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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen.

WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden.

WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen.

TITVLVS 33.
Von Ehebruche.

WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte /

gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen.

WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden.

WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen.

TITVLVS 33.
Von Ehebruche.

WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte /

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[0044] gen / darumb das er Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten zu külen fürgenommen. WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts vorholffen werden. WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem Gewissen Gott anruffen. TITVLVS 33. Von Ehebruche. WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd wo er sich in des besserte /

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/44>, abgerufen am 21.11.2024.