Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.Einweisung in den Besitz eines Grundstückes (vestitura als Folge der Salung, Auflassung), dann thatsächl. Herrschaft über ein Grundstück, zuweilen auch das Grundstück selbst, endlich auch angewendet auf fahrende Habe. Die Arten der G. sind so mannigfaltig als die rechtl. Herrschaftsverhältnisse des Menschen an einer Sache, es gibt also eine Eigen-G. (eigentliche, ledigliche, ledige), Lehens-, Leibzucht-, hofrechtliche, Pacht-, Faustpfands-G. u. s. w. Unterschieden wird die reelle (leibliche, hebbende, saisine de fait) von der ideellen G. (juristischen, saisine de droit). Wer die G. hat, darf sie selber schützen und nur durch Urtheil daraus verdrängt, entwert werden. Die einfache G. wird durch Fortdauer ohne Widerspruch binnen Jahr und Tag (d. h. innerhalb der Gerichtsfrist von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen) zur rechten G., welche gegen alle dinglichen Klagen sichert. Während des 16. Jahrh. drang die röm. und canonische Besitzeslehre in Deutschland ein und es verschwand sogar der Ausdruck G. aus der Volkssprache. - Verschieden von G. ist die Gewähr, jene gehört ins Sachen-, diese ins Obligationsrecht. Gewerk, Handwerk, alle die zu einem Handwerke gehörigen Meister. Gewerkschaften, im Bergbau eine Genossenschaft zum gemeinschaftl. Betrieb einer Grube etc. Gewicht, s. Maß und Gewicht, die G.sangaben bei einzelnen Ländern; Arroba, As etc. Gewissen (lat. conscientia, Bewußtsein), das von Gott in jedes Menschenherz geschriebene Gesetz (Röm. 2, 12 bis 17), woraus das Innewerden des Werthes oder Unwerthes unserer Gedanken, Worte und Werke sowie des Verhältnisses der Seele zu Gott fließt. Das G. setzt vor allem einen freien Willen voraus und muß durch religiöse Erziehung geweckt, gebildet und geleitet werden. Gleich der Erkenntnißkraft des Menschen überhaupt ist sein G. Irrthümern, Selbsttäuschungen und Abschwächungen bis zum Verstummen unterworfen; wie selten die G.haftigkeit, d. h. die Achtsamkeit auf die Stimme des G.s und das rücksichtslose Handeln darnach, wie häufig dagegen die G.losigkeit sei, lehren die Geschichte und das tägliche Leben. Insofern der Einzelne sich als Glied eines Volkes fühlt, in dessen Geschichte die seiner Familie und Person verwoben ist, läßt sich auch von einem Völker-G. sprechen. - G.sfall, Ungewißheit, was wir in einer bestimmten wichtigern Angelegenheit thun sollen, fast immer mit einem Widerstreit der Pflichten verbunden. G.sscrupel, Aengstlichkeit des G.s in unwichtigen Angelegenheiten. Gewissensehe, die lediglich auf Einwilligung der Zusammenlebenden mit Umgehung jeder bürgerl. (Civilehe) u. kirchl. (heimliche Ehe) Rechtsförmlichkeit beruhende Geschlechtsverbindung, mit der Absicht, die Verpflichtungen der ehelichen Verbindung zu erfüllen. Gewissensfreiheit, s. Glaubensfreiheit. Gewissensrath, der vertraute Rathgeber in Gewissensfällen, bei Katholiken gewöhnlich der Beichtvater oder ein anderer Geistlicher. Gewissensvertretung (probatio pro exoneranda conscientia), die Erklärung des Delaten, dem der Haupteid überbunden war, den Schwörsatz an der Stelle des Eides vorerst durch andere Beweismittel darthun zu wollen. Gewißheit, s. Beweis. Gewitter, s. Blitz, Donner. Gewölbe, die aus keilförmigen Steinen im Bogen gebauten Decken über von Mauern umgebene Räume. Der erste auf der Tragmauer liegende Stein heißt der Anfänger, der die höchste Spitze einnehmende der Schlußstein. Ueber die verschiedenen Arten der G. s. Horn-, Kappen-, Kreuz-, Kuppel-, Mulden-, Nischen-, Schnecken-, Spiegel-, Stern-, Tonnen-, Topf-G. Gewohnheitsrecht (consuetudo), die älteste Form, in welcher das Recht erkennbar zu Tage tritt, natürl. Quelle und Fortbildung des Privatrechtes, namentlich bei fast allen jungen Völkern. Es erwächst gleichsam aus den thatsächlichen Verhältnissen, in welche Personen zu den Sachen u. zu einander kommen und bestimmt so eine sittlich feste Ordnung. Das G. ist erkennbar aus Rechtssprichwörtern, Einweisung in den Besitz eines Grundstückes (vestitura als Folge der Salung, Auflassung), dann thatsächl. Herrschaft über ein Grundstück, zuweilen auch das Grundstück selbst, endlich auch angewendet auf fahrende Habe. Die Arten der G. sind so mannigfaltig als die rechtl. Herrschaftsverhältnisse des Menschen an einer Sache, es gibt also eine Eigen-G. (eigentliche, ledigliche, ledige), Lehens-, Leibzucht-, hofrechtliche, Pacht-, Faustpfands-G. u. s. w. Unterschieden wird die reelle (leibliche, hebbende, saisine de fait) von der ideellen G. (juristischen, saisine de droit). Wer die G. hat, darf sie selber schützen und nur durch Urtheil daraus verdrängt, entwert werden. Die einfache G. wird durch Fortdauer ohne Widerspruch binnen Jahr und Tag (d. h. innerhalb der Gerichtsfrist von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen) zur rechten G., welche gegen alle dinglichen Klagen sichert. Während des 16. Jahrh. drang die röm. und canonische Besitzeslehre in Deutschland ein und es verschwand sogar der Ausdruck G. aus der Volkssprache. – Verschieden von G. ist die Gewähr, jene gehört ins Sachen-, diese ins Obligationsrecht. Gewerk, Handwerk, alle die zu einem Handwerke gehörigen Meister. Gewerkschaften, im Bergbau eine Genossenschaft zum gemeinschaftl. Betrieb einer Grube etc. Gewicht, s. Maß und Gewicht, die G.sangaben bei einzelnen Ländern; Arroba, As etc. Gewissen (lat. conscientia, Bewußtsein), das von Gott in jedes Menschenherz geschriebene Gesetz (Röm. 2, 12 bis 17), woraus das Innewerden des Werthes oder Unwerthes unserer Gedanken, Worte und Werke sowie des Verhältnisses der Seele zu Gott fließt. Das G. setzt vor allem einen freien Willen voraus und muß durch religiöse Erziehung geweckt, gebildet und geleitet werden. Gleich der Erkenntnißkraft des Menschen überhaupt ist sein G. Irrthümern, Selbsttäuschungen und Abschwächungen bis zum Verstummen unterworfen; wie selten die G.haftigkeit, d. h. die Achtsamkeit auf die Stimme des G.s und das rücksichtslose Handeln darnach, wie häufig dagegen die G.losigkeit sei, lehren die Geschichte und das tägliche Leben. Insofern der Einzelne sich als Glied eines Volkes fühlt, in dessen Geschichte die seiner Familie und Person verwoben ist, läßt sich auch von einem Völker-G. sprechen. – G.sfall, Ungewißheit, was wir in einer bestimmten wichtigern Angelegenheit thun sollen, fast immer mit einem Widerstreit der Pflichten verbunden. G.sscrupel, Aengstlichkeit des G.s in unwichtigen Angelegenheiten. Gewissensehe, die lediglich auf Einwilligung der Zusammenlebenden mit Umgehung jeder bürgerl. (Civilehe) u. kirchl. (heimliche Ehe) Rechtsförmlichkeit beruhende Geschlechtsverbindung, mit der Absicht, die Verpflichtungen der ehelichen Verbindung zu erfüllen. Gewissensfreiheit, s. Glaubensfreiheit. Gewissensrath, der vertraute Rathgeber in Gewissensfällen, bei Katholiken gewöhnlich der Beichtvater oder ein anderer Geistlicher. Gewissensvertretung (probatio pro exoneranda conscientia), die Erklärung des Delaten, dem der Haupteid überbunden war, den Schwörsatz an der Stelle des Eides vorerst durch andere Beweismittel darthun zu wollen. Gewißheit, s. Beweis. Gewitter, s. Blitz, Donner. Gewölbe, die aus keilförmigen Steinen im Bogen gebauten Decken über von Mauern umgebene Räume. Der erste auf der Tragmauer liegende Stein heißt der Anfänger, der die höchste Spitze einnehmende der Schlußstein. Ueber die verschiedenen Arten der G. s. Horn-, Kappen-, Kreuz-, Kuppel-, Mulden-, Nischen-, Schnecken-, Spiegel-, Stern-, Tonnen-, Topf-G. Gewohnheitsrecht (consuetudo), die älteste Form, in welcher das Recht erkennbar zu Tage tritt, natürl. Quelle und Fortbildung des Privatrechtes, namentlich bei fast allen jungen Völkern. Es erwächst gleichsam aus den thatsächlichen Verhältnissen, in welche Personen zu den Sachen u. zu einander kommen und bestimmt so eine sittlich feste Ordnung. Das G. ist erkennbar aus Rechtssprichwörtern, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0077" n="76"/> Einweisung in den Besitz eines Grundstückes (<hi rendition="#i">vestitura</hi> als Folge der Salung, Auflassung), dann thatsächl. Herrschaft über ein Grundstück, zuweilen auch das Grundstück selbst, endlich auch angewendet auf fahrende Habe. Die Arten der G. sind so mannigfaltig als die rechtl. Herrschaftsverhältnisse des Menschen an einer Sache, es gibt also eine Eigen-G. (eigentliche, ledigliche, ledige), Lehens-, Leibzucht-, hofrechtliche, Pacht-, Faustpfands-G. u. s. w. Unterschieden wird die reelle (leibliche, hebbende, <hi rendition="#i">saisine de fait</hi>) von der ideellen G. (juristischen, <hi rendition="#i">saisine de droit</hi>). Wer die G. hat, darf sie selber schützen und nur durch Urtheil daraus verdrängt, entwert werden. Die einfache G. wird durch Fortdauer ohne Widerspruch binnen Jahr und Tag (d. h. innerhalb der Gerichtsfrist von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen) zur rechten G., welche gegen alle dinglichen Klagen sichert. Während des 16. Jahrh. drang die röm. und canonische Besitzeslehre in Deutschland ein und es verschwand sogar der Ausdruck G. aus der Volkssprache. – Verschieden von G. ist die <hi rendition="#g">Gewähr</hi>, jene gehört ins Sachen-, diese ins Obligationsrecht.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewerk</hi>, Handwerk, alle die zu einem Handwerke gehörigen Meister.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewerkschaften</hi>, im Bergbau eine Genossenschaft zum gemeinschaftl. Betrieb einer Grube etc.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewicht</hi>, s. Maß und Gewicht, die G.sangaben bei einzelnen Ländern; Arroba, As etc.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewissen</hi> (lat. <hi rendition="#i">conscientia</hi>, Bewußtsein), das von Gott in jedes Menschenherz geschriebene Gesetz (Röm. 2, 12 bis 17), woraus das Innewerden des Werthes oder Unwerthes unserer Gedanken, Worte und Werke sowie des Verhältnisses der Seele zu Gott fließt. Das G. setzt vor allem einen freien Willen voraus und muß durch religiöse Erziehung geweckt, gebildet und geleitet werden. Gleich der Erkenntnißkraft des Menschen überhaupt ist sein G. Irrthümern, Selbsttäuschungen und Abschwächungen bis zum Verstummen unterworfen; wie selten die G.<hi rendition="#g">haftigkeit</hi>, d. h. die Achtsamkeit auf die Stimme des G.s und das rücksichtslose Handeln darnach, wie häufig dagegen die G.<hi rendition="#g">losigkeit</hi> sei, lehren die Geschichte und das tägliche Leben. Insofern der Einzelne sich als Glied eines Volkes fühlt, in dessen Geschichte die seiner Familie und Person verwoben ist, läßt sich auch von einem <hi rendition="#g">Völker-G. sprechen</hi>. – G.