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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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Notherben, Erben, denen der Erblasser durch Testament u. dgl. ihren Erbpflichttheil nicht entziehen darf.


Nothhelfer, 14 Heilige, welche von den Katholiken als besonders einflußreiche Fürsprecher bei Gott gelten, um irgend einer Noth abzuhelfen. Es sind dies die hh. Blasius, Georg, Erasmus, Vitus, Margaretha, Christophorus, Pantaleon, Cyriak, Aegidius, Eustachius, Dionys, Katharina, Acatius od. Achatus, Barbara. Manche zählen 15 N., indem sie entweder die hl. Jungfrau an die Spitze der 14 stellen oder den Abt Magnus dazurechnen.


Nothmünzen, Münzen, die zur Zeit der Noth für den gewöhnlichen Verkehr aus Metall, aber weit unter dem Nennwerthe, geprägt und nach der Nothzeit alsbald wieder eingelöst wurden.


Nothomb, Jean Baptiste, geb. 1805 zu Messancy im Luxenburgischen, Advocat, betheiligte sich sehr lebhaft an der belg. Opposition und 1830 an der Revolution, wirkte hierauf als Diplomat zu London und als Congreßmitglied zu Brüssel für die constitutionelle Monarchie und die Erhaltung des Friedens, war lange Generalsecretär des Ministeriums des Auswärtigen, auch Minister der öffentlichen Arbeiten, 1843 bis 1845 Ministerpräsident, begleitete einige Gesandtschaftsposten, ist seit 1854 Director des Eisenbahnwesens. Sein Bruder Alphonse, geb. 1815, Advocat, Generalprocurator am Appellhofe zu Brüssel, ist seit 31. März 1855 Justizminister.


Nothrecht, wird von dem Staate oder einem Einzelnen geübt, insofern er durch Eingriff in fremdes Recht seine Existenz zu retten sich gezwungen sieht; dies Verfahren wird nicht bestraft.


Nothtaufe, heißt die mit Weglassung der gebräuchlichen Ceremonien und gewöhnlich außerhalb der Kirche von irgend einer Person nach der Meinung der Kirche vorgenommene Taufe, weil sie nur in Nothfällen, vor allem schwächlichen Neugeborenen, ertheilt werden darf. Die N. gehört zu den bedingten Taufen, hat ihre sehr einfache aber dennoch bestimmte Form und wird bei etwaigem Fortleben des Täuflings vom Priester nur ergänzt, indem er die weggelassenen Ceremonien nachholt. Die N. wurzelt wie die Taufe überhaupt in dem Glaubenssatze, daß ungetauft verstorbene Kinderseelen als mit der Erbsünde befleckt nicht in den Himmel einzugehen vermögen.


Nothweg, jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, einem andern Grundbesitzer Weg zu dessen Grundstück zu gestatten, wenn dieser keinen andern Weg hat, um dahin zu gelangen und das Grundstück übungsgemäß zu benutzen.


Nothwehr, erlaubte Vertheidigung in der Noth gegen unberechtigte Angriffe. Es hält sehr schwer, grundsätzlich die Gränze der N. zu bestimmen oder wo sie überschritten und darum straffällig werde: man muß den einzelnen Fall betrachten. Vgl. Nothrecht.


Nothzucht (stuprum violentum), durch rechtswidrige Gewalt erzwungene Vereinigung der Geschlechtstheile; nach der Carolina (u. in England) mit dem Tode, in den meisten Staaten mit Zuchthaus bestraft.


Notification, lat.-deutsch, Bekanntmachung; Meldung; notificiren, anzeigen, eröffnen.


Notio, lat., Begriff.


Notiologie, griech.-deutsch, die Lehre von der Luftfeuchtigkeit.


Notiz, vom lat. notitia, Nachricht, Bemerkung; Schlußzettel.


Notker, Name von 4 berühmten Mönchen des Klosters Sankt Gallen. N. Balbulus, geb. 830 im Schloß Elg (Kanton Zürich), gest. 912, heilig gesprochen 1513, als Dichter um die Reinerhaltung und Weiterbildung des Kirchenliedes und Choralgesanges hochverdient. Außer seinen noch heute bewunderten Sequenzen schrieb N. ein Martyrologium, das Leben des hl. Gallus u. a. m. - N. Physicus, der Arzt, ein Schüler des Dichters, zeichnete sich nicht nur als Arzt sondern auch als Dichter, Maler u. Schreibkünstler aus. - Ein 3. N. wurde 972 Bischof von Lüttich, machte sich um die Wiederherstellung des Hochstiftes u. durch Gründung einer ausgezeichneten Schule verdient. st. 1008 und hinterließ eine Lebensbeschreibung des heil. Remaklus. - N.


