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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von Wildtwercke vnd Vogelwercke.

NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde.

WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde.

VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse.

TITVLVS 88.
Von Fischen zu fangen.

WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr-

Von Wildtwercke vnd Vogelwercke.

NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde.

WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde.

VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse.

TITVLVS 88.
Von Fischen zu fangen.

WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr-

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[0092] Von Wildtwercke vnd Vogelwercke. NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde. WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde. VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse. TITVLVS 88. Von Fischen zu fangen. WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/92>, abgerufen am 24.11.2024.