Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.ralismus an sich. Im engern u. gewöhnlichen Sinne versteht man unter N. die Metaphysik der Natur, nach der alten Eintheilung der Philosophie die Kosmologie d. h. die Lehre von der Welt, welche namentlich in Folge der ungeheuern Fortschritte der Naturwissenschaften in neuerer Zeit aus einem dürftig angebauten Zweige der Philosophie zu einer sehr reichen selbständigen Wissenschaft sich emporarbeitet. Sie soll einerseits die Ergebnisse der Naturwissenschaften für die Metaphysik verwenden, den Zusammenhang u. die Zweckmäßigkeit in der Natur aufzeigen und dadurch eine Hauptstütze des religiösen Bewußtseins sein, anderseits die Grundbegriffe der Naturwissenschaften (Kraft und Stoff, Substanz und Ursache, Bewegung und Veränderung u. s. f) und das in der Natur selbst liegende System aufzustellen versuchen. Zu einer N. in diesem Sinne gab bekanntlich F. Bacon mächtigen Anstoß; allein die Materialisten des 18. Jahrh. suchten die Metaphysik selber durch eine N. zu ersetzen und die Gestalt, welche Schelling, Oken u. a. der N. gaben, lief auf eine Fortsetzung des verkehrten Unterfangens hinaus, da eine pantheistische Grundanschauung von vornherein in die Naturwissenschaften hineingetragen wurde. Im Ganzen haben die Engländer die Naturwissenschaften seit neuester Zeit am meisten im Interesse der Religion behandelt, bei uns herrscht über das Was, Wie u. Wohin der N. derzeit noch eine babylonische Verwirrung. Naturrecht ist das in der Natur des Menschen u. der Dinge begründete Recht u. bildet als solches einen unterscheidenden Gegensatz zu dem in den Staaten wirklich geltenden, sog. positiven oder Gesetzesrecht, obgleich das letztere von jenem soviel als möglich zu seinem Inhalt haben, der zum Gesetz erhobene Ausdruck desselben sein soll. Die wissenschaftliche Begründung läuft die doppelte Gefahr, einmal daß die Meinungen, was von Natur aus Rechtens sei, sehr verschieden lauten und so keine allgemeine Autorität erreichen, oder daß das Recht in bloße Moral überfließt. Wie schwer z. B. läßt sich das Recht des Eigenthums begründen? Das N. gehört in das Gebiet der Rechtsphilosophie und hat noch keinen Abschluß gefunden. Hauptschriftsteller: Grotius, Puffendorf, Thomasius, Höpfner, Bouterwek, Hegel, Zachariä, Rotteck, Welker. Warnkönig. Naturwissenschaften nennt man den Inbegriff unseres sämmtlichen Wissens im Gebiete der Natur. Die N. zerfallen zunächst in 2 Hauptabtheilungen, in die Wissenschaft der Erscheinungen, die an den Gegenständen vor sich gehen, u. die der Gegenstände selbst. Die Erscheinungen, welche theils an sich, theils nach ihrem innern Grunde, ihrer Ursache erforscht werden können, sind entweder solche, welche von keiner wesentlichen Veränderung der dabei betheiligten Gegenstände begleitet sind, wie Cohäsion, Schwere, Bewegung u. Gleichgewicht, Schall, Wärme, Licht, Elektricität, Galvanismus, Magnetismus: man nennt diese physikalische Erscheinungen, ihre Wissenschaft Physik (s. d.), welche bei Anwendung auf die Weltkörper im Großen zur Astronomie (s. d.) wird. Oder die Erscheinungen sind solche, welche von einer wesentlichen Veränderung der dabei betheiligten Gegenstände begleitet sind, die chemischen Erscheinungen; ihre Wissenschaft heißt Chemie (s. d.). Oder endlich sind es Erscheinungen, wie sie sich uns in dem Leben der organischen Natur, der Pflanzen und Thiere, darbieten, sog. Lebens- oder physiologische Erscheinungen; ihre Wissenschaft heißt Physiologie (s. d.). Die 2. Hauptabtheilung der N. beschäftigt sich mit den in der Natur sich darbietenden Gegenständen, zunächst hauptsächlich in beschreibender Weise. Geschieht dies mit den Weltkörpern im Großen, als Beschreibung des Sonnensystems, der Planeten, der Fixsternbilder etc., so ist dies die Kosmographie od. Weltbeschreibung, zu der auch als untergeordneter Theil die Beschreibung der astronomischen Verhältnisse der Erde als physische Geographie gehört. Die Oberfläche der Erde bietet der naturwissenschaftlichen Forschung zunächst drei Hauptgruppen von Gegenständen: Die Mineralien der Erdrinde, ihre Wissenschaft die Mineralogie (s. d.), wozu auch die Gesteinarten ralismus an sich. Im engern u. gewöhnlichen Sinne versteht man unter N. die Metaphysik der Natur, nach der alten Eintheilung der Philosophie die