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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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Aufnahme gebracht. - M.application, das Lesen der hl. M. mit der Absicht des M. lesenden, dieselbe neben ihrer allgemeinen Bedeutung für die Kirche durch seine Fürbitte auch noch besonders für einen oder mehre Gläubige. Lebendige oder Verstorbene, aufzuopfern, auf daß die Früchte letzteren in dem Maße zugewendet werden, als dies die Heiligkeit u. Gerechtigkeit Gottes gestattet. - M.buch, missale, s. Liturgie, Mönchsschrift. - M.diener, Ministrant, der Diener des Priesters am Altare, im Namen der Gemeinde antwortend und deßhalb dieselbe auch repräsentirend. - M.kleidung, die, besteht heutzutage aus dem Birret, dem Amictus oder Humerale, der Albe, dem Cingulum u. Manipel (diese 5 Stücke haben bei Hochämtern auch die Leviten), der Stola und dem eigentlichen M.gewand, casula, planeta; s. d. einzeln. Art. sowie: Farben. - M.stipendien waren ursprünglich Gaben z. B. Feldfrüchte, welche die Gläubigen für den Unterhalt des Priesters brachten, jetzt sind diese freiwilligen Gaben in Geld umgewandelt. - Ferial-M., Werktags-M., M., welche unter der Woche gelesen wird und weder vom Feste des Heiligen des Tages noch aus den Votivmessen genommen ist. - Früh-M., die erste am frühen Morgen des Tages gelesene. - Oeffentliche M., Pfarr-M., heißt die Haupt-M., das Hochamt. - Primiz, die erste hl. M., welche ein neugeweihter Priester liest u. womit er sein Priesteramt beginnt. - Privat-M., ohne Gesang und mit nur einem einzigen Altardiener. - Solenne M., die feierliche M., besonders das Levitenamt; Todten-, Trauer- oder Seelen-M. für Verstorbene. - Votiv-M., solche, welche Jemand in Folge eines Gelübdes lesen läßt. - Vgl. J. Kreuser: Das heil. Meßopfer, geschichtlich erklärt, 2. Aufl. Paderborn 1854.


Messen, Handelsmessen, große Jahrmärkte, welche zu bestimmten Zeiten des Jahres an gewissen Orten abgehalten werden und allein auf den Großhandel berechnet sind. Vor Zeiten, wo der Verkehr noch nicht regelmäßig geordnet war, erwiesen sie sich als ein bedeutendes Mittel zur Belebung des Handels, daher wurden solchen Märkten Meßfreiheiten ertheilt; diese bestanden in: Befreiung von gewissen Abgaben, namentlich von Zöllen, Berechtigung des fremden Kaufmannes seine Waaren ohne Rücksicht auf den Zunftzwang der Stadt verkaufen zu dürfen. Unterbrechung alles gerichtlichen Einschreitens in Hinsicht von Zahlungen bis zu einer bestimmten Zeit am Schluß der Woche (Zahlwoche) und einem eigenen Meßgerichte, das Handelsstreitigkeiten in letzter Instanz entschied. Die für die M. geltenden Anordnungen enthält die Meßordnung, die gesetzlichen Vorschriften das Meßrecht. Der Name kommt daher, weil im Mittelalter dergleichen Märkte nach feierlichen Messen abgehalten wurden. Die wichtigsten M. sind: in Deutschland die Leipziger (s. Leipzig) u. Frankfurter (a. M.), die zu Frankfurt a. d. Od., zu Braunschweig; in der Schweiz Zurzach; in Italien Bergamo, Alessandria, Sinigaglia; in Frankreich Beaucaire; in Ungarn Pesth; in Rußland Nischnei-Nowgorod; in Aegypten Tanta; in Arabien Mekka; in Ostindien Hurdwar; in Sibirien Irbit u. Kiachta für den Verkehr mit China.


Messenhauser, Wenzel, geb. 1813 zu Proßnitz in Mähren, beim Ausbruch der Revolution von 1848 Oberlieutenant in Lemberg, nahm daselbst sehr lebhaften Antheil an der Organisation der Nationalgarde, wurde wegen seiner revolutionären Gesinnung entlassen, übernahm nach dem 6. Oct. 1848 das Commando der Wiener Nationalgarde, wurde nach der Eroberung der Stadt am 16. Novbr. standrechtlich erschossen; er war auch belletristischer Schriftsteller, jedoch ohne alle Bedeutung.


Messenien, Landschaft im Peloponnes, 50 #M. groß, von der Neda und dem Pamisus bewässert, mit den Bergfestungen Ithome u. Eira, von Dorern bewohnt, in 2 Kriegen (743-724, u. 685-668 v. Chr.) von den Spartanern unterworfen, durch Epaminondas befreit, der auch die Stadt Messene, deren Mauern noch stehen, wieder aufbaute. M. wurde mit dem andern Griechenland römisch.

Aufnahme gebracht. – M.application, das Lesen der hl. M. mit der Absicht des M. lesenden, dieselbe neben ihrer allgemeinen Bedeutung für die Kirche durch seine Fürbitte auch noch besonders für einen oder mehre Gläubige. Lebendige oder Verstorbene, aufzuopfern, auf daß die Früchte letzteren in dem Maße zugewendet werden, als dies die Heiligkeit u. Gerechtigkeit Gottes gestattet. – M.buch, missale, s. Liturgie, Mönchsschrift. – M.diener, Ministrant, der Diener des Priesters am Altare, im Namen der Gemeinde antwortend und deßhalb dieselbe auch repräsentirend. – M.kleidung, die, besteht heutzutage aus dem Birret, dem Amictus oder Humerale, der Albe, dem Cingulum u. Manipel (diese 5 Stücke haben bei Hochämtern auch die Leviten), der Stola und dem eigentlichen M.gewand, casula, planeta; s. d. einzeln. Art. sowie: Farben. – M.stipendien waren ursprünglich Gaben z. B. Feldfrüchte, welche die Gläubigen für den Unterhalt des Priesters brachten, jetzt sind diese freiwilligen Gaben in Geld umgewandelt. – Ferial-M., Werktags-M., M., welche unter der Woche gelesen wird und weder vom Feste des Heiligen des Tages noch aus den Votivmessen genommen ist. – Früh-M., die erste am frühen Morgen des Tages gelesene. – Oeffentliche M., Pfarr-M., heißt die Haupt-M., das Hochamt. – Primiz, die erste hl. M., welche ein neugeweihter Priester liest u. womit er sein Priesteramt beginnt. – Privat-M., ohne Gesang und mit nur einem einzigen Altardiener. – Solenne M., die feierliche M., besonders das Levitenamt; Todten-, Trauer- oder Seelen-M. für Verstorbene. – Votiv-M., solche, welche Jemand in Folge eines Gelübdes lesen läßt. – Vgl. J. Kreuser: Das heil. Meßopfer, geschichtlich erklärt, 2. Aufl. Paderborn 1854.


Messen, Handelsmessen, große Jahrmärkte, welche zu bestimmten Zeiten des Jahres an gewissen Orten abgehalten werden und allein auf den Großhandel berechnet sind. Vor Zeiten, wo der Verkehr noch nicht regelmäßig geordnet war, erwiesen sie sich als ein bedeutendes Mittel zur Belebung des Handels, daher wurden solchen Märkten Meßfreiheiten ertheilt; diese bestanden in: Befreiung von gewissen Abgaben, namentlich von Zöllen, Berechtigung des fremden Kaufmannes seine Waaren ohne Rücksicht auf den Zunftzwang der Stadt verkaufen zu dürfen. Unterbrechung alles gerichtlichen Einschreitens in Hinsicht von Zahlungen bis zu einer bestimmten Zeit am Schluß der Woche (Zahlwoche) und einem eigenen Meßgerichte, das Handelsstreitigkeiten in letzter Instanz entschied. Die für die M. geltenden Anordnungen enthält die Meßordnung, die gesetzlichen Vorschriften das Meßrecht. Der Name kommt daher, weil im Mittelalter dergleichen Märkte nach feierlichen Messen abgehalten wurden. Die wichtigsten M. sind: in Deutschland die Leipziger (s. Leipzig) u. Frankfurter (a. M.), die zu Frankfurt a. d. Od., zu Braunschweig; in der Schweiz Zurzach; in Italien Bergamo, Alessandria, Sinigaglia; in Frankreich Beaucaire; in Ungarn Pesth; in Rußland Nischnei-Nowgorod; in Aegypten Tanta; in Arabien Mekka; in Ostindien Hurdwar; in Sibirien Irbit u. Kiachta für den Verkehr mit China.


Messenhauser, Wenzel, geb. 1813 zu Proßnitz in Mähren, beim Ausbruch der Revolution von 1848 Oberlieutenant in Lemberg, nahm daselbst sehr lebhaften Antheil an der Organisation der Nationalgarde, wurde wegen seiner revolutionären Gesinnung entlassen, übernahm nach dem 6. Oct. 1848 das Commando der Wiener Nationalgarde, wurde nach der Eroberung der Stadt am 16. Novbr. standrechtlich erschossen; er war auch belletristischer Schriftsteller, jedoch ohne alle Bedeutung.


Messenien, Landschaft im Peloponnes, 50 □M. groß, von der Neda und dem Pamisus bewässert, mit den Bergfestungen Ithome u. Eira, von Dorern bewohnt, in 2 Kriegen (743–724, u. 685–668 v. Chr.) von den Spartanern unterworfen, durch Epaminondas befreit, der auch die Stadt Messene, deren Mauern noch stehen, wieder aufbaute. M. wurde mit dem andern Griechenland römisch.

