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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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die Dreifaltigkeit und Menschwerdung auseinandersetzte. Das Tridentinerconcil u. Papst Pius IV. gaben 1564 die heutige in der ganzen kathol. Welt giltige Formel des G. es.


Glaubenseid, professio fidei, heißt der Religionseid, durch welchen verhütet werden soll, daß die Kirchenbeamten nicht selbst unkirchl. Lehren verbreiten. Er ist mit Ablegung des Glaubensbekenntnisses verbunden, wird von den Seelsorgern dem Bischofe, von Canonikern und Dignitaren dem Bischofe und Kapitel u. von den Bischöfen dem Papste abgelegt. Auch der Papst selbst legt ihn ab, früher geschah es sogar dreimal. Die Griechen haben bei der Consecration ihrer Bischöfe etwas ähnliches und welche Rolle bei den Protestanten die Verpflichtung auf die symbol. Bücher spielte, ist hinlänglich bekannt.


Glaubensfreiheit, die rechtliche Befugniß, seine religiöse Ueberzeugung öffentlich zu bekennen u. derselben gemäß zu leben. Der Ausdruck ist so ungenau wie Gewissens- od. Denkfreiheit, insofern Glauben u. Denken des Menschen an und für sich frei und jedem äußern Zwange unnahbar sind, das Gewissen aber nur einem innern Zwange unterworfen bleibt. G. ist die Verneinung des Glaubenszwanges, der in der mittelalterlichen Kirche herrschte, insofern dieselbe keinen äußern Abfall des Einzelnen und noch weniger eine ihr gegenüberstehende Religionsgesellschaft duldete. Durch die Reformation hat der Glaubenszwang im allgemeinen aufgehört, indem jeder Katholik protestantisch werden kann; doch ist in einigen kathol. Ländern der Abfall zum Protestantismus noch mit äußern Nachtheilen bedroht, obwohl weniger als in Rußland oder Skandinavien der Abfall von der griech. Kirche oder die Rückkehr zur kathol., welche strenge geahndet werden. In neuerer Zeit versteht man unter G. gemeiniglich die unbeschränkte Befugniß, von den zu Recht bestehenden und vom Staate beschützten Religionsgesellschaften sich beliebig abzulösen und Religionsgesellschaften zu bilden, welche den bestehenden gleichberechtigt gegenübertreten. Eine derartige G., welche die Freiheit des Unglaubens in sich schließt, ist so wenig mit dem Bestande einer gesellschaftlichen Ordnung zu vereinbaren, daß dieselbe bis heute noch nirgends existiert hat u. selbst die nordamerikan. Verfassung mindestens den Glauben an Gott als Bedingung der G. aufnahm.


Glaubersalz, schwefelsaures Natron, wurde im Jahr 1658 von Rud. Glauber gelegentlich der Bereitung der Salzsäure entdeckt und unter dem Namen Wundersalz (Sal mirabile Glauberi) beschrieben. Beaume machte 1776 die Entdeckung, daß der Pfannenstein mehrer Salzsorten G. enthalte, was später technisch benutzt wurde. Das schwefelsaure Natron findet sich in der Natur fertig gebildet, sowohl in aufgelöstem Zustand in den Mineralwassern und Salzsoolen, als auch fest, in welchem Zustand es bisweilen, wie in Sibirien, ganze Länderstriche überzieht. Jetzt wird es fabrikmäßig aus den Rückständen bei Bereitung der Salzsäure, der Salpetersäure aus salpetersaurem Natron, der Salmiakbereitung und im Winter aus der Mutterlauge der Salzsoolen u. s. w. dargestellt. Das reine G. ist wasserhell, krystallisirt in quadratischen Octoedern, in rhombischen Säulen od. in unregelmäßig sechsseitigen, gestreiften, mit 2-6 Flächen zugeschärften Säulen, u. wird als abführendes, kühlendes u. harntreibendes Arzneimittel angewendet. Technisch dient das unreine G. bei Fabrikation des Glases und der Soda etc.


Glauchau, sächs. Stadt im Kreisdirectionsbezirk Zwickau mit 11700 E., nach Chemnitz der erste sächs. Fabrikort, liefert besonders wollene u. halbwollene Waaren.


Glaukoma, griech., Augenkrankheit, bei welcher sich das Wasser in der vorderen Augenkammer verdunkelt u. grünlich wird, also den Gesichtssinn beeinträchtigt.


Glaukos, Name myth. Personen, z. B. ein wahrsagender Meergott, als alter Mann mit Schuppenschwanz dargestellt; der Steuermann des Schiffes Argo; der Vater des Bellerophon; dessen Enkel, edler Held vor Troja, der mit Diomedes die Waffen tauschte.

die Dreifaltigkeit und Menschwerdung auseinandersetzte. Das Tridentinerconcil u. Papst Pius IV. gaben 1564 die heutige in der ganzen kathol. Welt giltige Formel des G. es.


