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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun.

GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen.

TITVLVS 30.
Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden.

WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig

halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun.

GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen.

TITVLVS 30.
Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden.

WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig

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[0040] halb Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun. GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden / vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen. TITVLVS 30. Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden. WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet, Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/40>, abgerufen am 21.11.2024.