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[164/0165] Aufnahme gebracht. – M.application, das Lesen der hl. M. mit der Absicht des M. lesenden, dieselbe neben ihrer allgemeinen Bedeutung für die Kirche durch seine Fürbitte auch noch besonders für einen oder mehre Gläubige. Lebendige oder Verstorbene, aufzuopfern, auf daß die Früchte letzteren in dem Maße zugewendet werden, als dies die Heiligkeit u. Gerechtigkeit Gottes gestattet. – M.buch, missale, s. Liturgie, Mönchsschrift. – M.diener, Ministrant, der Diener des Priesters am Altare, im Namen der Gemeinde antwortend und deßhalb dieselbe auch repräsentirend. – M.kleidung, die, besteht heutzutage aus dem Birret, dem Amictus oder Humerale, der Albe, dem Cingulum u. Manipel (diese 5 Stücke haben bei Hochämtern auch die Leviten), der Stola und dem eigentlichen M.gewand, casula, planeta; s. d. einzeln. Art. sowie: Farben. – M.stipendien waren ursprünglich Gaben z. B. Feldfrüchte, welche die Gläubigen für den Unterhalt des Priesters brachten, jetzt sind diese freiwilligen Gaben in Geld umgewandelt. – Ferial-M., Werktags-M., M., welche unter der Woche gelesen wird und weder vom Feste des Heiligen des Tages noch aus den Votivmessen genommen ist. – Früh-M., die erste am frühen Morgen des Tages gelesene. – Oeffentliche M., Pfarr-M., heißt die Haupt-M., das Hochamt. – Primiz, die erste hl. M., welche ein neugeweihter Priester liest u. womit er sein Priesteramt beginnt. – Privat-M., ohne Gesang und mit nur einem einzigen Altardiener. – Solenne M., die feierliche M., besonders das Levitenamt; Todten-, Trauer- oder Seelen-M. für Verstorbene. – Votiv-M., solche, welche Jemand in Folge eines Gelübdes lesen läßt. – Vgl. J. Kreuser: Das heil. Meßopfer, geschichtlich erklärt, 2. Aufl. Paderborn 1854. Messen, Handelsmessen, große Jahrmärkte, welche zu bestimmten Zeiten des Jahres an gewissen Orten abgehalten werden und allein auf den Großhandel berechnet sind. Vor Zeiten, wo der Verkehr noch nicht regelmäßig geordnet war, erwiesen sie sich als ein bedeutendes Mittel zur Belebung des Handels, daher wurden solchen Märkten Meßfreiheiten ertheilt; diese bestanden in: Befreiung von gewissen Abgaben, namentlich von Zöllen, Berechtigung des fremden Kaufmannes seine Waaren ohne Rücksicht auf den Zunftzwang der Stadt verkaufen zu dürfen. Unterbrechung alles gerichtlichen Einschreitens in Hinsicht von Zahlungen bis zu einer bestimmten Zeit am Schluß der Woche (Zahlwoche) und einem eigenen Meßgerichte, das Handelsstreitigkeiten in letzter Instanz entschied. Die für die M. geltenden Anordnungen enthält die Meßordnung, die gesetzlichen Vorschriften das Meßrecht. Der Name kommt daher, weil im Mittelalter dergleichen Märkte nach feierlichen Messen abgehalten wurden. Die wichtigsten M. sind: in Deutschland die Leipziger (s. Leipzig) u. Frankfurter (a. M.), die zu Frankfurt a. d. Od., zu Braunschweig; in der Schweiz Zurzach; in Italien Bergamo, Alessandria, Sinigaglia; in Frankreich Beaucaire; in Ungarn Pesth; in Rußland Nischnei-Nowgorod; in Aegypten Tanta; in Arabien Mekka; in Ostindien Hurdwar; in Sibirien Irbit u. Kiachta für den Verkehr mit China. Messenhauser, Wenzel, geb. 1813 zu Proßnitz in Mähren, beim Ausbruch der Revolution von 1848 Oberlieutenant in Lemberg, nahm daselbst sehr lebhaften Antheil an der Organisation der Nationalgarde, wurde wegen seiner revolutionären Gesinnung entlassen, übernahm nach dem 6. Oct. 1848 das Commando der Wiener Nationalgarde, wurde nach der Eroberung der Stadt am 16. Novbr. standrechtlich erschossen; er war auch belletristischer Schriftsteller, jedoch ohne alle Bedeutung. Messenien, Landschaft im Peloponnes, 50 □M. groß, von der Neda und dem Pamisus bewässert, mit den Bergfestungen Ithome u. Eira, von Dorern bewohnt, in 2 Kriegen (743–724, u. 685–668 v. Chr.) von den Spartanern unterworfen, durch Epaminondas befreit, der auch die Stadt Messene, deren Mauern noch stehen, wieder aufbaute. M. wurde mit dem andern Griechenland römisch.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/165>, abgerufen am 21.11.2024.