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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Diner (frz. Dineh), das Mittagessen; diniren, zu Mittag speisen.


Diner-Cherai, pers. Rechnungsmünze = 1 Dukaten.


Dinero, kleinste span. Kupfermünze, nach den verschiedenen Provinzialwährungen von verschiedenem Werthe.


Ding, lat. ens, alles was gedacht werden kann; D. an sich, ens per se, Gedanken-D., logisches oder ideales D. heißt ein D., welches unabhängig von unseren Vorstellungen gedacht zu werden vermag; dem lat. res entsprechend bezeichnet D. das Wirkliche im Gegensatze zum Unwirklichen, Erdichteten oder undenkbaren D., Unding, näher die Sache im Gegensatze zur Person, daher dingliches Recht, Sachenrecht. Nur ausnahmsweise wird D. auch von weiblichen Personen od. Kindern gebraucht, z. B. schnippisches D. - D.erlehre statt Wesenlehre, verunglückte Uebersetzung von Ontologie; die letzten D.e, der Inbegriff dessen, was die Religion über Zustände u. Vorgänge lehrt, welche mit dem Aufhören des Menschengeschlechtes auf Erden und dem Weltuntergange zusammenhängen. - Sich verdingen, in einen Dienst gehen; jetzt nur noch von Dienstboten.


Ding , von dingen, berathen, altdeutsch Thing, die Volksversammlung der nordisch-germanischen Völker, namentlich auch Gerichtsversammlung, Gericht; daher D.platz, D. statt, Malstatt, Versammlungsplatz, meist unter freiem Himmel und auf Hügeln, bei Hünengräbern; D.stein, Stein, worauf die Fürsten oder Leiter der Versammlung saßen, während die Theilnehmer bewaffnet um sie her standen. Aus den großen Volksversammlungen, welche in der Urzeit im Herbst gehalten wurden, gingen die März- und Maifelder der karolingischen Zeit, die deutsche Reichsversammlung, endlich die Ständeversammlungen der einzelnen Staaten hervor, während die Gerichtsversammlungen ihren ursprünglichen Charakter im Ganzen weit länger bewahrten. Ungebotenes D., regelmäßige Gerichtsversammlung zum Unterschied von Bot-D. od. Schreigeding, der außerordentlichen Versammlung, welche ausgelegt d. h. angesagt wurde und Nach-D., wobei nur die Betheiligten erschienen. Die Ausdrücke D.statt, D.stuhl, D.bank sowie d.pflichtig, d.stellig, d.flüchtig erklären sich selbst. D.friede, Unverletzlichkeit alles dessen, was zum Gerichte gehört. Wo unter einer Eiche oder Linde gerichtet worden, entstand oft ein Dorf als Sitz eines D.stuhles, daher D.genossen, Dorfschöffen, D.gräfe, Dorfrichter, D.gericht, Dorfgericht. Endlich D.hof od. Hubengericht für Erbzinsverhältnisse, meist vom Inhaber der betreffenden D.güter, Erbzinsgüter, dem D.hofsherrn mit seinen D.hofleuten od. Hubnern gehalten oder durch seinen Stellvertreter, den D.vogt. - Noch heute bezeichnet Thing in den skandinavischen Reichen Versammlungen und Gerichte, wie z. B. das Volksthing Dänemarks, die Storthings in Norwegen.


Dingelstedt, preuß. Flecken im Reg.-Bez. Erfurt, mit 2300 E., Industrie in Wolle und Leinen.


Dingelstedt, Franz, geb. 1814 zu Hallsdorf in Oberhessen, studierte 1831 bis 34 zu Marburg Theologie u. Philologie, wurde 1836 Gymnasiallehrer in Kassel, 1838 nach Fulda versetzt, nahm 1841 seine Entlassung, lebte dann in Paris, London, zuletzt in Wien, wurde 1842 nach Stuttgart als königl. Bibliothekar u. Hofrath, 1851 nach München als Legationsrath u. Hoftheaterintendant berufen. D. wurde besonders durch seine "Lieder eines kosmopolitischen Nachtwächters" (Hamburg 1840, 2. Aufl. 1842) bekannt, welche wie Hoffmanns von Fallersleben unpolitische Lieder als Zeichen der Stimmung unmittelbar vor 1848 von Bedeutung sind; "Nacht und Morgen. Neue Zeitgedichte" (Stuttgart 1851) sind ebenfalls ein Spiegel des seither in gewissen Regionen wehenden Zeitgeistes. Außer vielen Aufsätzen, Erzählungen etc. schrieb er: "Frauenspiegel" 1838; "Wanderbuch" 1839; "Argonauten" 1839; "Heptameron" 1841; "Gesammelte Novellen" 1841; "Friedliche Erzählungen" 1844; "Gedichte" 1845; "Erinnerungen aus Holland" 1846. "Jusqu'a la mer" 1847: die Tragödie "das Haus Barneveldt" 1850.


