Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.

TITVLVS 85.
Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten.

DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirten haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.

ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /

einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.

TITVLVS 85.
Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten.

DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.

ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0090"/>
einem newen Schillinge vor jeden
                     vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 85.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser
                     Landtwehr zu hüten.</head><lb/>
        <p>DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirte&#x0303; haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen
                     schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu
                     seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen
                     Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten
                     austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.</p>
        <p>ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe /
                     Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der
                     mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd
                     lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0090] einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben. TITVLVS 85. Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten. DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben. ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/90
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/90>, abgerufen am 24.11.2024.