Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein. OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden. neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein. OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0063" n="32"/> neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein.</p> <p>OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [32/0063]
neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein.
OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |