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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein.

OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden.

neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein.

OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden.

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                     forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern /
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[32/0063] neben vnd mit dem vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein / sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der Stadt zuuerweisen vergont sein. OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern / die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/63>, abgerufen am 24.11.2024.