Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

Bild:
<< vorherige Seite


Juristenrecht, oft der verpönte Gegensatz des in Formeln und dürren Sätzen verkünstelten gelehrten Rechtes gegen das lebendige, natürliche Volksrecht. Ein mit Irrthum untermischter Streit (Beseler und Puchta). Das entscheidende Moment liegt auch beim J. nicht in dem Willen der Juristen - sie wollen nur das Recht erkennen und darstellen, nicht neues Recht erzeugen - wohl aber in der Autorität der Juristen. Wie die Wissenschaft das Rechtsbewußtsein aufklärt und erweitert, so übt sie auch Autorität aus, und wie die Juristen einer Zeit die Rechtsordnung verstehen, so wird sie auch um ihrer Autorität willen größtentheils anerkannt.


Juristische Person, außer dem einzelnen Menschen ein künstliches, durch bloße Fiction angenommenes Rechtssubject, Träger von Rechtsverhältnissen (Gemeinden, Corporationen, Stiftungen, Fiscus), auch moralische P. genannt.


Jury, Schwurgericht, das, einheimisch in England für Straf- u. Civilprocesse, übertragen nach Nordamerika und Australien, für Strafsachen mit wesentlichen Abänderungen nach Frankreich; in neuerer Zeit in mehren Staaten Deutschlands und in der Schweiz bald mehr dem Vorbilde Englands, bald Frankreichs nachgebildet. Das Wesen der J. liegt in den 3 Puncten: 1. öffentliches und mündliches Verfahren; 2. keine festen Beweisregeln, sondern freie, gewissenhafte Ueberzeugung; 3. Geschworne aus dem Volke, je für den einzelnen Fall oder für die Sitzungsperiode gewählt, mit der Aufgabe, die Schuldfrage zu bejahen oder zu verneinen (es gibt keine Verdachtsurtheile oder absolutiones ab instantia), worauf die vorsitzenden Richter (Assisenrichter) die Strafe oder die Freisprechung erkennen. Nach der Voruntersuchung entscheidet in England die Anklage- oder kleine J. über die Zulassung der Anklage, anderwärts kommt diese Function der Anklagekammer zu. Aus der Wahlliste des Landes - für deren Erstellung verschiedene Vorsichtsmaßregeln (Census, Ehrenfähigkeit u. s. w.) gelten - werden durchs Loos 36 Namen gezogen, von denen der Staatsanwalt und der Angeklagte jeder 12 ausschließen (recusiren) kann; die 12 Uebrigbleibenden bilden dann die Urtheils- J. Von diesen führen in England der Ankläger und Vertheidiger (Kreuzverhör der Zeugen), in Frankreich der Assisenpräsident das gesammte An- u. Entschuldigungsmaterial vor, auf das gestützt dann die förmliche Anklage und Vertheidigung folgt. Der Assisenpräsident gibt hierauf sein Resume (Schlußbetrachtung über all das vorgebrachte Material und Erläuterung der Rechts fragen, in England nur das letztere) und der Assisenhof legt den Geschwornen die bestimmten Schuldfragen vor. Diese ziehen sich in ihr Berathungszimmer zurück und wenn sie sich geeinigt haben (in England erfordert es Einstimmigkeit, in Frankreich 2/3 Stimmen für die Schuld), kehren sie wieder in den Gerichtssaal und verkünden durch den Obmann ihren Spruch. Lautet derselbe auf Schuld, so erkennen die Assisenrichter alsdann auf die gesetzliche Strafe. Es gibt keine Appellation. Wären aber gesetzliche Vorschriften nicht beobachtet worden, so kann von dem Cassationsgericht das Urtheil gestürzt werden, in welchem Fall ein neues Schwurgericht zu bilden ist und die Verhandlung von neuem beginnt.


