Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.E. der Zahl, die Eins, dann E.en der Zahlen, Maße, Gewichte, in der Logik der Merkmale, Begriffe und Gedanken, in der Kunst u. Wissenschaft die Uebereinstimmung der Theile (moralische, ästhetische E. u. s. w., vgl. Drama) eines Ganzen; in der Rechtswissenschaft E. der Personen, welche um ihres gegenseitigen Verhältnisses willen nur als Eine angesehen werden, z. B. Corporationen; endlich wird E. auch häufig in der Bedeutung von Einigkeit u. Untheilbarkeit (politische E.) gebraucht. Einhorn, ein Thier, über dessen Existenz man bis jetzt noch nicht völlig im Gewissen ist. Schon die Alten erwähnen seiner als eines wilden, unbändigen Thieres von Pferdsgestalt mit einem langen geraden Horne auf der Stirne. Der Glaube daran erhielt sich bis in die neuere Zeit und verbreitete sich allgemein. Da es indeß nie gesehen wurde, denn auch die Alten beschreiben es nur nach der Sage, so wurde es den fabelhaften Thieren zugewiesen. Erst neuere Reisende (Rüppell, Catte, Rußegger, Baron von Müller) sprechen wieder für die wirkliche Existenz dieses Thieres, gestützt auf Nachrichten, die ihnen in Afrika zukamen, auf die weite Verbreitung derselben Sage unter den entferntesten afrikan. Völkerstämmen und auf einzelne daselbst gefundene rohe Zeichnungen des Thieres. Es scheint indeß eine Verwechslung mit einer Antilopenart stattzufinden. Einhorn, bei der russ. Artillerie Haubitze mit langer Röhre und hinten abgerundeter kegelförmiger Kammer. Einjährige Pflanzen, sind solche, die vom Frühjahr bis in den Spätherbst den Kreislauf ihrer Vegetation vollenden, d. h. keimen, vollkommen auswachsen, blühen, ihre Samen zur Reise bringen, und dann absterben. Die in der Ziergärtnerei verwendeten einj. Pfl. werden häufig Sommerpflanzen, Sommerblumen genannt. Einjähriger Krieg, bayer. Erbfolgekrieg, 1778 bis Mai 1779. Einkindschaft, obrigkeitlich genehmigter Vertrag in die 2. Ehe eintretender Eltern unter sich und mit den Kindern 1. Ehe, daß die letztern (Vorkinder) gegenüber dem Stiefvater od. der Stiefmutter in das Familienverhältniß leiblicher erbfähiger Kinder eintreten. Kommt nur in einzelnen Orten vor in Franken, Schwaben und am Rhein; in manchen Landrechten ist das ganze Institut verboten. Einkommen, der Ertrag der Arbeit oder des reinen Vermögens nach bestimmten Zeiträumen berechnet, wie sich derselbe nach Abzug aller nöthigen Kosten herausstellt (bei Geschäften also die Netto-, nicht die Bruttoeinnahme). Man unterscheidet ferner ein regelmäßiges, directes E., das sich aus einer Arbeit oder dem Vermögen mehr oder weniger bestimmt ergibt, und ein accidentielles, zufälliges oder indirectes, das aus Nebendingen entsteht. Staats-E. heißt das Ergebniß der Steuern, welche die Regierung bezieht. National-E. die Gesammtsumme des E.s aller Privaten sowie dessen, was dem Staate unmittelbar zufällt, wozu aber die von den Staatsangehörigen direct oder indirect erhobenen Steuern nicht gerechnet werden dürfen. Die Besteuerung des Privat-E.s, die E.steuer, scheint die billigste zu sein, indem jeder Staatsbürger nach Maßgabe seiner Mittel zur Erhaltung des Staates beizutragen verpflichtet ist; in der Praxis aber zeigte sie sich noch immer als diejenige, welche die Steuerpflichtigen am meisten belästigt, indem sie eine genaue Untersuchung der Privatverhältnisse herbeiführt, weil ferner bei dem Schwanken des E.s ein exacter und gerechter Steueransatz fast eine Unmöglichkeit ist, der Unredliche einen Theil der Last von sich abwälzen kann, endlich die Besteuerung des E.s der Staatsgläubiger eigentlich eine Herabsetzung des Zinsfußes bedeutet. England hatte die E. unter dem jüngeren Pitt u. trug sie mit Unwillen; 1842 hat sie Robert Peel abermals eingeführt, als die Whigs ein Deficit der Staatseinnahmen herbeigeführt hatten; sie ist, obwohl nur für einige Jahre bewilligt, nahe daran eine ständige Steuer zu werden, insofern es keinen Anschein hat, als ob England derselben sobald wieder wird entbehren können. Einkorn (Triticum monococcum), E. der Zahl, die Eins, dann E.en