Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ALle vnd jede vnsere Bürgere / Bürger kindere vnd Inwoner / sollen alle Sonnabendt vnd des Abendts vor den vier Zeiten jre Steinwege fegen / vnd als dann auch den Dreck also fort daruon bringen / bey straffe zweyer newer Schillinge. SO sol auch in die Ouker vnd Wasserströme gantz vnd gar kein Dreck oder Hausfegelse getragen oder geschüttet werden / Bey straffe eins Gülden zum ersten male / Zum andern male bey zween Gülden / vnd zum dritten male bey einer festunge mit der fürsatz. SO wollen wir auch das vnsere Auffzüger vnd Wechter vnsere Marckte vnd andere gemeine Steinwege vnd Pletze / die wir in besserunge halten lassen / fegen / vnd den Dreck daruon mit vnser Wechter karre auff vnser Welle / an gewönliche vnd gelegen örter führen lassen sollen / bey vormeidunge vnser straffe. TITVLVS 83. Von der Fastnacht. ALle vnd jede vnsere Bürgere / Bürger kindere vnd Inwoner / sollen alle Sonnabendt vnd des Abendts vor den vier Zeiten jre Steinwege fegen / vnd als dann auch den Dreck also fort daruon bringen / bey straffe zweyer newer Schillinge. SO sol auch in die Ouker vnd Wasserströme gantz vnd gar kein Dreck oder Hausfegelse getragen oder geschüttet werden / Bey straffe eins Gülden zum ersten male / Zum andern male bey zween Gülden / vnd zum dritten male bey einer festunge mit der fürsatz. SO wollen wir auch das vnsere Auffzüger vnd Wechter vnsere Marckte vnd andere gemeine Steinwege vnd Pletze / die wir in besserunge halten lassen / fegen / vnd den Dreck daruon mit vnser Wechter karre auff vnser Welle / an gewönliche vnd gelegen örter führen lassen sollen / bey vormeidunge vnser straffe. TITVLVS 83. Von der Fastnacht. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0088"/> <p>ALle vnd jede vnsere Bürgere / Bürger kindere vnd Inwoner / sollen alle Sonnabendt vnd des Abendts vor den vier Zeiten jre Steinwege fegen / vnd als dann auch den Dreck also fort daruon bringen / bey straffe zweyer newer Schillinge.</p> <p>SO sol auch in die Ouker vnd Wasserströme gantz vnd gar kein Dreck oder Hausfegelse getragen oder geschüttet werden / Bey straffe eins Gülden zum ersten male / Zum andern male bey zween Gülden / vnd zum dritten male bey einer festunge mit der fürsatz.</p> <p>SO wollen wir auch das vnsere Auffzüger vnd Wechter vnsere Marckte vnd andere gemeine Steinwege vnd Pletze / die wir in besserunge halten lassen / fegen / vnd den Dreck daruon mit vnser Wechter karre auff vnser Welle / an gewönliche vnd gelegen örter führen lassen sollen / bey vormeidunge vnser straffe.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 83.</head><lb/> </div> <div> <head>Von der Fastnacht.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
ALle vnd jede vnsere Bürgere / Bürger kindere vnd Inwoner / sollen alle Sonnabendt vnd des Abendts vor den vier Zeiten jre Steinwege fegen / vnd als dann auch den Dreck also fort daruon bringen / bey straffe zweyer newer Schillinge.
SO sol auch in die Ouker vnd Wasserströme gantz vnd gar kein Dreck oder Hausfegelse getragen oder geschüttet werden / Bey straffe eins Gülden zum ersten male / Zum andern male bey zween Gülden / vnd zum dritten male bey einer festunge mit der fürsatz.
SO wollen wir auch das vnsere Auffzüger vnd Wechter vnsere Marckte vnd andere gemeine Steinwege vnd Pletze / die wir in besserunge halten lassen / fegen / vnd den Dreck daruon mit vnser Wechter karre auff vnser Welle / an gewönliche vnd gelegen örter führen lassen sollen / bey vormeidunge vnser straffe.
TITVLVS 83.
Von der Fastnacht.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/88>, abgerufen am 16.02.2025. |