Jus, Mehrzahl jura, Recht. Rechte, auch die Kenntniß derselben, die Rechtswissenschaft, jurisprudentia. Die alten Römer verstanden unter j. alles, was recht und billig ist, näher das, was durch ein Gesetz (lex), d. h. durch einen vom Volke genehmigten Beschluß (Plebiscit) verordnet wurde. - J. actionum, Klagenrecht; j. advocatiae ecclesiasticae, Recht des Staates, die Kirche zu schützen; j. canonicum, das Kirchenrecht; j. civile, gemeines bürgerliches Recht, Privatrecht; j. consuetudinarium Gewohnheitsrecht; j. fortioris, das Recht des Stärkern, das Faust- oder Schwertrecht; j. gentium, Völkerrecht; j. naturale, Naturrecht; j. in re Recht an einer fremden Sache (Servitut); j. praesentandi, Präsentationsrecht, das Recht, Jemanden für ein Amt mit der Erwartung vorzuschlagen, daß man den Vorschlag berücksichtiget; j. publicum, öffentliches Recht;


Juristenrecht, oft der verpönte Gegensatz des in Formeln und dürren Sätzen verkünstelten gelehrten Rechtes gegen das lebendige, natürliche Volksrecht. Ein mit Irrthum untermischter Streit (Beseler und Puchta). Das entscheidende Moment liegt auch beim J. nicht in dem Willen der Juristen – sie wollen nur das Recht erkennen und darstellen, nicht neues Recht erzeugen – wohl aber in der Autorität der Juristen. Wie die Wissenschaft das Rechtsbewußtsein aufklärt und erweitert, so übt sie auch Autorität aus, und wie die Juristen einer Zeit die Rechtsordnung verstehen, so wird sie auch um ihrer Autorität willen größtentheils anerkannt.


Juristische Person, außer dem einzelnen Menschen ein künstliches, durch bloße Fiction angenommenes Rechtssubject, Träger von Rechtsverhältnissen (Gemeinden, Corporationen, Stiftungen, Fiscus), auch moralische P. genannt.


Jury, Schwurgericht, das, einheimisch in England für Straf- u. Civilprocesse, übertragen nach Nordamerika und Australien, für Strafsachen mit wesentlichen Abänderungen nach Frankreich; in neuerer Zeit in mehren Staaten Deutschlands und in der Schweiz bald mehr dem Vorbilde Englands, bald Frankreichs nachgebildet. Das Wesen der J. liegt in den 3 Puncten: 1. öffentliches und mündliches Verfahren; 2. keine festen Beweisregeln, sondern freie, gewissenhafte Ueberzeugung; 3. Geschworne aus dem Volke, je für den einzelnen Fall oder für die Sitzungsperiode gewählt, mit der Aufgabe, die Schuldfrage zu bejahen oder zu verneinen (es gibt keine Verdachtsurtheile oder absolutiones ab instantia), worauf die vorsitzenden Richter (Assisenrichter) die Strafe oder die Freisprechung erkennen. Nach der Voruntersuchung entscheidet in England die Anklage- oder kleine J. über die Zulassung der Anklage, anderwärts kommt diese Function der Anklagekammer zu. Aus der Wahlliste des Landes – für deren Erstellung verschiedene Vorsichtsmaßregeln (Census, Ehrenfähigkeit u. s. w.) gelten – werden durchs Loos 36 Namen gezogen, von denen der Staatsanwalt und der Angeklagte jeder 12 ausschließen (recusiren) kann; die 12 Uebrigbleibenden bilden dann die Urtheils- J. Von diesen führen in England der Ankläger und Vertheidiger (Kreuzverhör der Zeugen), in Frankreich der Assisenpräsident das gesammte An- u. Entschuldigungsmaterial vor, auf das gestützt dann die förmliche Anklage und Vertheidigung folgt. Der Assisenpräsident gibt hierauf sein Resumé (Schlußbetrachtung über all das vorgebrachte Material und Erläuterung der Rechts fragen, in England nur das letztere) und der Assisenhof legt den Geschwornen die bestimmten Schuldfragen vor. Diese ziehen sich in ihr Berathungszimmer zurück und wenn sie sich geeinigt haben (in England erfordert es Einstimmigkeit, in Frankreich 2/3 Stimmen für die Schuld), kehren sie wieder in den Gerichtssaal und verkünden durch den Obmann ihren Spruch. Lautet derselbe auf Schuld, so erkennen die Assisenrichter alsdann auf die gesetzliche Strafe. Es gibt keine Appellation. Wären aber gesetzliche Vorschriften nicht beobachtet worden, so kann von dem Cassationsgericht das Urtheil gestürzt werden, in welchem Fall ein neues Schwurgericht zu bilden ist und die Verhandlung von neuem beginnt.


Jus, Mehrzahl jura, Recht. Rechte, auch die Kenntniß derselben, die Rechtswissenschaft, jurisprudentia. Die alten Römer verstanden unter j. alles, was recht und billig ist, näher das, was durch ein Gesetz (lex), d. h. durch einen vom Volke genehmigten Beschluß (Plebiscit) verordnet wurde. – J. actionum, Klagenrecht; j. advocatiae ecclesiasticae, Recht des Staates, die Kirche zu schützen; j. canonicum, das Kirchenrecht; j. civile, gemeines bürgerliches Recht, Privatrecht; j. consuetudinarium Gewohnheitsrecht; j. fortioris, das Recht des Stärkern, das Faust- oder Schwertrecht; j. gentium, Völkerrecht; j. naturale, Naturrecht; j. in re Recht an einer fremden Sache (Servitut); j. praesentandi, Präsentationsrecht, das Recht, Jemanden für ein Amt mit der Erwartung vorzuschlagen, daß man den Vorschlag berücksichtiget; j. publicum, öffentliches Recht;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p>
            <pb facs="#f0519" n="518"/>
          </p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Juristenrecht</hi>, oft der verpönte Gegensatz des in Formeln und dürren Sätzen verkünstelten gelehrten Rechtes gegen das lebendige, natürliche Volksrecht. Ein mit Irrthum untermischter Streit (Beseler und Puchta). Das entscheidende Moment liegt auch beim J. nicht in dem Willen der Juristen &#x2013; sie wollen nur das Recht erkennen und darstellen, nicht neues Recht erzeugen &#x2013; wohl aber in der Autorität der Juristen. Wie die Wissenschaft das Rechtsbewußtsein aufklärt und erweitert, so übt sie auch Autorität aus, und wie die Juristen einer Zeit die Rechtsordnung verstehen, so wird sie auch um ihrer Autorität willen größtentheils anerkannt.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Juristische Person</hi>, außer dem einzelnen Menschen ein künstliches, durch bloße Fiction angenommenes Rechtssubject, Träger von Rechtsverhältnissen (Gemeinden, Corporationen, Stiftungen, Fiscus), auch <hi rendition="#g">moralische</hi> P. genannt.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Jury</hi>, Schwurgericht, das, einheimisch in England für Straf- u. Civilprocesse, übertragen nach Nordamerika und Australien, für Strafsachen mit wesentlichen Abänderungen nach Frankreich; in neuerer Zeit in mehren Staaten Deutschlands und in der Schweiz bald mehr dem Vorbilde Englands, bald Frankreichs nachgebildet. Das Wesen der J. liegt in den 3 Puncten: 1. öffentliches und mündliches Verfahren; 2. keine festen Beweisregeln, sondern freie, gewissenhafte Ueberzeugung; 3. Geschworne aus dem Volke, je für den einzelnen Fall oder für die Sitzungsperiode gewählt, mit der Aufgabe, die Schuldfrage zu bejahen oder zu verneinen (es gibt keine Verdachtsurtheile oder <hi rendition="#i">absolutiones ab instantia</hi>), worauf die vorsitzenden Richter (Assisenrichter) die Strafe oder die Freisprechung erkennen. Nach der Voruntersuchung entscheidet in England die <hi rendition="#g">Anklage-</hi> oder <hi rendition="#g">kleine</hi> J. über die Zulassung der Anklage, anderwärts kommt diese Function der Anklagekammer zu. Aus der Wahlliste des Landes &#x2013; für deren Erstellung verschiedene Vorsichtsmaßregeln (Census, Ehrenfähigkeit u. s. w.) gelten &#x2013; werden durchs Loos 36 Namen gezogen, von denen der Staatsanwalt und der Angeklagte jeder 12 ausschließen (recusiren) kann; die 12 Uebrigbleibenden bilden dann die <hi rendition="#g">Urtheils-</hi> J. Von diesen führen in England der Ankläger und Vertheidiger (Kreuzverhör der Zeugen), in Frankreich der Assisenpräsident