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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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densunterhandlungen einzugehen, nicht einseitig Waffenstillstand oder Frieden zu schließen. Die Bundesglieder können Bündnisse aller Art eingehen, doch dürfen dieselben nicht gegen den Bund oder einzelne Bundesglieder gerichtet sein; diese sollen sich auch nicht bekriegen, sondern ihre Streitigkeiten durch ein Austrägalgericht entscheiden lassen. Sie haben gleiche Rechte und werden durch Bundestagsgesandte vertreten, die von ihren Höfen instruirt werden. Die Bundesversammlung wird von Oesterreich präsidirt; als Plenum behandelt sie Angelegenheiten, welche die Bundesverfassung ändern, ergänzen, organische Bundeseinrichtungen od. allgemein geltende Anordnungen betreffen; dann entscheidet die Mehrheit von 2/3. In dem Plenum haben Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover je 4 Stimmen, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 3, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2; von den übrigen Staaten hat jeder einzelne 1 Stimme. In der engern Versammlung, wo der Bundestag als Bundesregierung auftritt, bestehen 17 Stimmen, von denen Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 1 Stimme abgeben, die übrigen Stimmen werden von den andern Bundesgliedern curiatweise abgegeben; in dieser engern Versammlung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Die Bundesversammlung ist permanent, kann sich aber auf 4 Monate vertagen, Bundesstadt ist Frankfurt a. M.; daselbst befindet sich auch die Militärcommission des deutschen Bundes und die Bundeskasse. Das Bundesheer besteht aus 10 Armeecorps, welche von den Bundesstaaten im Verhältnisse von 1/100 der Bevölkerung aufgestellt werden; das Heer soll in 4 Wochen schlagfertig sein können u. beträgt gegen 500000 Mann aller Waffengattungen. Bundesfestungen sind: Mainz, Luxemburg, Landau, Rastatt und Ulm; Bundesflotte gibt es keine. - Geschichte. Vor Karl d. Gr. gab es keine deutsche Nation, sondern verschiedene germanische Völker, die sich zum Theil in tödtlicher Feindschaft bekämpften; er vereinigte sie zu dem großen fränk. Reiche, von dem sich D. 843 durch den Vertrag von Verdun ablöste. Bald ging das Kaiserthum auf die deutschen Könige über und diesen war es möglich die Herrschaft über die eifersüchtigen, stolzen deutschen Stämme zu behaupten, 1. durch die religiöse Weihe, welche die von dem Papste vollzogene Kaiserkrönung verlieh, 2. durch die geistlichen Fürsten und Herren, welche aus kirchlichen und polit. Gründen die Einheit des Reichs vertheidigen mußten. Obwohl es den Kaisern aus dem sächs. (919-1024) und fränk. (1024-56) Hause bis Heinrich IV. gelang, die Empörungen der Stammherzoge niederzuschlagen u. die Kaisermacht ungeschwächt zu erhalten und D. unbestritten zur ersten Macht Europas zu erheben, so hörte doch die alte Heerbannsverfassung auf und schlug in die Lehensverfassung um, die Aemter wurden erblich, dadurch auch die damit verbundenen Güter. Heinrich III. übte die Kaisergewalt im vollen Umfange, und wenn noch einige solche Herrscher gefolgt wären, so wäre D. eine eiserne Militärmonarchie geworden, wie heute jeder Kenner der Geschichte unbedenklich eingesteht. Dieser Gang des Schicksals scheiterte an dem Widerstande des Papstes gegen die kaiserliche Allgewalt, den Heinrich VI. und V. hervorriefen, wobei der Papst durch die Stammfeindschaft der Sachsen gegen Franken u. Schwaben, sowie durch die deutschen Fürsten unterstützt wurde, welche diese Gelegenheit, die Kaisermacht zu schwächen, eifrig benutzten. Das 3. Kaisergeschlecht, die schwäb. Hohenstaufen (1137 bis 1256), gewann unter Friedrich I. und Heinrich VI. abermals das Uebergewicht über die großen Lehenträger; es wollte die Kaisermacht auf die Beherrschung Oberitaliens gründen, denn die Städte desselben waren die erste Handelsmacht Europas und gelang dem Kaiser deren Unterwerfung, so stand ihm eine solche finanzielle Macht zu Gebote, daß er den Lehensadel durch Söldner ersetzen konnte. Die Ausführung dieses Plans hinderte

densunterhandlungen einzugehen, nicht einseitig Waffenstillstand oder Frieden zu schließen. Die Bundesglieder können Bündnisse aller Art eingehen, doch dürfen dieselben nicht gegen den Bund oder einzelne Bundesglieder gerichtet sein; diese sollen sich auch nicht bekriegen, sondern ihre Streitigkeiten durch ein Austrägalgericht entscheiden lassen. Sie haben gleiche Rechte und werden durch Bundestagsgesandte vertreten, die von ihren Höfen instruirt werden. Die Bundesversammlung wird von Oesterreich präsidirt; als Plenum behandelt sie Angelegenheiten, welche die Bundesverfassung ändern, ergänzen, organische Bundeseinrichtungen od. allgemein geltende Anordnungen betreffen; dann entscheidet die Mehrheit von 2/3. In dem Plenum haben Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover je 4 Stimmen, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 3, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2; von den übrigen Staaten hat jeder einzelne 1 Stimme. In der engern Versammlung, wo der Bundestag als Bundesregierung auftritt, bestehen 17 Stimmen, von denen Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 1 Stimme abgeben, die übrigen Stimmen werden von den andern Bundesgliedern curiatweise abgegeben; in dieser engern Versammlung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Die Bundesversammlung ist permanent, kann sich aber auf 4 Monate vertagen, Bundesstadt ist Frankfurt a. M.; daselbst befindet sich auch die Militärcommission des deutschen Bundes und die Bundeskasse. Das Bundesheer besteht aus 10 Armeecorps, welche von den Bundesstaaten im Verhältnisse von 1/100 der Bevölkerung aufgestellt werden; das Heer soll in 4 Wochen schlagfertig sein können u. beträgt gegen 500000 Mann aller Waffengattungen. Bundesfestungen sind: Mainz, Luxemburg, Landau, Rastatt und Ulm; Bundesflotte gibt es keine. – Geschichte. Vor Karl d. Gr. gab es keine deutsche Nation, sondern verschiedene germanische Völker, die sich zum Theil in tödtlicher Feindschaft bekämpften; er vereinigte sie zu dem großen fränk. Reiche, von dem sich D. 843 durch den Vertrag von Verdun ablöste. Bald ging das Kaiserthum auf die deutschen Könige über und diesen war es möglich die Herrschaft über die eifersüchtigen, stolzen deutschen Stämme zu behaupten, 1. durch die religiöse Weihe, welche die von dem Papste vollzogene Kaiserkrönung verlieh, 2. durch die geistlichen Fürsten und Herren, welche aus kirchlichen und polit. Gründen die Einheit des Reichs vertheidigen mußten. Obwohl es den Kaisern aus dem sächs. (919–1024) und fränk. (1024–56) Hause bis Heinrich IV. gelang, die Empörungen der Stammherzoge niederzuschlagen u. die Kaisermacht ungeschwächt zu erhalten und D. unbestritten zur ersten Macht Europas zu erheben, so hörte doch die alte Heerbannsverfassung auf und schlug in die Lehensverfassung um, die Aemter wurden erblich, dadurch auch die damit verbundenen Güter. Heinrich III. übte die Kaisergewalt im vollen Umfange, und wenn noch einige solche Herrscher gefolgt wären, so wäre D. eine eiserne Militärmonarchie geworden, wie heute jeder Kenner der Geschichte unbedenklich eingesteht. Dieser Gang des Schicksals scheiterte an dem Widerstande des Papstes gegen die kaiserliche Allgewalt, den Heinrich VI. und V. hervorriefen, wobei der Papst durch die Stammfeindschaft der Sachsen gegen Franken u. Schwaben, sowie durch die deutschen Fürsten unterstützt wurde, welche diese Gelegenheit, die Kaisermacht zu schwächen, eifrig benutzten. Das 3. Kaisergeschlecht, die schwäb. Hohenstaufen (1137 bis 1256), gewann unter Friedrich I. und Heinrich VI. abermals das Uebergewicht über die großen Lehenträger; es wollte die Kaisermacht auf die Beherrschung Oberitaliens gründen, denn die Städte desselben waren die erste Handelsmacht Europas und gelang dem Kaiser deren Unterwerfung, so stand ihm eine solche finanzielle Macht zu Gebote, daß er den Lehensadel durch Söldner ersetzen konnte. Die Ausführung dieses Plans hinderte

