Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen. WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette. WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkennen / WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen. WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette. WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkeñen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0101" n="51"/> <p>WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen.</p> <p>WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette.</p> <p>WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkeñen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [51/0101]
WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde / nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen.
WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste / vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte / Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er vns eine Marck erlegt hette.
WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen / vnd ohne erhebliche vrsache (darüber zu erkeñen /
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