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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von Doppelspiele.

HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden.

WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit karten / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen.

TITVLVS 53.
Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen.

WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz-

Von Doppelspiele.

HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden.

WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit kartẽ / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen.

TITVLVS 53.
Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen.

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[33/0065] Von Doppelspiele. HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken / oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde / solt deshalben vorfestet werden. WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit kartẽ / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen. TITVLVS 53. Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen. WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/65>, abgerufen am 21.11.2024.