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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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barn / den mit daran gelegen / dar bey / vnd das es dann mit jrem willen geschehe / Können sie sich aber darüber nicht vorgleichen / sollen sie vns den Rath ersuchen / Zween vnsere Rathsherren dar bey zu schicken / vnd sich durch dieselbigen weisen vnd vortragen lassen / würde aber das necht geschehen können / so sol es durch den Rath des Weichbildes in den augenschein genommen / vnd in güte vorgliechen / oder ein bescheidt / darnach sich die Parteien zu richten gegeben werden / Würde sich dann ein theil des bescheidts beschwert befinden / so sol jme frey stehen / dar von an vns den gemeinen Rath zu Appellieren / würden aber der Hausherr / Zimmerleute vnd Steindecker / diss vnser Mandat vnd Ordnunge vberschreiten oder dawieder handelen / so sol ein jeder einen halben Gülden zur straffe geben / vnd dennoch die Sülle vnd Rennen also wieder legen / das die Nachbars damit zu frieden sein mügen / Bey vormeidunge vnser des Raths weiter straffe.

ES sol niemandt Garten / die zu Weichbilde legen / bawen / Er beschaffe dann / das vns dem Rathe vnd der Stadt die gebürliche Pflicht dar von werde / Bey einer festunge zu vormeiden.

barn / den mit daran gelegen / dar bey / vnd das es dann mit jrem willen geschehe / Können sie sich aber darüber nicht vorgleichen / sollen sie vns den Rath ersuchen / Zween vnsere Rathsherren dar bey zu schicken / vnd sich durch dieselbigen weisen vnd vortragen lassen / würde aber das necht geschehen können / so sol es durch den Rath des Weichbildes in den augenschein genommen / vnd in güte vorgliechen / oder ein bescheidt / darnach sich die Parteien zu richten gegeben werden / Würde sich dann ein theil des bescheidts beschwert befinden / so sol jme frey stehen / dar von an vns den gemeinẽ Rath zu Appellieren / würden aber der Hausherr / Zimmerleute vñ Steindecker / diss vnser Mandat vnd Ordnunge vberschreiten oder dawieder handelen / so sol ein jeder einen halben Gülden zur straffe geben / vnd dennoch die Sülle vnd Rennen also wieder legen / das die Nachbars damit zu frieden sein mügen / Bey vormeidunge vnser des Raths weiter straffe.

ES sol niemandt Garten / die zu Weichbilde legen / bawen / Er beschaffe dann / das vns dem Rathe vnd der Stadt die gebürliche Pflicht dar von werde / Bey einer festunge zu vormeiden.

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[50/0099] barn / den mit daran gelegen / dar bey / vnd das es dann mit jrem willen geschehe / Können sie sich aber darüber nicht vorgleichen / sollen sie vns den Rath ersuchen / Zween vnsere Rathsherren dar bey zu schicken / vnd sich durch dieselbigen weisen vnd vortragen lassen / würde aber das necht geschehen können / so sol es durch den Rath des Weichbildes in den augenschein genommen / vnd in güte vorgliechen / oder ein bescheidt / darnach sich die Parteien zu richten gegeben werden / Würde sich dann ein theil des bescheidts beschwert befinden / so sol jme frey stehen / dar von an vns den gemeinẽ Rath zu Appellieren / würden aber der Hausherr / Zimmerleute vñ Steindecker / diss vnser Mandat vnd Ordnunge vberschreiten oder dawieder handelen / so sol ein jeder einen halben Gülden zur straffe geben / vnd dennoch die Sülle vnd Rennen also wieder legen / das die Nachbars damit zu frieden sein mügen / Bey vormeidunge vnser des Raths weiter straffe. ES sol niemandt Garten / die zu Weichbilde legen / bawen / Er beschaffe dann / das vns dem Rathe vnd der Stadt die gebürliche Pflicht dar von werde / Bey einer festunge zu vormeiden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/99>, abgerufen am 24.11.2024.