Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen. TITVLVS 55. Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt. WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen. TITVLVS 56. Von Vntrewe. WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen. TITVLVS 55. Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt. WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen. TITVLVS 56. Von Vntrewe. WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0067" n="34"/> bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 55.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt.</head><lb/> <p>WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem <hi rendition="#i">Interesse</hi> vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 56.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Vntrewe.</head><lb/> <p>WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden </p> </div> </body> </text> </TEI> [34/0067]
bedechtig fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen.
TITVLVS 55.
Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt.
WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst vberantwort wird / der behelt den vortzuge. Der Keuffer aber oder Vorpfender / sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen.
TITVLVS 56.
Von Vntrewe.
WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/67>, abgerufen am 16.02.2025. |