der Zahlen, Maße, Gewichte, in der Logik der Merkmale, Begriffe und Gedanken, in der Kunst u. Wissenschaft die Uebereinstimmung der Theile (moralische, ästhetische E. u. s. w., vgl. Drama) eines Ganzen; in der Rechtswissenschaft E. der Personen, welche um ihres gegenseitigen Verhältnisses willen nur als Eine angesehen werden, z. B. Corporationen; endlich wird E. auch häufig in der Bedeutung von Einigkeit u. Untheilbarkeit (politische E.) gebraucht. Einhorn, ein Thier, über dessen Existenz man bis jetzt noch nicht völlig im Gewissen ist. Schon die Alten erwähnen seiner als eines wilden, unbändigen Thieres von Pferdsgestalt mit einem langen geraden Horne auf der Stirne. Der Glaube daran erhielt sich bis in die neuere Zeit und verbreitete sich allgemein. Da es indeß nie gesehen wurde, denn auch die Alten beschreiben es nur nach der Sage, so wurde es den fabelhaften Thieren zugewiesen. Erst neuere Reisende (Rüppell, Catte, Rußegger, Baron von Müller) sprechen wieder für die wirkliche Existenz dieses Thieres, gestützt auf Nachrichten, die ihnen in Afrika zukamen, auf die weite Verbreitung derselben Sage unter den entferntesten afrikan. Völkerstämmen und auf einzelne daselbst gefundene rohe Zeichnungen des Thieres. Es scheint indeß eine Verwechslung mit einer Antilopenart stattzufinden. Einhorn, bei der russ. Artillerie Haubitze mit langer Röhre und hinten abgerundeter kegelförmiger Kammer. Einjährige Pflanzen, sind solche, die vom Frühjahr bis in den Spätherbst den Kreislauf ihrer Vegetation vollenden, d. h. keimen, vollkommen auswachsen, blühen, ihre Samen zur Reise bringen, und dann absterben. Die in der Ziergärtnerei verwendeten einj. Pfl. werden häufig Sommerpflanzen, Sommerblumen genannt. Einjähriger Krieg, bayer. Erbfolgekrieg, 1778 bis Mai 1779. Einkindschaft, obrigkeitlich genehmigter Vertrag in die 2. Ehe eintretender Eltern unter sich und mit den Kindern 1. Ehe, daß die letztern (Vorkinder) gegenüber dem Stiefvater od. der Stiefmutter in das Familienverhältniß leiblicher erbfähiger Kinder eintreten. Kommt nur in einzelnen Orten vor in Franken, Schwaben und am Rhein; in manchen Landrechten ist das ganze Institut verboten. Einkommen, der Ertrag der Arbeit oder des reinen Vermögens nach bestimmten Zeiträumen berechnet, wie sich derselbe nach Abzug aller nöthigen Kosten herausstellt (bei Geschäften also die Netto-, nicht die Bruttoeinnahme). Man unterscheidet ferner ein regelmäßiges, directes E., das sich aus einer Arbeit oder dem Vermögen mehr oder weniger bestimmt ergibt, und ein accidentielles, zufälliges oder indirectes, das aus Nebendingen entsteht. Staats-E. heißt das Ergebniß der Steuern, welche die Regierung bezieht. National-E. die Gesammtsumme des E.s aller Privaten sowie dessen, was dem Staate unmittelbar zufällt, wozu aber die von den Staatsangehörigen direct oder indirect erhobenen Steuern nicht gerechnet werden dürfen. Die Besteuerung des Privat-E.s, die E.steuer, scheint die billigste zu sein, indem jeder Staatsbürger nach Maßgabe seiner Mittel zur Erhaltung des Staates beizutragen verpflichtet ist; in der Praxis aber zeigte sie sich noch immer als diejenige, welche die Steuerpflichtigen am meisten belästigt, indem sie eine genaue Untersuchung der Privatverhältnisse herbeiführt, weil ferner bei dem Schwanken des E.s ein exacter und gerechter Steueransatz fast eine Unmöglichkeit ist, der Unredliche einen Theil der Last von sich abwälzen kann, endlich die Besteuerung des E.s der Staatsgläubiger eigentlich eine Herabsetzung des Zinsfußes bedeutet. England hatte die E. unter dem jüngeren Pitt u. trug sie mit Unwillen; 1842 hat sie Robert Peel abermals eingeführt, als die Whigs ein Deficit der Staatseinnahmen herbeigeführt hatten; sie ist, obwohl nur für einige Jahre bewilligt, nahe daran eine ständige Steuer zu werden, insofern es keinen Anschein hat, als ob England derselben sobald wieder wird entbehren können. Einkorn (Triticum monococcum), <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0519" n="518"/> E. der Zahl, die Eins, dann E.en der Zahlen, Maße, Gewichte, in der Logik der Merkmale, Begriffe und Gedanken, in der Kunst u. Wissenschaft die Uebereinstimmung der Theile (moralische, ästhetische E. u. s. w., vgl. Drama) eines Ganzen; in der Rechtswissenschaft E. der Personen, welche um ihres gegenseitigen Verhältnisses willen nur als Eine angesehen werden, z. B. Corporationen; endlich wird E. auch häufig in der Bedeutung von Einigkeit u. 