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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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bischöflichen sich geltend machte. Anfangs waren diese K. ein den Händen der Cistercienser, seit Gregor IX. (1227 bis 1241) in denen der Dominikaner und wurden ständig in Italien 1251 (nachdem Kaiser Friedrich II. für Ketzer den Feuertod u. Vermögensverlust verordnet hatte), in Spanien, Portugal, Frankreich. In der Republik Venedig wurde die kirchliche Inquisition durch die Dogen 1249 dauernd, in Frankreich durch Philipp den Schönen 1312 für längere Zeit zur Staatsinquisition, 1478 aber kam die span. und 1492 die portugies. Hof- und Staatsinquisition (s. Ketzergericht, weltliches) auf, die mit der kirchlichen zusammenschmolz, aber nichts weniger als einen vorherrschend kirchlichen Charakter oder das Wohlgefallen der Päpste für sich hatte. Im deutschen Reiche versuchte man die Einführung eines ständigen K.es, allein das Treiben des Konrad von Marburg (s. d. Art.) in Norddeutschland vereitelte den Versuch. In Deutschland und England blieb die kirchliche Inquisition bei den bischöflichen Ordinariaten. Nachdem in Frankreich die inquisitorischen Staatsgerichtshöfe besonders gegen die Tempelherren gebraucht worden waren und im Reformationszeitalter viele Calvinisten, 1528 sogar den eigenen Großinquisitor Louis de Rochette verbrannt hatten, kam 1559 das K. an die Parlamente, 1560 aber an die Bischöfe u. 1635 wurde in Frankreich der letzte Ketzer verbrannt. Im 16. Jahrh. aber erhielt das K. seine heutige Gestaltung. Paul III. bestellte nämlich 1542 als Generalinquisitoren für die ganze kathol. Welt 6 Cardinäle, Pius V. (1566 bis 1572) vermehrte die Zahl auf 8 u. verlieh ihnen ausgedehnte Vollmachten, Sixtus V. (1585-1590) endlich stellte dieses K. als sacrum officium oder congregatio inquisitionis an die Spitze der 15 Cardinalscongregationen. Zur Competenz des K.es gehören: offenkundige Häresie, Schisma, Apostasie, Magie u. Aberglauben anderer Art, Mißbrauch der hl. Sacramente, endlich Fälle, die das Vorhandensein einer Häresie vermuthen lassen. Im Mittelalter war die Competenz der K.e umfassender, das Strafrecht aller Länder blutig, der Tod die allgemeine Strafe hartnäckiger Ketzerei, aber bei weitem die meisten Angeschuldigten kamen mit Kirchenbußen davon, deren Erstehung nicht als schimpflich betrachtet wurde. Innocenz IV. hatte 1252 verordnet, daß die K.e ausnahmsweise (denn sonst war dies bei geistlichen Gerichten niemals der Fall) auch die Folter anwenden dürften, aber mit den Strafgesetzgebungen der verschiedenen Länder milderten sich auch die Strafen der K.e, die Folter, von vornherein nur mit großen Beschränkungen gebraucht, verschwand. bevor sie in weltlichen Gerichtshöfen aufgegeben wurde. Die Zusammensetzung sowie der Geschäftsgang der kirchlichen Inquisition lassen heutzutage nichts zu wünschen übrig. Daß Inquisitionen aller Art seit dem 16. Jahrh. bei allen protestantischen Sekten einheimisch wurden, und z. B. in Großbritannien in Verfolgung von Katholiken, bei uns in Verfolgung von Hexen das strengste kirchliche K. überboten, sind bekannte Thatsachen.


Ketzergericht, weltliches, Staats-Inquisitionen, kamen auf, indem sich die Staatsgewalt der kirchlichen Inquisition bemächtigte, die Competenz derselben beliebig erweiterte und diese Einrichtung hinter dem Schilde des Eifers für den Glauben für Erreichung besonderer politischer Zwecke ausbeutete. So in Venedig 1249, wo übrigens das K. 1289 päpstliche Bestätigung erlangte und bis 1787 fortbestand; so in Frankreich, wo die Inquisition 1312-1560 mehr oder minder den Interessen des Königthums dienstbar sein mußte. In Portugal wurde die alte kirchliche Inquisition 1492 zur Hof- und Staatsinquisition und blieb es bis 1821; von Portugal aus wurde sie 1580 nach Goa in Ostindien verpflanzt und hier 1815 aufgehoben. Uebrigens verfuhr das portugies. K. von vornherein ziemlich mild und ließ namentlich Appellationen nach Rom zu: was in Spanien selten der Fall war. Die ungleich mehr verschrieene als schreckliche span. Staatsinquisition kam unter Ferdinand und Isabella in Castilien auf. In Aragonien fristete die alte kirchliche Inquisition noch lange ihren

bischöflichen sich geltend machte. Anfangs waren diese K. ein den Händen der Cistercienser, seit Gregor IX. (1227 bis 1241) in denen der Dominikaner und wurden ständig in Italien 1251 (nachdem Kaiser Friedrich II. für Ketzer den Feuertod u. Vermögensverlust verordnet hatte), in Spanien, Portugal, Frankreich. In der Republik Venedig wurde die kirchliche Inquisition durch die Dogen 1249 dauernd, in Frankreich durch Philipp den Schönen 1312 für längere Zeit zur Staatsinquisition, 1478 aber kam die span. und 1492 die portugies. Hof- und Staatsinquisition (s. Ketzergericht, weltliches) auf, die mit der kirchlichen zusammenschmolz, aber nichts weniger als einen vorherrschend kirchlichen Charakter oder das Wohlgefallen der Päpste für sich hatte. Im deutschen Reiche versuchte man die Einführung eines ständigen K.es, allein das Treiben des Konrad von Marburg (s. d. Art.) in Norddeutschland vereitelte den Versuch. In Deutschland und England blieb die kirchliche Inquisition bei den bischöflichen Ordinariaten. Nachdem in Frankreich die inquisitorischen Staatsgerichtshöfe besonders gegen die Tempelherren gebraucht worden waren und im Reformationszeitalter viele Calvinisten, 1528 sogar den eigenen Großinquisitor Louis de Rochette verbrannt hatten, kam 1559 das K. an die Parlamente, 1560 aber an die Bischöfe u. 1635 wurde in Frankreich der letzte Ketzer verbrannt. Im 16. Jahrh. aber erhielt das K. seine heutige Gestaltung. Paul III. bestellte nämlich 1542 als Generalinquisitoren für die ganze kathol. Welt 6 Cardinäle, Pius V. (1566 bis 1572) vermehrte die Zahl auf 8 u. verlieh ihnen ausgedehnte Vollmachten, Sixtus V. (1585–1590) endlich stellte dieses K. als sacrum officium oder congregatio inquisitionis an die Spitze der 15 Cardinalscongregationen. Zur Competenz des K.es gehören: offenkundige Häresie, Schisma, Apostasie, Magie u. Aberglauben anderer Art, Mißbrauch der hl. Sacramente, endlich Fälle, die das Vorhandensein einer Häresie vermuthen lassen. Im Mittelalter war die Competenz der K.e umfassender, das Strafrecht aller Länder blutig, der Tod die allgemeine Strafe hartnäckiger Ketzerei, aber bei weitem die meisten Angeschuldigten kamen mit Kirchenbußen davon, deren Erstehung nicht als schimpflich betrachtet wurde. Innocenz IV. hatte 1252 verordnet, daß die K.e ausnahmsweise (denn sonst war dies bei geistlichen Gerichten niemals der Fall) auch die Folter anwenden dürften, aber mit den Strafgesetzgebungen der verschiedenen Länder milderten sich auch die Strafen der K.e, die Folter, von vornherein nur mit großen Beschränkungen gebraucht, verschwand. bevor sie in weltlichen Gerichtshöfen aufgegeben wurde. Die Zusammensetzung sowie der Geschäftsgang der kirchlichen Inquisition lassen heutzutage nichts zu wünschen übrig. Daß Inquisitionen aller Art seit dem 16. Jahrh. bei allen protestantischen Sekten einheimisch wurden, und z. B. in Großbritannien in Verfolgung von Katholiken, bei uns in Verfolgung von Hexen das strengste kirchliche K. überboten, sind bekannte Thatsachen.


Ketzergericht, weltliches, Staats-Inquisitionen, kamen auf, indem sich die Staatsgewalt der kirchlichen Inquisition bemächtigte, die Competenz derselben beliebig erweiterte und diese Einrichtung hinter dem Schilde des Eifers für den Glauben für Erreichung besonderer politischer Zwecke ausbeutete. So in Venedig 1249, wo übrigens das K. 1289 päpstliche Bestätigung erlangte und bis 1787 fortbestand; so in Frankreich, wo die Inquisition 1312–1560 mehr oder minder den Interessen des Königthums dienstbar sein mußte. In Portugal wurde die alte kirchliche Inquisition 1492 zur Hof- und Staatsinquisition und blieb es bis 1821; von Portugal aus wurde sie 1580 nach Goa in Ostindien verpflanzt und hier 1815 aufgehoben. Uebrigens verfuhr das portugies. K. von vornherein ziemlich mild und ließ namentlich Appellationen nach Rom zu: was in Spanien selten der Fall war. Die ungleich mehr verschrieene als schreckliche span. Staatsinquisition kam unter Ferdinand und Isabella in Castilien auf. In Aragonien fristete die alte kirchliche Inquisition noch lange ihren

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[582/0583] bischöflichen sich geltend machte. Anfangs waren diese K. ein den Händen der Cistercienser, seit Gregor IX. (1227 bis 1241) in denen der Dominikaner und wurden ständig in Italien 1251 (nachdem Kaiser Friedrich II. für Ketzer den Feuertod u. Vermögensverlust verordnet hatte), in Spanien, Portugal, Frankreich. In der Republik Venedig wurde die kirchliche Inquisition durch die Dogen 1249 dauernd, in Frankreich durch Philipp den Schönen 1312 für längere Zeit zur Staatsinquisition, 1478 aber kam die span. und 1492 die portugies. Hof- und Staatsinquisition (s. Ketzergericht, weltliches) auf, die mit der kirchlichen zusammenschmolz, aber nichts weniger als einen vorherrschend kirchlichen Charakter oder das Wohlgefallen der Päpste für sich hatte. Im deutschen Reiche versuchte man die Einführung eines ständigen K.es, allein das Treiben des Konrad von Marburg (s. d. Art.) in Norddeutschland vereitelte den Versuch. In Deutschland und England blieb die kirchliche Inquisition bei den bischöflichen Ordinariaten. Nachdem in Frankreich die inquisitorischen Staatsgerichtshöfe besonders gegen die Tempelherren gebraucht worden waren und im Reformationszeitalter viele Calvinisten, 1528 sogar den eigenen Großinquisitor Louis de Rochette verbrannt hatten, kam 1559 das K. an die Parlamente, 1560 aber an die Bischöfe u. 1635 wurde in Frankreich der letzte Ketzer verbrannt. Im 16. Jahrh. aber erhielt das K. seine heutige Gestaltung. Paul III. bestellte nämlich 1542 als Generalinquisitoren für die ganze kathol. Welt 6 Cardinäle, Pius V. (1566 bis 1572) vermehrte die Zahl auf 8 u. verlieh ihnen ausgedehnte Vollmachten, Sixtus V. (1585–1590) endlich stellte dieses K. als sacrum officium oder congregatio inquisitionis an die Spitze der 15 Cardinalscongregationen. Zur Competenz des K.es gehören: offenkundige Häresie, Schisma, Apostasie, Magie u. Aberglauben anderer Art, Mißbrauch der hl. Sacramente, endlich Fälle, die das Vorhandensein einer Häresie vermuthen lassen. Im Mittelalter war die Competenz der K.e umfassender, das Strafrecht aller Länder blutig, der Tod die allgemeine Strafe hartnäckiger Ketzerei, aber bei weitem die meisten Angeschuldigten kamen mit Kirchenbußen davon, deren Erstehung nicht als schimpflich betrachtet wurde. Innocenz IV. hatte 1252 verordnet, daß die K.e ausnahmsweise (denn sonst war dies bei geistlichen Gerichten niemals der Fall) auch die Folter anwenden dürften, aber mit den Strafgesetzgebungen der verschiedenen Länder milderten sich auch die Strafen der K.e, die Folter, von vornherein nur mit großen Beschränkungen gebraucht, verschwand. bevor sie in weltlichen Gerichtshöfen aufgegeben wurde. Die Zusammensetzung sowie der Geschäftsgang der kirchlichen Inquisition lassen heutzutage nichts zu wünschen übrig. Daß Inquisitionen aller Art seit dem 16. Jahrh. bei allen protestantischen Sekten einheimisch wurden, und z. B. in Großbritannien in Verfolgung von Katholiken, bei uns in Verfolgung von Hexen das strengste kirchliche K. überboten, sind bekannte Thatsachen. Ketzergericht, weltliches, Staats-Inquisitionen, kamen auf, indem sich die Staatsgewalt der kirchlichen Inquisition bemächtigte, die Competenz derselben beliebig erweiterte und diese Einrichtung hinter dem Schilde des Eifers für den Glauben für Erreichung besonderer politischer Zwecke ausbeutete. So in Venedig 1249, wo übrigens das K. 1289 päpstliche Bestätigung erlangte und bis 1787 fortbestand; so in Frankreich, wo die Inquisition 1312–1560 mehr oder minder den Interessen des Königthums dienstbar sein mußte. In Portugal wurde die alte kirchliche Inquisition 1492 zur Hof- und Staatsinquisition und blieb es bis 1821; von Portugal aus wurde sie 1580 nach Goa in Ostindien verpflanzt und hier 1815 aufgehoben. Uebrigens verfuhr das portugies. K. von vornherein ziemlich mild und ließ namentlich Appellationen nach Rom zu: was in Spanien selten der Fall war. Die ungleich mehr verschrieene als schreckliche span. Staatsinquisition kam unter Ferdinand und Isabella in Castilien auf. In Aragonien fristete die alte kirchliche Inquisition noch lange ihren

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/583>, abgerufen am 23.11.2024.