Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagen / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein. WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan. WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan. WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein. ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden. WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagẽ / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein. WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan. WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan. WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein. ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0032"/> <p>WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagẽ / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein.</p> <p>WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan.</p> <p>WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan.</p> <p>WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein.</p> <p>ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0032]
WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagẽ / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein.
WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan.
WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan.
WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein.
ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |