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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben.

WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffen / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann wenn die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben.

WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vnd auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werden mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden.

VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer

WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben.

WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffẽ / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann weñ die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben.

WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vñ auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werdẽ mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden.

VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer

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[0026] WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern / sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben. WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffẽ / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden / dann weñ die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten / würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche / sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben. WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vñ auffhalten / das er zu gefengnus gebracht werdẽ mag / sol er derwegen an seinen ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden. VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/26>, abgerufen am 03.12.2024.