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[361/0362] densunterhandlungen einzugehen, nicht einseitig Waffenstillstand oder Frieden zu schließen. Die Bundesglieder können Bündnisse aller Art eingehen, doch dürfen dieselben nicht gegen den Bund oder einzelne Bundesglieder gerichtet sein; diese sollen sich auch nicht bekriegen, sondern ihre Streitigkeiten durch ein Austrägalgericht entscheiden lassen. Sie haben gleiche Rechte und werden durch Bundestagsgesandte vertreten, die von ihren Höfen instruirt werden. Die Bundesversammlung wird von Oesterreich präsidirt; als Plenum behandelt sie Angelegenheiten, welche die Bundesverfassung ändern, ergänzen, organische Bundeseinrichtungen od. allgemein geltende Anordnungen betreffen; dann entscheidet die Mehrheit von 2/3. In dem Plenum haben Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover je 4 Stimmen, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 3, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2; von den übrigen Staaten hat jeder einzelne 1 Stimme. In der engern Versammlung, wo der Bundestag als Bundesregierung auftritt, bestehen 17 Stimmen, von denen Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 1 Stimme abgeben, die übrigen Stimmen werden von den andern Bundesgliedern curiatweise abgegeben; in dieser engern Versammlung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Die Bundesversammlung ist permanent, kann sich aber auf 4 Monate vertagen, Bundesstadt ist Frankfurt a. M.; daselbst befindet sich auch die Militärcommission des deutschen Bundes und die Bundeskasse. Das Bundesheer besteht aus 10 Armeecorps, welche von den Bundesstaaten im Verhältnisse von 1/100 der Bevölkerung aufgestellt werden; das Heer soll in 4 Wochen schlagfertig sein können u. beträgt gegen 500000 Mann aller Waffengattungen. Bundesfestungen sind: Mainz, Luxemburg, Landau, Rastatt und Ulm; Bundesflotte gibt es keine. – Geschichte. Vor Karl d. Gr. gab es keine deutsche Nation, sondern verschiedene germanische Völker, die sich zum Theil in tödtlicher Feindschaft bekämpften; er vereinigte sie zu dem großen fränk. Reiche, von dem sich D. 843 durch den Vertrag von Verdun ablöste. Bald ging das Kaiserthum auf die deutschen Könige über und diesen war es möglich die Herrschaft über die eifersüchtigen, stolzen deutschen Stämme zu behaupten, 1. durch die religiöse Weihe, welche die von dem Papste vollzogene Kaiserkrönung verlieh, 2. durch die geistlichen Fürsten und Herren, welche aus kirchlichen und polit. Gründen die Einheit des Reichs vertheidigen mußten. Obwohl es den Kaisern aus dem sächs. (919–1024) und fränk. (1024–56) Hause bis Heinrich IV. gelang, die Empörungen der Stammherzoge niederzuschlagen u. die Kaisermacht ungeschwächt zu erhalten und D. unbestritten zur ersten Macht Europas zu erheben, so hörte doch die alte Heerbannsverfassung auf und schlug in die Lehensverfassung um, die Aemter wurden erblich, dadurch auch die damit verbundenen Güter. Heinrich III. übte die Kaisergewalt im vollen Umfange, und wenn noch einige solche Herrscher gefolgt wären, so wäre D. eine eiserne Militärmonarchie geworden, wie heute jeder Kenner der Geschichte unbedenklich eingesteht. Dieser Gang des Schicksals scheiterte an dem Widerstande des Papstes gegen die kaiserliche Allgewalt, den Heinrich VI. und V. hervorriefen, wobei der Papst durch die Stammfeindschaft der Sachsen gegen Franken u. Schwaben, sowie durch die deutschen Fürsten unterstützt wurde, welche diese Gelegenheit, die Kaisermacht zu schwächen, eifrig benutzten. Das 3. Kaisergeschlecht, die schwäb. Hohenstaufen (1137 bis 1256), gewann unter Friedrich I. und Heinrich VI. abermals das Uebergewicht über die großen Lehenträger; es wollte die Kaisermacht auf die Beherrschung Oberitaliens gründen, denn die Städte desselben waren die erste Handelsmacht Europas und gelang dem Kaiser deren Unterwerfung, so stand ihm eine solche finanzielle Macht zu Gebote, daß er den Lehensadel durch Söldner ersetzen konnte. Die Ausführung dieses Plans hinderte

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/362>, abgerufen am 01.06.2024.