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Einhorn, ein Thier, über dessen Existenz man bis jetzt noch nicht völlig im Gewissen ist. Schon die Alten erwähnen seiner als eines wilden, unbändigen Thieres von Pferdsgestalt mit einem langen geraden Horne auf der Stirne. Der Glaube daran erhielt sich bis in die neuere Zeit und verbreitete sich allgemein. Da es indeß nie gesehen wurde, denn auch die Alten beschreiben es nur nach der Sage, so wurde es den fabelhaften Thieren zugewiesen. Erst neuere Reisende (Rüppell, Catte, Rußegger, Baron von Müller) sprechen wieder für die wirkliche Existenz dieses Thieres, gestützt auf Nachrichten, die ihnen in Afrika zukamen, auf die weite Verbreitung derselben Sage unter den entferntesten afrikan. Völkerstämmen und auf einzelne daselbst gefundene rohe Zeichnungen des Thieres. Es scheint indeß eine Verwechslung mit einer Antilopenart stattzufinden.
Einhorn, bei der russ. Artillerie Haubitze mit langer Röhre und hinten abgerundeter kegelförmiger Kammer.
Einjährige Pflanzen, sind solche, die vom Frühjahr bis in den Spätherbst den Kreislauf ihrer Vegetation vollenden, d. h. keimen, vollkommen auswachsen, blühen, ihre Samen zur Reise bringen, und dann absterben. Die in der Ziergärtnerei verwendeten einj. Pfl. werden häufig Sommerpflanzen, Sommerblumen genannt.
Einjähriger Krieg, bayer. Erbfolgekrieg, 1778 bis Mai 1779.
Einkindschaft, obrigkeitlich genehmigter Vertrag in die 2. Ehe eintretender Eltern unter sich und mit den Kindern 1. Ehe, daß die letztern (Vorkinder) gegenüber dem Stiefvater od. der Stiefmutter in das Familienverhältniß leiblicher erbfähiger Kinder eintreten. Kommt nur in einzelnen Orten vor in Franken, Schwaben und am Rhein; in manchen Landrechten ist das ganze Institut verboten.
Einkommen, der Ertrag der Arbeit oder des reinen Vermögens nach bestimmten Zeiträumen berechnet, wie sich derselbe nach Abzug aller nöthigen Kosten herausstellt (bei Geschäften also die Netto-, nicht die Bruttoeinnahme). Man unterscheidet ferner ein regelmäßiges, directes E., das sich aus einer Arbeit oder dem Vermögen mehr oder weniger bestimmt ergibt, und ein accidentielles, zufälliges oder indirectes, das aus Nebendingen entsteht. Staats-E. heißt das Ergebniß der Steuern, welche die Regierung bezieht. National-E. die Gesammtsumme des E.s aller Privaten sowie dessen, was dem Staate unmittelbar zufällt, wozu aber die von den Staatsangehörigen direct oder indirect erhobenen Steuern nicht gerechnet werden dürfen. Die Besteuerung des Privat-E.s, die E.steuer, scheint die billigste zu sein, indem jeder Staatsbürger nach Maßgabe seiner Mittel zur Erhaltung des Staates beizutragen verpflichtet ist; in der Praxis aber zeigte sie sich noch immer als diejenige, welche die Steuerpflichtigen am meisten belästigt, indem sie eine genaue Untersuchung der Privatverhältnisse herbeiführt, weil ferner bei dem Schwanken des E.s ein exacter und gerechter Steueransatz fast eine Unmöglichkeit ist, der Unredliche einen Theil der Last von sich abwälzen kann, endlich die Besteuerung des E.s der Staatsgläubiger eigentlich eine Herabsetzung des Zinsfußes bedeutet. England hatte die E. unter dem jüngeren Pitt u. trug sie mit Unwillen; 1842 hat sie Robert Peel abermals eingeführt, als die Whigs ein Deficit der Staatseinnahmen herbeigeführt hatten; sie ist, obwohl nur für einige Jahre bewilligt, nahe daran eine ständige Steuer zu werden, insofern es keinen Anschein hat, als ob England derselben sobald wieder wird entbehren können.
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Zitationshilfe: | Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/519>, abgerufen am 29.06.2024. |