Dingliche Rechte, sind Rechte an


Diner (frz. Dineh), das Mittagessen; diniren, zu Mittag speisen.


Diner-Cherai, pers. Rechnungsmünze = 1 Dukaten.


Dinero, kleinste span. Kupfermünze, nach den verschiedenen Provinzialwährungen von verschiedenem Werthe.


Ding, lat. ens, alles was gedacht werden kann; D. an sich, ens per se, Gedanken-D., logisches oder ideales D. heißt ein D., welches unabhängig von unseren Vorstellungen gedacht zu werden vermag; dem lat. res entsprechend bezeichnet D. das Wirkliche im Gegensatze zum Unwirklichen, Erdichteten oder undenkbaren D., Unding, näher die Sache im Gegensatze zur Person, daher dingliches Recht, Sachenrecht. Nur ausnahmsweise wird D. auch von weiblichen Personen od. Kindern gebraucht, z. B. schnippisches D. – D.erlehre statt Wesenlehre, verunglückte Uebersetzung von Ontologie; die letzten D.e, der Inbegriff dessen, was die Religion über Zustände u. Vorgänge lehrt, welche mit dem Aufhören des Menschengeschlechtes auf Erden und dem Weltuntergange zusammenhängen. – Sich verdingen, in einen Dienst gehen; jetzt nur noch von Dienstboten.


Ding , von dingen, berathen, altdeutsch Thing, die Volksversammlung der nordisch-germanischen Völker, namentlich auch Gerichtsversammlung, Gericht; daher D.platz, D. statt, Malstatt, Versammlungsplatz, meist unter freiem Himmel und auf Hügeln, bei Hünengräbern; D.stein, Stein, worauf die Fürsten oder Leiter der Versammlung saßen, während die Theilnehmer bewaffnet um sie her standen. Aus den großen Volksversammlungen, welche in der Urzeit im Herbst gehalten wurden, gingen die März- und Maifelder der karolingischen Zeit, die deutsche Reichsversammlung, endlich die Ständeversammlungen der einzelnen Staaten hervor, während die Gerichtsversammlungen ihren ursprünglichen Charakter im Ganzen weit länger bewahrten. Ungebotenes D., regelmäßige Gerichtsversammlung zum Unterschied von Bot-D. od. Schreigeding, der außerordentlichen Versammlung, welche ausgelegt d. h. angesagt wurde und Nach-D., wobei nur die Betheiligten erschienen. Die Ausdrücke D.statt, D.stuhl, D.bank sowie d.pflichtig, d.stellig, d.flüchtig erklären sich selbst. D.friede, Unverletzlichkeit alles dessen, was zum Gerichte gehört. Wo unter einer Eiche oder Linde gerichtet worden, entstand oft ein Dorf als Sitz eines D.stuhles, daher D.genossen, Dorfschöffen, D.gräfe, Dorfrichter, D.gericht, Dorfgericht. Endlich D.hof od. Hubengericht für Erbzinsverhältnisse, meist vom Inhaber der betreffenden D.güter, Erbzinsgüter, dem D.hofsherrn mit seinen D.hofleuten od. Hubnern gehalten oder durch seinen Stellvertreter, den D.vogt. – Noch heute bezeichnet Thing in den skandinavischen Reichen Versammlungen und Gerichte, wie z. B. das Volksthing Dänemarks, die Storthings in Norwegen.


Dingelstedt, preuß. Flecken im Reg.-Bez. Erfurt, mit 2300 E., Industrie in Wolle und Leinen.


Dingelstedt, Franz, geb. 1814 zu Hallsdorf in Oberhessen, studierte 1831 bis 34 zu Marburg Theologie u. Philologie, wurde 1836 Gymnasiallehrer in Kassel, 1838 nach Fulda versetzt, nahm 1841 seine Entlassung, lebte dann in Paris, London, zuletzt in Wien, wurde 1842 nach Stuttgart als königl. Bibliothekar u. Hofrath, 1851 nach München als Legationsrath u. Hoftheaterintendant berufen. D. wurde besonders durch seine „Lieder eines kosmopolitischen Nachtwächters“ (Hamburg 1840, 2. Aufl. 1842) bekannt, welche wie Hoffmanns von Fallersleben unpolitische Lieder als Zeichen der Stimmung unmittelbar vor 1848 von Bedeutung sind; „Nacht und Morgen. Neue Zeitgedichte“ (Stuttgart 1851) sind ebenfalls ein Spiegel des seither in gewissen Regionen wehenden Zeitgeistes. Außer vielen Aufsätzen, Erzählungen etc. schrieb er: „Frauenspiegel“ 1838; „Wanderbuch“ 1839; „Argonauten“ 1839; „Heptameron“ 1841; „Gesammelte Novellen“ 1841; „Friedliche Erzählungen“ 1844; „Gedichte“ 1845; „Erinnerungen aus Holland“ 1846. „Jusquʼà la mer“ 1847: die Tragödie „das Haus Barneveldt“ 1850.