Kosmologie d. h. die Lehre von der Welt, welche namentlich in Folge der ungeheuern Fortschritte der Naturwissenschaften in neuerer Zeit aus einem dürftig angebauten Zweige der Philosophie zu einer sehr reichen selbständigen Wissenschaft sich emporarbeitet. Sie soll einerseits die Ergebnisse der Naturwissenschaften für die Metaphysik verwenden, den Zusammenhang u. die Zweckmäßigkeit in der Natur aufzeigen und dadurch eine Hauptstütze des religiösen Bewußtseins sein, anderseits die Grundbegriffe der Naturwissenschaften (Kraft und Stoff, Substanz und Ursache, Bewegung und Veränderung u. s. f) und das in der Natur selbst liegende System aufzustellen versuchen. Zu einer N. in diesem Sinne gab bekanntlich F. Bacon mächtigen Anstoß; allein die Materialisten des 18. Jahrh. suchten die Metaphysik selber durch eine N. zu ersetzen und die Gestalt, welche Schelling, Oken u. a. der N. gaben, lief auf eine Fortsetzung des verkehrten Unterfangens hinaus, da eine pantheistische Grundanschauung von vornherein in die Naturwissenschaften hineingetragen wurde. Im Ganzen haben die Engländer die Naturwissenschaften seit neuester Zeit am meisten im Interesse der Religion behandelt, bei uns herrscht über das Was, Wie u. Wohin der N. derzeit noch eine babylonische Verwirrung. Naturrecht ist das in der Natur des Menschen u. der Dinge begründete Recht u. bildet als solches einen unterscheidenden Gegensatz zu dem in den Staaten wirklich geltenden, sog. positiven oder Gesetzesrecht, obgleich das letztere von jenem soviel als möglich zu seinem Inhalt haben, der zum Gesetz erhobene Ausdruck desselben sein soll. Die wissenschaftliche Begründung läuft die doppelte Gefahr, einmal daß die Meinungen, was von Natur aus Rechtens sei, sehr verschieden lauten und so keine allgemeine Autorität erreichen, oder daß das Recht in bloße Moral überfließt. Wie schwer z. B. läßt sich das Recht des Eigenthums begründen? Das N. gehört in das Gebiet der Rechtsphilosophie und hat noch keinen Abschluß gefunden. Hauptschriftsteller: Grotius, Puffendorf, Thomasius, Höpfner, Bouterwek, Hegel, Zachariä, Rotteck, Welker. Warnkönig. Naturwissenschaften nennt man den Inbegriff unseres sämmtlichen Wissens im Gebiete der Natur. Die N. zerfallen zunächst in 2 Hauptabtheilungen, in die Wissenschaft der Erscheinungen, die an den Gegenständen vor sich gehen, u. die der Gegenstände selbst. Die Erscheinungen, welche theils an sich, theils nach ihrem innern Grunde, ihrer Ursache erforscht werden können, sind entweder solche, welche von keiner wesentlichen Veränderung der dabei betheiligten Gegenstände begleitet sind, wie Cohäsion, Schwere, Bewegung u. Gleichgewicht, Schall, Wärme, Licht, Elektricität, Galvanismus, Magnetismus: man nennt diese physikalische Erscheinungen, ihre Wissenschaft Physik (s. d.), welche bei Anwendung auf die Weltkörper im Großen zur Astronomie (s. d.) wird. Oder die Erscheinungen sind solche, welche von einer wesentlichen Veränderung der dabei betheiligten Gegenstände begleitet sind, die chemischen Erscheinungen; ihre Wissenschaft heißt Chemie (s. d.). Oder endlich sind es Erscheinungen, wie sie sich uns in dem Leben der organischen Natur, der Pflanzen und Thiere, darbieten, sog. Lebens- oder physiologische Erscheinungen; ihre Wissenschaft heißt Physiologie (s. d.). Die 2. Hauptabtheilung der N. beschäftigt sich mit den in der Natur sich darbietenden Gegenständen, zunächst hauptsächlich in beschreibender Weise. Geschieht dies mit den Weltkörpern im Großen, als Beschreibung des Sonnensystems, der Planeten, der Fixsternbilder etc., so ist dies die Kosmographie od. Weltbeschreibung, zu der auch als untergeordneter Theil die Beschreibung der astronomischen Verhältnisse der Erde als physische Geographie gehört. Die Oberfläche der Erde bietet der naturwissenschaftlichen Forschung zunächst drei Hauptgruppen von Gegenständen: Die Mineralien der Erdrinde, ihre Wissenschaft die Mineralogie (s. d.), wozu auch die Gesteinarten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0304" n="303"/> ralismus</hi> an sich. 