Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette.

WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.

WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.

TITVLVS 34.
Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.

WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch

sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette.

WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.

WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.

TITVLVS 34.
Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.

WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0046"/>
sechtzig Gülden zur straffe geben
                     / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner
                     vorweisunge gebessert hette.</p>
        <p>WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt
                     ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.</p>
        <p>WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen
                     liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben
                     zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 34.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.</head><lb/>
        <p>WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder
                     schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen
                     Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0046] sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette. WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade. WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist. TITVLVS 34. Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen. WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/46
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/46>, abgerufen am 23.11.2024.