Notherben, Erben, denen der Erblasser durch Testament u. dgl. ihren Erbpflichttheil nicht entziehen darf.


Nothhelfer, 14 Heilige, welche von den Katholiken als besonders einflußreiche Fürsprecher bei Gott gelten, um irgend einer Noth abzuhelfen. Es sind dies die hh. Blasius, Georg, Erasmus, Vitus, Margaretha, Christophorus, Pantaleon, Cyriak, Aegidius, Eustachius, Dionys, Katharina, Acatius od. Achatus, Barbara. Manche zählen 15 N., indem sie entweder die hl. Jungfrau an die Spitze der 14 stellen oder den Abt Magnus dazurechnen.


Nothmünzen, Münzen, die zur Zeit der Noth für den gewöhnlichen Verkehr aus Metall, aber weit unter dem Nennwerthe, geprägt und nach der Nothzeit alsbald wieder eingelöst wurden.


Nothomb, Jean Baptiste, geb. 1805 zu Messancy im Luxenburgischen, Advocat, betheiligte sich sehr lebhaft an der belg. Opposition und 1830 an der Revolution, wirkte hierauf als Diplomat zu London und als Congreßmitglied zu Brüssel für die constitutionelle Monarchie und die Erhaltung des Friedens, war lange Generalsecretär des Ministeriums des Auswärtigen, auch Minister der öffentlichen Arbeiten, 1843 bis 1845 Ministerpräsident, begleitete einige Gesandtschaftsposten, ist seit 1854 Director des Eisenbahnwesens. Sein Bruder Alphonse, geb. 1815, Advocat, Generalprocurator am Appellhofe zu Brüssel, ist seit 31. März 1855 Justizminister.


Nothrecht, wird von dem Staate oder einem Einzelnen geübt, insofern er durch Eingriff in fremdes Recht seine Existenz zu retten sich gezwungen sieht; dies Verfahren wird nicht bestraft.


Nothtaufe, heißt die mit Weglassung der gebräuchlichen Ceremonien und gewöhnlich außerhalb der Kirche von irgend einer Person nach der Meinung der Kirche vorgenommene Taufe, weil sie nur in Nothfällen, vor allem schwächlichen Neugeborenen, ertheilt werden darf. Die N. gehört zu den bedingten Taufen, hat ihre sehr einfache aber dennoch bestimmte Form und wird bei etwaigem Fortleben des Täuflings vom Priester nur ergänzt, indem er die weggelassenen Ceremonien nachholt. Die N. wurzelt wie die Taufe überhaupt in dem Glaubenssatze, daß ungetauft verstorbene Kinderseelen als mit der Erbsünde befleckt nicht in den Himmel einzugehen vermögen.


Nothweg, jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, einem andern Grundbesitzer Weg zu dessen Grundstück zu gestatten, wenn dieser keinen andern Weg hat, um dahin zu gelangen und das Grundstück übungsgemäß zu benutzen.


Nothwehr, erlaubte Vertheidigung in der Noth gegen unberechtigte Angriffe. Es hält sehr schwer, grundsätzlich die Gränze der N. zu bestimmen oder wo sie überschritten und darum straffällig werde: man muß den einzelnen Fall betrachten. Vgl. Nothrecht.


Nothzucht (stuprum violentum), durch rechtswidrige Gewalt erzwungene Vereinigung der Geschlechtstheile; nach der Carolina (u. in England) mit dem Tode, in den meisten Staaten mit Zuchthaus bestraft.


Notification, lat.-deutsch, Bekanntmachung; Meldung; notificiren, anzeigen, eröffnen.


Notio, lat., Begriff.


Notiologie, griech.-deutsch, die Lehre von der Luftfeuchtigkeit.


Notiz, vom lat. notitia, Nachricht, Bemerkung; Schlußzettel.


Notker, Name von 4 berühmten Mönchen des Klosters Sankt Gallen. N. Balbulus, geb. 830 im Schloß Elg (Kanton Zürich), gest. 912, heilig gesprochen 1513, als Dichter um die Reinerhaltung und Weiterbildung des Kirchenliedes und Choralgesanges hochverdient. Außer seinen noch heute bewunderten Sequenzen schrieb N. ein Martyrologium, das Leben des hl. Gallus u. a. m. – N. Physicus, der Arzt, ein Schüler des Dichters, zeichnete sich nicht nur als Arzt sondern auch als Dichter, Maler u. Schreibkünstler aus. – Ein 3. N. wurde 972 Bischof von Lüttich, machte sich um die Wiederherstellung des Hochstiftes u. durch Gründung einer ausgezeichneten Schule verdient. st. 1008 und hinterließ eine Lebensbeschreibung des heil. Remaklus. – N.

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[362/0363] Notherben, Erben, denen der Erblasser durch Testament u. dgl. ihren Erbpflichttheil nicht entziehen darf. Nothhelfer, 14 Heilige, welche von den Katholiken als besonders einflußreiche Fürsprecher bei Gott gelten, um irgend einer Noth abzuhelfen. Es sind dies die hh. Blasius, Georg, Erasmus, Vitus, Margaretha, Christophorus, Pantaleon, Cyriak, Aegidius, Eustachius, Dionys, Katharina, Acatius od. Achatus, Barbara. Manche zählen 15 N., indem sie entweder die hl. Jungfrau an die Spitze der 14 stellen oder den Abt Magnus dazurechnen. Nothmünzen, Münzen, die zur Zeit der Noth für den gewöhnlichen Verkehr aus Metall, aber weit unter dem Nennwerthe, geprägt und nach der Nothzeit alsbald wieder eingelöst wurden. Nothomb, Jean Baptiste, geb. 1805 zu Messancy im Luxenburgischen, Advocat, betheiligte sich sehr lebhaft an der belg. Opposition und 1830 an der Revolution, wirkte hierauf als Diplomat zu London und als Congreßmitglied zu Brüssel für die constitutionelle Monarchie und die Erhaltung des Friedens, war lange Generalsecretär des Ministeriums des Auswärtigen, auch Minister der öffentlichen Arbeiten, 1843 bis 1845 Ministerpräsident, begleitete einige Gesandtschaftsposten, ist seit 1854 Director des Eisenbahnwesens. Sein Bruder Alphonse, geb. 1815, Advocat, Generalprocurator am Appellhofe zu Brüssel, ist seit 31. März 1855 Justizminister. Nothrecht, wird von dem Staate oder einem Einzelnen geübt, insofern er durch Eingriff in fremdes Recht seine Existenz zu retten sich gezwungen sieht; dies Verfahren wird nicht bestraft. Nothtaufe, heißt die mit Weglassung der gebräuchlichen Ceremonien und gewöhnlich außerhalb der Kirche von irgend einer Person nach der Meinung der Kirche vorgenommene Taufe, weil sie nur in Nothfällen, vor allem schwächlichen Neugeborenen, ertheilt werden darf. Die N. gehört zu den bedingten Taufen, hat ihre sehr einfache aber dennoch bestimmte Form und wird bei etwaigem Fortleben des Täuflings vom Priester nur ergänzt, indem er die weggelassenen Ceremonien nachholt. Die N. wurzelt wie die Taufe überhaupt in dem Glaubenssatze, daß ungetauft verstorbene Kinderseelen als mit der Erbsünde befleckt nicht in den Himmel einzugehen vermögen. Nothweg, jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, einem andern Grundbesitzer Weg zu dessen Grundstück zu gestatten, wenn dieser keinen andern Weg hat, um dahin zu gelangen und das Grundstück übungsgemäß zu benutzen. Nothwehr, erlaubte Vertheidigung in der Noth gegen unberechtigte Angriffe. Es hält sehr schwer, grundsätzlich die Gränze der N. zu bestimmen oder wo sie überschritten und darum straffällig werde: man muß den einzelnen Fall betrachten. Vgl. Nothrecht. Nothzucht (stuprum violentum), durch rechtswidrige Gewalt erzwungene Vereinigung der Geschlechtstheile; nach der Carolina (u. in England) mit dem Tode, in den meisten Staaten mit Zuchthaus bestraft. Notification, lat.-deutsch, Bekanntmachung; Meldung; notificiren, anzeigen, eröffnen. Notio, lat., Begriff. Notiologie, griech.-deutsch, die Lehre von der Luftfeuchtigkeit. Notiz, vom lat. notitia, Nachricht, Bemerkung; Schlußzettel. Notker, Name von 4 berühmten Mönchen des Klosters Sankt Gallen. N. Balbulus, geb. 830 im Schloß Elg (Kanton Zürich), gest. 912, heilig gesprochen 1513, als Dichter um die Reinerhaltung und Weiterbildung des Kirchenliedes und Choralgesanges hochverdient. Außer seinen noch heute bewunderten Sequenzen schrieb N. ein Martyrologium, das Leben des hl. Gallus u. a. m. – N. Physicus, der Arzt, ein Schüler des Dichters, zeichnete sich nicht nur als Arzt sondern auch als Dichter, Maler u. Schreibkünstler aus. – Ein 3. N. wurde 972 Bischof von Lüttich, machte sich um die Wiederherstellung des Hochstiftes u. durch Gründung einer ausgezeichneten Schule verdient. st. 1008 und hinterließ eine Lebensbeschreibung des heil. Remaklus. – N.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/363>, abgerufen am 02.06.2024.