das gesammte An- u. Entschuldigungsmaterial vor, auf das gestützt dann die förmliche Anklage und Vertheidigung folgt. Der Assisenpräsident gibt hierauf sein Resumé (Schlußbetrachtung über all das vorgebrachte Material und Erläuterung der Rechts fragen, in England nur das letztere) und der Assisenhof legt den Geschwornen die bestimmten Schuldfragen vor. Diese ziehen sich in ihr Berathungszimmer zurück und wenn sie sich geeinigt haben (in England erfordert es Einstimmigkeit, in Frankreich <hi rendition="#sup">2</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi> Stimmen für die Schuld), kehren sie wieder in den Gerichtssaal und verkünden durch den Obmann ihren Spruch. Lautet derselbe auf Schuld, so erkennen die Assisenrichter alsdann auf die gesetzliche Strafe. Es gibt keine Appellation. Wären aber gesetzliche Vorschriften nicht beobachtet worden, so kann von dem Cassationsgericht das Urtheil gestürzt werden, in welchem Fall ein neues Schwurgericht zu bilden ist und die Verhandlung von neuem beginnt.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Jus</hi>, Mehrzahl <hi rendition="#i">jura</hi>, Recht. Rechte, auch die Kenntniß derselben, die Rechtswissenschaft, <hi rendition="#i">jurisprudentia</hi>. Die alten Römer verstanden unter <hi rendition="#i">j</hi>. alles, was recht und billig ist, näher das, was durch ein Gesetz <hi rendition="#i">(lex)</hi>, d. h. durch einen vom Volke genehmigten Beschluß (Plebiscit) verordnet wurde. &#x2013; <hi rendition="#i">J. <hi rendition="#g">actionum</hi></hi>, Klagenrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">advocatiae ecclesiasticae</hi></hi>, Recht des Staates, die Kirche zu schützen; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">canonicum</hi></hi>, das Kirchenrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">civile</hi></hi>, gemeines bürgerliches Recht, Privatrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">consuetudinarium</hi></hi> Gewohnheitsrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">fortioris</hi></hi>, das Recht des Stärkern, das Faust- oder Schwertrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">gentium</hi></hi>, Völkerrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">naturale</hi></hi>, Naturrecht; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">in re</hi></hi> Recht an einer fremden Sache (Servitut); <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">praesentandi</hi></hi>, Präsentationsrecht, das Recht, Jemanden für ein Amt mit der Erwartung vorzuschlagen, daß man den Vorschlag berücksichtiget; <hi rendition="#i">j. <hi rendition="#g">publicum</hi></hi>, öffentliches Recht;
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[518/0519] Juristenrecht, oft der verpönte Gegensatz des in Formeln und dürren Sätzen verkünstelten gelehrten Rechtes gegen das lebendige, natürliche Volksrecht. Ein mit Irrthum untermischter Streit (Beseler und Puchta). Das entscheidende Moment liegt auch beim J. nicht in dem Willen der Juristen – sie wollen nur das Recht erkennen und darstellen, nicht neues Recht erzeugen – wohl aber in der Autorität der Juristen. Wie die Wissenschaft das Rechtsbewußtsein aufklärt und erweitert, so übt sie auch Autorität aus, und wie die Juristen einer Zeit die Rechtsordnung verstehen, so wird sie auch um ihrer Autorität willen größtentheils anerkannt. Juristische Person, außer dem einzelnen Menschen ein künstliches, durch bloße Fiction angenommenes Rechtssubject, Träger von Rechtsverhältnissen (Gemeinden, Corporationen, Stiftungen, Fiscus), auch moralische P. genannt. Jury, Schwurgericht, das, einheimisch in England für Straf- u. Civilprocesse, übertragen nach Nordamerika und Australien, für Strafsachen mit wesentlichen Abänderungen nach Frankreich; in neuerer Zeit in mehren Staaten Deutschlands und in der Schweiz bald mehr dem Vorbilde Englands, bald Frankreichs nachgebildet. Das Wesen der J. liegt in den 3 Puncten: 1. öffentliches und mündliches Verfahren; 2. keine festen Beweisregeln, sondern freie, gewissenhafte Ueberzeugung; 3. Geschworne aus dem Volke, je für den einzelnen Fall oder für die Sitzungsperiode gewählt, mit der Aufgabe, die Schuldfrage zu bejahen oder zu verneinen (es gibt keine Verdachtsurtheile oder absolutiones ab instantia), worauf die vorsitzenden Richter (Assisenrichter) die Strafe oder die Freisprechung erkennen. Nach der Voruntersuchung entscheidet in England die Anklage- oder kleine J. über die Zulassung der Anklage, anderwärts kommt diese Function der Anklagekammer zu. Aus der Wahlliste des Landes – für deren Erstellung verschiedene Vorsichtsmaßregeln (Census, Ehrenfähigkeit u. s. w.) gelten – werden durchs Loos 36 Namen gezogen, von denen der Staatsanwalt und der Angeklagte jeder 12 ausschließen (recusiren) kann; die 12 Uebrigbleibenden bilden dann die Urtheils- J. Von diesen führen in England der Ankläger und Vertheidiger (Kreuzverhör der Zeugen), in Frankreich der Assisenpräsident das gesammte An- u. Entschuldigungsmaterial vor, auf das gestützt dann die förmliche Anklage und Vertheidigung folgt. Der Assisenpräsident gibt hierauf sein Resumé (Schlußbetrachtung über all das vorgebrachte Material und Erläuterung der Rechts fragen, in England nur das letztere) und der Assisenhof legt den Geschwornen die bestimmten Schuldfragen vor. Diese ziehen sich in ihr Berathungszimmer zurück und wenn sie sich geeinigt haben (in England erfordert es Einstimmigkeit, in Frankreich 2/3 Stimmen für die Schuld), kehren sie wieder in den Gerichtssaal und verkünden durch den Obmann ihren Spruch. Lautet derselbe auf Schuld, so erkennen die Assisenrichter alsdann auf die gesetzliche Strafe. Es gibt keine Appellation. Wären aber gesetzliche Vorschriften nicht beobachtet worden, so kann von dem Cassationsgericht das Urtheil gestürzt werden, in welchem Fall ein neues Schwurgericht zu bilden ist und die Verhandlung von neuem beginnt. Jus, Mehrzahl jura, Recht. Rechte, auch die Kenntniß derselben, die Rechtswissenschaft, jurisprudentia. Die alten Römer verstanden unter j. alles, was recht und billig ist, näher das, was durch ein Gesetz (lex), d. h. durch einen vom Volke genehmigten Beschluß (Plebiscit) verordnet wurde. – J. actionum, Klagenrecht; j. advocatiae ecclesiasticae, Recht des Staates, die Kirche zu schützen; j. canonicum, das Kirchenrecht; j. civile, gemeines bürgerliches Recht, Privatrecht; j. consuetudinarium Gewohnheitsrecht; j. fortioris, das Recht des Stärkern, das Faust- oder Schwertrecht; j. gentium, Völkerrecht; j. naturale, Naturrecht; j. in re Recht an einer fremden Sache (Servitut); j. praesentandi, Präsentationsrecht, das Recht, Jemanden für ein Amt mit der Erwartung vorzuschlagen, daß man den Vorschlag berücksichtiget; j. publicum, öffentliches Recht;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T11:47:08Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T11:47:08Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/519
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/519>, abgerufen am 09.11.2024.