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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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halten / vnd vnser damit gewertig sein / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.

TITVLVS 96.
Von dem ausziehen zu Felde in Kriegsleufften oder sonsten auff vnsern des Raths befehl.

SO wir der Rath vnsere Bürgere vnd Diener in Kriehsleufften / oder sonsten von notwegen / mit jrem Harnische vnd Wehre zu Felde schicken wolten / So sol jeder / den wir darzu fordern / mit seinem Harnische vnd Wehre darzu fertig / gutwillig vnd gehorsam sein / vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern aus dem Felde nicht entfliehen / Bey straffe Leibs vnd guts.

TITVLVS 97.
Wenn in Kriehsleufften oder sonsten von notwegen / bey tage oder nachte ein Glockenschlag würde.

halten / vnd vnser damit gewertig sein / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.

TITVLVS 96.
Von dem ausziehen zu Felde in Kriegsleufften oder sonsten auff vnsern des Raths befehl.

SO wir der Rath vnsere Bürgere vnd Diener in Kriehsleufften / oder sonsten von notwegen / mit jrem Harnische vnd Wehre zu Felde schicken wolten / So sol jeder / den wir darzu fordern / mit seinem Harnische vnd Wehre darzu fertig / gutwillig vnd gehorsam sein / vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern aus dem Felde nicht entfliehen / Bey straffe Leibs vnd guts.

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[52/0103] halten / vnd vnser damit gewertig sein / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe. TITVLVS 96. Von dem ausziehen zu Felde in Kriegsleufften oder sonsten auff vnsern des Raths befehl. SO wir der Rath vnsere Bürgere vnd Diener in Kriehsleufften / oder sonsten von notwegen / mit jrem Harnische vnd Wehre zu Felde schicken wolten / So sol jeder / den wir darzu fordern / mit seinem Harnische vnd Wehre darzu fertig / gutwillig vnd gehorsam sein / vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern aus dem Felde nicht entfliehen / Bey straffe Leibs vnd guts. TITVLVS 97. Wenn in Kriehsleufften oder sonsten von notwegen / bey tage oder nachte ein Glockenschlag würde.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/103>, abgerufen am 24.11.2024.