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[394/0395] Diner (frz. Dineh), das Mittagessen; diniren, zu Mittag speisen. Diner-Cherai, pers. Rechnungsmünze = 1 Dukaten. Dinero, kleinste span. Kupfermünze, nach den verschiedenen Provinzialwährungen von verschiedenem Werthe. Ding, lat. ens, alles was gedacht werden kann; D. an sich, ens per se, Gedanken-D., logisches oder ideales D. heißt ein D., welches unabhängig von unseren Vorstellungen gedacht zu werden vermag; dem lat. res entsprechend bezeichnet D. das Wirkliche im Gegensatze zum Unwirklichen, Erdichteten oder undenkbaren D., Unding, näher die Sache im Gegensatze zur Person, daher dingliches Recht, Sachenrecht. Nur ausnahmsweise wird D. auch von weiblichen Personen od. Kindern gebraucht, z. B. schnippisches D. – D.erlehre statt Wesenlehre, verunglückte Uebersetzung von Ontologie; die letzten D.e, der Inbegriff dessen, was die Religion über Zustände u. Vorgänge lehrt, welche mit dem Aufhören des Menschengeschlechtes auf Erden und dem Weltuntergange zusammenhängen. – Sich verdingen, in einen Dienst gehen; jetzt nur noch von Dienstboten. Ding , von dingen, berathen, altdeutsch Thing, die Volksversammlung der nordisch-germanischen Völker, namentlich auch Gerichtsversammlung, Gericht; daher D.platz, D. statt, Malstatt, Versammlungsplatz, meist unter freiem Himmel und auf Hügeln, bei Hünengräbern; D.stein, Stein, worauf die Fürsten oder Leiter der Versammlung saßen, während die Theilnehmer bewaffnet um sie her standen. Aus den großen Volksversammlungen, welche in der Urzeit im Herbst gehalten wurden, gingen die März- und Maifelder der karolingischen Zeit, die deutsche Reichsversammlung, endlich die Ständeversammlungen der einzelnen Staaten hervor, während die Gerichtsversammlungen ihren ursprünglichen Charakter im Ganzen weit länger bewahrten. Ungebotenes D., regelmäßige Gerichtsversammlung zum Unterschied von Bot-D. od. Schreigeding, der außerordentlichen Versammlung, welche ausgelegt d. h. angesagt wurde und Nach-D., wobei nur die Betheiligten erschienen. Die Ausdrücke D.statt, D.stuhl, D.bank sowie d.pflichtig, d.stellig, d.flüchtig erklären sich selbst. D.friede, Unverletzlichkeit alles dessen, was zum Gerichte gehört. Wo unter einer Eiche oder Linde gerichtet worden, entstand oft ein Dorf als Sitz eines D.stuhles, daher D.genossen, Dorfschöffen, D.gräfe, Dorfrichter, D.gericht, Dorfgericht. Endlich D.hof od. Hubengericht für Erbzinsverhältnisse, meist vom Inhaber der betreffenden D.güter, Erbzinsgüter, dem D.hofsherrn mit seinen D.hofleuten od. Hubnern gehalten oder durch seinen Stellvertreter, den D.vogt. – Noch heute bezeichnet Thing in den skandinavischen Reichen Versammlungen und Gerichte, wie z. B. das Volksthing Dänemarks, die Storthings in Norwegen. Dingelstedt, preuß. Flecken im Reg.-Bez. Erfurt, mit 2300 E., Industrie in Wolle und Leinen. Dingelstedt, Franz, geb. 1814 zu Hallsdorf in Oberhessen, studierte 1831 bis 34 zu Marburg Theologie u. Philologie, wurde 1836 Gymnasiallehrer in Kassel, 1838 nach Fulda versetzt, nahm 1841 seine Entlassung, lebte dann in Paris, London, zuletzt in Wien, wurde 1842 nach Stuttgart als königl. Bibliothekar u. Hofrath, 1851 nach München als Legationsrath u. Hoftheaterintendant berufen. D. wurde besonders durch seine „Lieder eines kosmopolitischen Nachtwächters“ (Hamburg 1840, 2. Aufl. 1842) bekannt, welche wie Hoffmanns von Fallersleben unpolitische Lieder als Zeichen der Stimmung unmittelbar vor 1848 von Bedeutung sind; „Nacht und Morgen. Neue Zeitgedichte“ (Stuttgart 1851) sind ebenfalls ein Spiegel des seither in gewissen Regionen wehenden Zeitgeistes. Außer vielen Aufsätzen, Erzählungen etc. schrieb er: „Frauenspiegel“ 1838; „Wanderbuch“ 1839; „Argonauten“ 1839; „Heptameron“ 1841; „Gesammelte Novellen“ 1841; „Friedliche Erzählungen“ 1844; „Gedichte“ 1845; „Erinnerungen aus Holland“ 1846. „Jusquʼà la mer“ 1847: die Tragödie „das Haus Barneveldt“ 1850. Dingliche Rechte, sind Rechte an

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/395>, abgerufen am 01.06.2024.