024.