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Jahrh. suchten die Metaphysik selber durch eine N. zu ersetzen und die Gestalt, welche Schelling, Oken u. a. der N. gaben, lief auf eine Fortsetzung des verkehrten Unterfangens hinaus, da eine pantheistische Grundanschauung von vornherein in die Naturwissenschaften hineingetragen wurde. Im Ganzen haben die Engländer die Naturwissenschaften seit neuester Zeit am meisten im Interesse der Religion behandelt, bei uns herrscht über das Was, Wie u. Wohin der N. derzeit noch eine babylonische Verwirrung.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Naturrecht</hi> ist das in der Natur des Menschen u. der Dinge begründete Recht u. bildet als solches einen unterscheidenden Gegensatz zu dem in den Staaten wirklich geltenden, sog. positiven oder Gesetzesrecht, obgleich das letztere von jenem soviel als möglich zu seinem Inhalt haben, der zum Gesetz erhobene Ausdruck desselben sein soll. Die wissenschaftliche Begründung läuft die doppelte Gefahr, einmal daß die Meinungen, was von Natur aus Rechtens sei, sehr verschieden lauten und so keine allgemeine Autorität erreichen, oder daß das Recht in bloße Moral überfließt. Wie schwer z. B. läßt sich das Recht des Eigenthums begründen? Das N. gehört in das Gebiet der Rechtsphilosophie und hat noch keinen Abschluß gefunden. Hauptschriftsteller: Grotius, Puffendorf, Thomasius, Höpfner, Bouterwek, Hegel, Zachariä, Rotteck, Welker. Warnkönig.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Naturwissenschaften</hi> nennt man den Inbegriff unseres sämmtlichen Wissens im Gebiete der Natur. Die N. zerfallen zunächst in 2 Hauptabtheilungen, in die Wissenschaft der Erscheinungen, die an den Gegenständen vor sich gehen, u. die der Gegenstände selbst. 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Naturrecht ist das in der Natur des Menschen u. der Dinge begründete Recht u. bildet als solches einen unterscheidenden Gegensatz zu dem in den Staaten wirklich geltenden, sog. positiven oder Gesetzesrecht, obgleich das letztere von jenem soviel als möglich zu seinem Inhalt haben, der zum Gesetz erhobene Ausdruck desselben sein soll. Die wissenschaftliche Begründung läuft die doppelte Gefahr, einmal daß die Meinungen, was von Natur aus Rechtens sei, sehr verschieden lauten und so keine allgemeine Autorität erreichen, oder daß das Recht in bloße Moral überfließt. Wie schwer z. B. läßt sich das Recht des Eigenthums begründen? Das N. gehört in das Gebiet der Rechtsphilosophie und hat noch keinen Abschluß gefunden. Hauptschriftsteller: Grotius, Puffendorf, Thomasius, Höpfner, Bouterwek, Hegel, Zachariä, Rotteck, Welker. Warnkönig.
Naturwissenschaften nennt man den Inbegriff unseres sämmtlichen Wissens im Gebiete der Natur. Die N. zerfallen zunächst in 2 Hauptabtheilungen, in die Wissenschaft der Erscheinungen, die an den Gegenständen vor sich gehen, u. die der Gegenstände selbst. Die Erscheinungen, welche theils an sich, theils nach ihrem innern Grunde, ihrer Ursache erforscht werden können, sind entweder solche, welche von keiner wesentlichen Veränderung der dabei betheiligten Gegenstände begleitet sind, wie Cohäsion, Schwere, Bewegung u. Gleichgewicht, Schall, Wärme, Licht, Elektricität, Galvanismus, Magnetismus: man nennt diese physikalische Erscheinungen, ihre Wissenschaft Physik (s. d.), welche bei Anwendung auf die Weltkörper im Großen zur Astronomie (s. d.) wird. Oder die Erscheinungen sind solche, welche von einer wesentlichen Veränderung der dabei betheiligten Gegenstände begleitet sind, die chemischen Erscheinungen; ihre Wissenschaft heißt Chemie (s. d.). Oder endlich sind es Erscheinungen, wie sie sich uns in dem Leben der organischen Natur, der Pflanzen und Thiere, darbieten, sog. Lebens- oder physiologische Erscheinungen; ihre Wissenschaft heißt Physiologie (s. d.). Die 2. Hauptabtheilung der N. beschäftigt sich mit den in der Natur sich darbietenden Gegenständen, zunächst hauptsächlich in beschreibender Weise. Geschieht dies mit den Weltkörpern im Großen, als Beschreibung des Sonnensystems, der Planeten, der Fixsternbilder etc., so ist dies die Kosmographie od. Weltbeschreibung, zu der auch als untergeordneter Theil die Beschreibung der astronomischen Verhältnisse der Erde als physische Geographie gehört. Die Oberfläche der Erde bietet der naturwissenschaftlichen Forschung zunächst drei Hauptgruppen von Gegenständen: Die Mineralien der Erdrinde, ihre Wissenschaft die Mineralogie (s. d.), wozu auch die Gesteinarten
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