<hi rendition="#g">sfall</hi>, Ungewißheit, was wir in einer bestimmten wichtigern Angelegenheit thun sollen, fast immer mit einem Widerstreit der Pflichten verbunden. G.<hi rendition="#g">sscrupel</hi>, Aengstlichkeit des G.s in unwichtigen Angelegenheiten.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewissensehe</hi>, die lediglich auf Einwilligung der Zusammenlebenden mit Umgehung jeder bürgerl. (Civilehe) u. kirchl. (heimliche Ehe) Rechtsförmlichkeit beruhende Geschlechtsverbindung, mit der Absicht, die Verpflichtungen der ehelichen Verbindung zu erfüllen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewissensfreiheit</hi>, s. Glaubensfreiheit.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewissensrath</hi>, der vertraute Rathgeber in Gewissensfällen, bei Katholiken gewöhnlich der Beichtvater oder ein anderer Geistlicher.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewissensvertretung</hi><hi rendition="#i">(probatio pro exoneranda conscientia)</hi>, die Erklärung des Delaten, dem der Haupteid überbunden war, den Schwörsatz an der Stelle des Eides vorerst durch andere Beweismittel darthun zu wollen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewißheit</hi>, s. Beweis.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewitter</hi>, s. Blitz, Donner.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewölbe</hi>, die aus keilförmigen Steinen im Bogen gebauten Decken über von Mauern umgebene Räume. Der erste auf der Tragmauer liegende Stein heißt der Anfänger, der die höchste Spitze einnehmende der Schlußstein. Ueber die verschiedenen Arten der G. s. Horn-, Kappen-, Kreuz-, Kuppel-, Mulden-, Nischen-, Schnecken-, Spiegel-, Stern-, Tonnen-, Topf-G.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Gewohnheitsrecht</hi><hi rendition="#i">(consuetudo)</hi>, die älteste Form, in welcher das Recht erkennbar zu Tage tritt, natürl. Quelle und Fortbildung des Privatrechtes, namentlich bei fast allen jungen Völkern. Es erwächst gleichsam aus den thatsächlichen Verhältnissen, in welche Personen zu den Sachen u. zu einander kommen und bestimmt so eine sittlich feste Ordnung. Das G. ist erkennbar aus Rechtssprichwörtern, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0077]
Einweisung in den Besitz eines Grundstückes (vestitura als Folge der Salung, Auflassung), dann thatsächl. Herrschaft über ein Grundstück, zuweilen auch das Grundstück selbst, endlich auch angewendet auf fahrende Habe. Die Arten der G. sind so mannigfaltig als die rechtl. Herrschaftsverhältnisse des Menschen an einer Sache, es gibt also eine Eigen-G. (eigentliche, ledigliche, ledige), Lehens-, Leibzucht-, hofrechtliche, Pacht-, Faustpfands-G. u. s. w. Unterschieden wird die reelle (leibliche, hebbende, saisine de fait) von der ideellen G. (juristischen, saisine de droit). Wer die G. hat, darf sie selber schützen und nur durch Urtheil daraus verdrängt, entwert werden. Die einfache G. wird durch Fortdauer ohne Widerspruch binnen Jahr und Tag (d. h. innerhalb der Gerichtsfrist von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen) zur rechten G., welche gegen alle dinglichen Klagen sichert. Während des 16. Jahrh. drang die röm. und canonische Besitzeslehre in Deutschland ein und es verschwand sogar der Ausdruck G. aus der Volkssprache. – Verschieden von G. ist die Gewähr, jene gehört ins Sachen-, diese ins Obligationsrecht.