Glaubenseid, professio fidei, heißt der Religionseid, durch welchen verhütet werden soll, daß die Kirchenbeamten nicht selbst unkirchl. Lehren verbreiten. Er ist mit Ablegung des Glaubensbekenntnisses verbunden, wird von den Seelsorgern dem Bischofe, von Canonikern und Dignitaren dem Bischofe und Kapitel u. von den Bischöfen dem Papste abgelegt. Auch der Papst selbst legt ihn ab, früher geschah es sogar dreimal. Die Griechen haben bei der Consecration ihrer Bischöfe etwas ähnliches und welche Rolle bei den Protestanten die Verpflichtung auf die symbol. Bücher spielte, ist hinlänglich bekannt.


Glaubensfreiheit, die rechtliche Befugniß, seine religiöse Ueberzeugung öffentlich zu bekennen u. derselben gemäß zu leben. Der Ausdruck ist so ungenau wie Gewissens- od. Denkfreiheit, insofern Glauben u. Denken des Menschen an und für sich frei und jedem äußern Zwange unnahbar sind, das Gewissen aber nur einem innern Zwange unterworfen bleibt. G. ist die Verneinung des Glaubenszwanges, der in der mittelalterlichen Kirche herrschte, insofern dieselbe keinen äußern Abfall des Einzelnen und noch weniger eine ihr gegenüberstehende Religionsgesellschaft duldete. Durch die Reformation hat der Glaubenszwang im allgemeinen aufgehört, indem jeder Katholik protestantisch werden kann; doch ist in einigen kathol. Ländern der Abfall zum Protestantismus noch mit äußern Nachtheilen bedroht, obwohl weniger als in Rußland oder Skandinavien der Abfall von der griech. Kirche oder die Rückkehr zur kathol., welche strenge geahndet werden. In neuerer Zeit versteht man unter G. gemeiniglich die unbeschränkte Befugniß, von den zu Recht bestehenden und vom Staate beschützten Religionsgesellschaften sich beliebig abzulösen und Religionsgesellschaften zu bilden, welche den bestehenden gleichberechtigt gegenübertreten. Eine derartige G., welche die Freiheit des Unglaubens in sich schließt, ist so wenig mit dem Bestande einer gesellschaftlichen Ordnung zu vereinbaren, daß dieselbe bis heute noch nirgends existiert hat u. selbst die nordamerikan. Verfassung mindestens den Glauben an Gott als Bedingung der G. aufnahm.


Glaubersalz, schwefelsaures Natron, wurde im Jahr 1658 von Rud. Glauber gelegentlich der Bereitung der Salzsäure entdeckt und unter dem Namen Wundersalz (Sal mirabile Glauberi) beschrieben. Beaume machte 1776 die Entdeckung, daß der Pfannenstein mehrer Salzsorten G. enthalte, was später technisch benutzt wurde. Das schwefelsaure Natron findet sich in der Natur fertig gebildet, sowohl in aufgelöstem Zustand in den Mineralwassern und Salzsoolen, als auch fest, in welchem Zustand es bisweilen, wie in Sibirien, ganze Länderstriche überzieht. Jetzt wird es fabrikmäßig aus den Rückständen bei Bereitung der Salzsäure, der Salpetersäure aus salpetersaurem Natron, der Salmiakbereitung und im Winter aus der Mutterlauge der Salzsoolen u. s. w. dargestellt. Das reine G. ist wasserhell, krystallisirt in quadratischen Octoëdern, in rhombischen Säulen od. in unregelmäßig sechsseitigen, gestreiften, mit 2–6 Flächen zugeschärften Säulen, u. wird als abführendes, kühlendes u. harntreibendes Arzneimittel angewendet. Technisch dient das unreine G. bei Fabrikation des Glases und der Soda etc.


Glauchau, sächs. Stadt im Kreisdirectionsbezirk Zwickau mit 11700 E., nach Chemnitz der erste sächs. Fabrikort, liefert besonders wollene u. halbwollene Waaren.


Glaukoma, griech., Augenkrankheit, bei welcher sich das Wasser in der vorderen Augenkammer verdunkelt u. grünlich wird, also den Gesichtssinn beeinträchtigt.


Glaukos, Name myth. Personen, z. B. ein wahrsagender Meergott, als alter Mann mit Schuppenschwanz dargestellt; der Steuermann des Schiffes Argo; der Vater des Bellerophon; dessen Enkel, edler Held vor Troja, der mit Diomedes die Waffen tauschte.

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[89/0090] die Dreifaltigkeit und Menschwerdung auseinandersetzte. Das Tridentinerconcil u. Papst Pius IV. gaben 1564 die heutige in der ganzen kathol. Welt giltige Formel des G. es. Glaubenseid, professio fidei, heißt der Religionseid, durch welchen verhütet werden soll, daß die Kirchenbeamten nicht selbst unkirchl. Lehren verbreiten. Er ist mit Ablegung des Glaubensbekenntnisses verbunden, wird von den Seelsorgern dem Bischofe, von Canonikern und Dignitaren dem Bischofe und Kapitel u. von den Bischöfen dem Papste abgelegt. Auch der Papst selbst legt ihn ab, früher geschah es sogar dreimal. Die Griechen haben bei der Consecration ihrer Bischöfe etwas ähnliches und welche Rolle bei den Protestanten die Verpflichtung auf die symbol. Bücher spielte, ist hinlänglich bekannt. Glaubensfreiheit, die rechtliche Befugniß, seine religiöse Ueberzeugung öffentlich zu bekennen u. derselben gemäß zu leben. Der Ausdruck ist so ungenau wie Gewissens- od. Denkfreiheit, insofern Glauben u. Denken des Menschen an und für sich frei und jedem äußern Zwange unnahbar sind, das Gewissen aber nur einem innern Zwange unterworfen bleibt. G. ist die Verneinung des Glaubenszwanges, der in der mittelalterlichen Kirche herrschte, insofern dieselbe keinen äußern Abfall des Einzelnen und noch weniger eine ihr gegenüberstehende Religionsgesellschaft duldete. Durch die Reformation hat der Glaubenszwang im allgemeinen aufgehört, indem jeder Katholik protestantisch werden kann; doch ist in einigen kathol. Ländern der Abfall zum Protestantismus noch mit äußern Nachtheilen bedroht, obwohl weniger als in Rußland oder Skandinavien der Abfall von der griech. Kirche oder die Rückkehr zur kathol., welche strenge geahndet werden. In neuerer Zeit versteht man unter G. gemeiniglich die unbeschränkte Befugniß, von den zu Recht bestehenden und vom Staate beschützten Religionsgesellschaften sich beliebig abzulösen und Religionsgesellschaften zu bilden, welche den bestehenden gleichberechtigt gegenübertreten. Eine derartige G., welche die Freiheit des Unglaubens in sich schließt, ist so wenig mit dem Bestande einer gesellschaftlichen Ordnung zu vereinbaren, daß dieselbe bis heute noch nirgends existiert hat u. selbst die nordamerikan. Verfassung mindestens den Glauben an Gott als Bedingung der G. aufnahm. Glaubersalz, schwefelsaures Natron, wurde im Jahr 1658 von Rud. Glauber gelegentlich der Bereitung der Salzsäure entdeckt und unter dem Namen Wundersalz (Sal mirabile Glauberi) beschrieben. Beaume machte 1776 die Entdeckung, daß der Pfannenstein mehrer Salzsorten G. enthalte, was später technisch benutzt wurde. Das schwefelsaure Natron findet sich in der Natur fertig gebildet, sowohl in aufgelöstem Zustand in den Mineralwassern und Salzsoolen, als auch fest, in welchem Zustand es bisweilen, wie in Sibirien, ganze Länderstriche überzieht. Jetzt wird es fabrikmäßig aus den Rückständen bei Bereitung der Salzsäure, der Salpetersäure aus salpetersaurem Natron, der Salmiakbereitung und im Winter aus der Mutterlauge der Salzsoolen u. s. w. dargestellt. Das reine G. ist wasserhell, krystallisirt in quadratischen Octoëdern, in rhombischen Säulen od. in unregelmäßig sechsseitigen, gestreiften, mit 2–6 Flächen zugeschärften Säulen, u. wird als abführendes, kühlendes u. harntreibendes Arzneimittel angewendet. Technisch dient das unreine G. bei Fabrikation des Glases und der Soda etc. Glauchau, sächs. Stadt im Kreisdirectionsbezirk Zwickau mit 11700 E., nach Chemnitz der erste sächs. Fabrikort, liefert besonders wollene u. halbwollene Waaren. Glaukoma, griech., Augenkrankheit, bei welcher sich das Wasser in der vorderen Augenkammer verdunkelt u. grünlich wird, also den Gesichtssinn beeinträchtigt. Glaukos, Name myth. Personen, z. B. ein wahrsagender Meergott, als alter Mann mit Schuppenschwanz dargestellt; der Steuermann des Schiffes Argo; der Vater des Bellerophon; dessen Enkel, edler Held vor Troja, der mit Diomedes die Waffen tauschte.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/90>, abgerufen am 16.05.2024.