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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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ist der Großvezier od. sein Stellvertreter (Kaimakan); den Staatsrath od. Divan bilden mit ihm die Minister verschiedener Verwaltungszweige; im außerordentlichen Divan haben auch der Mufti (Scheich al Islam) u. andere Notabeln Sitz. An der Spitze des Justizwesens steht als Stellvertreter des Sultans der Mufti, der Ausleger des Korans, welch letzterer auch das Gesetzbuch der Moslemin ist; das höchste Gericht hält der Großvezier, in der betreffenden Provinz der Pascha; die niederen Gerichte verwalten in den größeren Städten die Mollahs, in den kleineren die Kadis. Der Stand der Rechtsgelehrten, Ulemas, fällt wegen der doppelten Bedeutung des Koran als Religions- u. Gesetzbuch mit dem der Geistlichen zusammen; den Gottesdienst in den Moscheen verrichten aber die Imams, in den Klöstern die Derwische. Die eigentlichen Provinzen sind in Ejalets od. Paschaliks getheilt, diese in Livas, letztere in Kazas; militärisch sind die Ejalete in Sandschaks eingetheilt. Die Nichtmoslemin, Rajahs, können kein öffentliches Amt begleiten u. sind außerdem einer Kopf- u. Grundsteuer unterworfen. Was seit dem Hatischerif von Gülhane für sie geschehen ist, hat kaum einen andern Werth, als daß es geschrieben steht, denn nach wie vor sind die Rajahs gelegentlich jeder Erpressung u. Mißhandlung ausgesetzt. Indessen sind auch die höchsten Beamten vor plötzlicher Absetzung u. Plünderung nicht sicher, obwohl jetzt nicht mehr wie ehedem die Hinrichtung das Ende der meisten politischen Größen ist. Auf den Gang der Regierung übt nämlich der Hofstaat (das Serail) einen großen Einfluß aus. Der innere Hofstaat besteht aus den Weibern des Harem, Sultaninen, die einen Sohn geboren haben, der Sultanin Mutter, den Odalisken, Sklavinen, dem Aga der schwarzen und weißen Verschnittenen (Kislar- u. Kapi-Aga); der äußere Hofstaat hat weniger Einfluß und dient mehr zum Pompe u. zur Sicherheit des Sultans. Die jährlichen Einnahmen des Reichs werden zu 731 Mill. Piaster (1 Piaster a 40 Paras, 1 Para a 3 Asper, sonst = 1 Thlr. 10 Sgr. = 1 fl. 562/3 kr. C.-M., jetzt nur mehr = 1 Sgr. 94/9 Pfg. - 5 kr. C.-M.) oder 45 Mill. Thlr. - 78750000 fl. C.-M. veranschlagt; sie bestehen in der Kopf- und Grundsteuer der Rajahs, dem Zehnten von den Moslemin, den Ein- und Ausgangszöllen, den Steuern der Kaffehäuser, Provinzialtaxen. Die Ausgaben sind gegenwärtig bedeutend höher; die Staatsschuld mag 100 Mill. Thlr., das in Curs gesetzte Papiergeld 10 Mill. Thlr. betragen. Die Landmacht besteht aus etwa 100000 Mann regulärer Truppen und 1700000 Redifs, d. h. Milizen; die Seemacht aus 1 brauchbaren Linienschiffe, 10 Segelfregatten, 6 Dampffregatten u. kleinern Schiffen, im Ganzen aus ungefähr 60 Fahrzeugen mit 3000 Kanonen. - Das Wappen des Reichs ist ein silberner Halbmond in grünem Felde; der einzige Orden der 1852 gestiftete Medschidieh; der regierende Sultan ist Abdul Medschid, geb. 6. Mai 1822, regiert seit 1. Juli 1839. - Die Osmanen sind ein oghusisch-türk. Stamm, der um 1224 vor den Mongolen aus seiner Heimath Khorasan nach Westen floh; etwa 400 Familien traten unter Ertoghrul in die Dienste des feldschukisch-türk. Sultans von Iconium und machten sich unter Osman (geb. 1259) unabhängig, der seit 1289 sich in Phrygien und Mysien auf Kosten der Byzantiner vergrößerte. Als er 1326 starb, hatte er durch Zuzug von Stammverwandten, durch die Aufnahme von Sklaven u. Gefangenen bereits die stärkste Kriegsmacht Vorderasiens errichtet und diesem folgten in beispielloser Reihe 200 Jahre kriegerische Regenten, die für ihre Eroberungspolitik zugleich die zweckmäßigsten Mittel wählten. Orchan I. nahm 1326 Brussa, rückte an den Hellespont vor und sein Sohn Solyman setzte sich 1357 in Sestos und Gallipoli fest. Orchan errichtete auch das Corps der Janitscharen (s. d.), eine disciplinirte Truppe, welche der abendländischen Lehenmiliz um so mehr überlegen war, weil der Sultan (Padischah) bei seiner unumschränkten Gewalt eine consequentere Politik verfolgen konnte, als die von mächtigen und meistens ungehorsamen Vasallen umgebenen abendländischen

