Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden. IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten. ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd mit dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden. de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden. IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten. ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd mit dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0042"/> de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden.</p> <p>IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten.</p> <p>ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd <choice><sic>wit</sic><corr>mit</corr></choice> dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0042]
de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden.
IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten.
ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd mit dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden.
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