Gewerk, Handwerk, alle die zu einem Handwerke gehörigen Meister.
Gewerkschaften, im Bergbau eine Genossenschaft zum gemeinschaftl. Betrieb einer Grube etc.
Gewicht, s. Maß und Gewicht, die G.sangaben bei einzelnen Ländern; Arroba, As etc.
Gewissen (lat. conscientia, Bewußtsein), das von Gott in jedes Menschenherz geschriebene Gesetz (Röm. 2, 12 bis 17), woraus das Innewerden des Werthes oder Unwerthes unserer Gedanken, Worte und Werke sowie des Verhältnisses der Seele zu Gott fließt. Das G. setzt vor allem einen freien Willen voraus und muß durch religiöse Erziehung geweckt, gebildet und geleitet werden. Gleich der Erkenntnißkraft des Menschen überhaupt ist sein G. Irrthümern, Selbsttäuschungen und Abschwächungen bis zum Verstummen unterworfen; wie selten die G.haftigkeit, d. h. die Achtsamkeit auf die Stimme des G.s und das rücksichtslose Handeln darnach, wie häufig dagegen die G.losigkeit sei, lehren die Geschichte und das tägliche Leben. Insofern der Einzelne sich als Glied eines Volkes fühlt, in dessen Geschichte die seiner Familie und Person verwoben ist, läßt sich auch von einem Völker-G. sprechen. – G.sfall, Ungewißheit, was wir in einer bestimmten wichtigern Angelegenheit thun sollen, fast immer mit einem Widerstreit der Pflichten verbunden. G.sscrupel, Aengstlichkeit des G.s in unwichtigen Angelegenheiten.
Gewissensehe, die lediglich auf Einwilligung der Zusammenlebenden mit Umgehung jeder bürgerl. (Civilehe) u. kirchl. (heimliche Ehe) Rechtsförmlichkeit beruhende Geschlechtsverbindung, mit der Absicht, die Verpflichtungen der ehelichen Verbindung zu erfüllen.
Gewissensfreiheit, s. Glaubensfreiheit.
Gewissensrath, der vertraute Rathgeber in Gewissensfällen, bei Katholiken gewöhnlich der Beichtvater oder ein anderer Geistlicher.
Gewissensvertretung (probatio pro exoneranda conscientia), die Erklärung des Delaten, dem der Haupteid überbunden war, den Schwörsatz an der Stelle des Eides vorerst durch andere Beweismittel darthun zu wollen.
Gewißheit, s. Beweis.
Gewitter, s. Blitz, Donner.
Gewölbe, die aus keilförmigen Steinen im Bogen gebauten Decken über von Mauern umgebene Räume. Der erste auf der Tragmauer liegende Stein heißt der Anfänger, der die höchste Spitze einnehmende der Schlußstein. Ueber die verschiedenen Arten der G. s. Horn-, Kappen-, Kreuz-, Kuppel-, Mulden-, Nischen-, Schnecken-, Spiegel-, Stern-, Tonnen-, Topf-G.
Gewohnheitsrecht (consuetudo), die älteste Form, in welcher das Recht erkennbar zu Tage tritt, natürl. Quelle und Fortbildung des Privatrechtes, namentlich bei fast allen jungen Völkern. Es erwächst gleichsam aus den thatsächlichen Verhältnissen, in welche Personen zu den Sachen u. zu einander kommen und bestimmt so eine sittlich feste Ordnung. Das G. ist erkennbar aus Rechtssprichwörtern,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-08-19T11:47:08Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-08-19T11:47:08Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |