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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WO jemandt in vnser Stadt vnd Gebiete fürsetzlicher / mutwilliger vnd gefehrlicher weise / vnd vngeachtet / das er keinen erlidden schaden zu beweisen / Geldt vnd Gut auffborgen / vnd damit hinweg ziehen vnd vorlauffen würde / vnd also gemeinet were / frome Leute fürsetzlich zu betriegen / vnd vmb das jre zu bringen / der sol als bald mit der that vnd von rechts wegen vor einen ehrlosen Man gehalten / vnd in vnser Stadt vnd Gebiete nicht geduldet oder gelidden werden.

WIr wollen auch vber einen solchen Betrieger / wo er in vnser Stadt oder Gebiete betretten / vnd darüber zu rechte geklagt würde / auff die pene / in gemeinen beschrieben Rechten befunden / Procedieren / vnd zu rechte vorfahren lassen.

WO einer aber gleich nicht weglieffe / sondern sich sonsten vorborgen hielte / das man seiner zu Rechte nicht konte mechtig sein / oder da wissendt / oder aber aus allerhandt einkommenem bericht vnd anzeigungen vermutlich / das einer mehr oder vngeferlich so viel schuldig were / Als er-

WO jemandt in vnser Stadt vnd Gebiete fürsetzlicher / mutwilliger vnd gefehrlicher weise / vnd vngeachtet / das er keinen erlidden schaden zu beweisen / Geldt vnd Gut auffborgen / vnd damit hinweg ziehen vnd vorlauffen würde / vnd also gemeinet were / frome Leute fürsetzlich zu betriegen / vnd vmb das jre zu bringen / der sol als bald mit der that vnd von rechts wegen vor einen ehrlosen Man gehalten / vnd in vnser Stadt vnd Gebiete nicht geduldet oder gelidden werden.

WIr wollen auch vber einen solchen Betrieger / wo er in vnser Stadt oder Gebiete betretten / vnd darüber zu rechte geklagt würde / auff die pene / in gemeinen beschrieben Rechten befunden / Procedieren / vnd zu rechte vorfahren lassen.

WO einer aber gleich nicht weglieffe / sondern sich sonsten vorborgen hielte / das man seiner zu Rechte nicht konte mechtig sein / oder da wissendt / oder aber aus allerhandt einkommenem bericht vnd anzeigungen vermutlich / das einer mehr oder vngeferlich so viel schuldig were / Als er-

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[31/0061] WO jemandt in vnser Stadt vnd Gebiete fürsetzlicher / mutwilliger vnd gefehrlicher weise / vnd vngeachtet / das er keinen erlidden schaden zu beweisen / Geldt vnd Gut auffborgen / vnd damit hinweg ziehen vnd vorlauffen würde / vnd also gemeinet were / frome Leute fürsetzlich zu betriegen / vnd vmb das jre zu bringen / der sol als bald mit der that vnd von rechts wegen vor einen ehrlosen Man gehalten / vnd in vnser Stadt vnd Gebiete nicht geduldet oder gelidden werden. WIr wollen auch vber einen solchen Betrieger / wo er in vnser Stadt oder Gebiete betretten / vnd darüber zu rechte geklagt würde / auff die pene / in gemeinen beschrieben Rechten befunden / Procedieren / vnd zu rechte vorfahren lassen. WO einer aber gleich nicht weglieffe / sondern sich sonsten vorborgen hielte / das man seiner zu Rechte nicht konte mechtig sein / oder da wissendt / oder aber aus allerhandt einkommenem bericht vnd anzeigungen vermutlich / das einer mehr oder vngeferlich so viel schuldig were / Als er-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/61>, abgerufen am 24.11.2024.