ist der Großvezier od. sein Stellvertreter (Kaimakan); den Staatsrath od. Divan bilden mit ihm die Minister verschiedener Verwaltungszweige; im außerordentlichen Divan haben auch der Mufti (Scheich al Islam) u. andere Notabeln Sitz. An der Spitze des Justizwesens steht als Stellvertreter des Sultans der Mufti, der Ausleger des Korans, welch letzterer auch das Gesetzbuch der Moslemin ist; das höchste Gericht hält der Großvezier, in der betreffenden Provinz der Pascha; die niederen Gerichte verwalten in den größeren Städten die Mollahs, in den kleineren die Kadis. Der Stand der Rechtsgelehrten, Ulemas, fällt wegen der doppelten Bedeutung des Koran als Religions- u. Gesetzbuch mit dem der Geistlichen zusammen; den Gottesdienst in den Moscheen verrichten aber die Imams, in den Klöstern die Derwische. Die eigentlichen Provinzen sind in Ejalets od. Paschaliks getheilt, diese in Livas, letztere in Kazas; militärisch sind die Ejalete in Sandschaks eingetheilt. Die Nichtmoslemin, Rajahs, können kein öffentliches Amt begleiten u. sind außerdem einer Kopf- u. Grundsteuer unterworfen. Was seit dem Hatischerif von Gülhane für sie geschehen ist, hat kaum einen andern Werth, als daß es geschrieben steht, denn nach wie vor sind die Rajahs gelegentlich jeder Erpressung u. Mißhandlung ausgesetzt. Indessen sind auch die höchsten Beamten vor plötzlicher Absetzung u. Plünderung nicht sicher, obwohl jetzt nicht mehr wie ehedem die Hinrichtung das Ende der meisten politischen Größen ist. Auf den Gang der Regierung übt nämlich der Hofstaat (das Serail) einen großen Einfluß aus. Der innere Hofstaat besteht aus den Weibern des Harem, Sultaninen, die einen Sohn geboren haben, der Sultanin Mutter, den Odalisken, Sklavinen, dem Aga der schwarzen und weißen Verschnittenen (Kislar- u. Kapi-Aga); der äußere Hofstaat hat weniger Einfluß und dient mehr zum Pompe u. zur Sicherheit des Sultans. Die jährlichen Einnahmen des Reichs werden zu 731 Mill. Piaster (1 Piaster à 40 Paras, 1 Para à 3 Asper, sonst = 1 Thlr. 10 Sgr. = 1 fl. 562/3 kr. C.-M., jetzt nur mehr = 1 Sgr. 94/9 Pfg. – 5 kr. C.-M.) oder 45 Mill. Thlr. – 78750000 fl. C.-M. veranschlagt; sie bestehen in der Kopf- und Grundsteuer der Rajahs, dem Zehnten von den Moslemin, den Ein- und Ausgangszöllen, den Steuern der Kaffehäuser, Provinzialtaxen. Die Ausgaben sind gegenwärtig bedeutend höher; die Staatsschuld mag 100 Mill. Thlr., das in Curs gesetzte Papiergeld 10 Mill. Thlr. betragen. Die Landmacht besteht aus etwa 100000 Mann regulärer Truppen und 1700000 Redifs, d. h. Milizen; die Seemacht aus 1 brauchbaren Linienschiffe, 10 Segelfregatten, 6 Dampffregatten u. kleinern Schiffen, im Ganzen aus ungefähr 60 Fahrzeugen mit 3000 Kanonen. – Das Wappen des Reichs ist ein silberner Halbmond in grünem Felde; der einzige Orden der 1852 gestiftete Medschidieh; der regierende Sultan ist Abdul Medschid, geb. 6. Mai 1822, regiert seit 1. Juli 1839. – Die Osmanen sind ein oghusisch-türk. Stamm, der um 1224 vor den Mongolen aus seiner Heimath Khorasan nach Westen floh; etwa 400 Familien traten unter Ertoghrul in die Dienste des feldschukisch-türk. Sultans von Iconium und machten sich unter Osman (geb. 1259) unabhängig, der seit 1289 sich in Phrygien und Mysien auf Kosten der Byzantiner vergrößerte. Als er 1326 starb, hatte er durch Zuzug von Stammverwandten, durch die Aufnahme von Sklaven u. Gefangenen bereits die stärkste Kriegsmacht Vorderasiens errichtet und diesem folgten in beispielloser Reihe 200 Jahre kriegerische Regenten, die für ihre Eroberungspolitik zugleich die zweckmäßigsten Mittel wählten. Orchan I. nahm 1326 Brussa, rückte an den Hellespont vor und sein Sohn Solyman setzte sich 1357 in Sestos und Gallipoli fest. Orchan errichtete auch das Corps der Janitscharen (s. d.), eine disciplinirte Truppe, welche der abendländischen Lehenmiliz um so mehr überlegen war, weil der Sultan (Padischah) bei seiner unumschränkten Gewalt eine consequentere Politik verfolgen konnte, als die von mächtigen und meistens ungehorsamen Vasallen umgebenen abendländischen

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ist der Großvezier od. sein Stellvertreter (Kaimakan); den Staatsrath od. Divan bilden mit ihm die Minister verschiedener Verwaltungszweige; im außerordentlichen Divan haben auch der Mufti (Scheich al Islam) u. andere Notabeln Sitz. An der Spitze des Justizwesens steht als Stellvertreter des Sultans der Mufti, der Ausleger des Korans, welch letzterer auch das Gesetzbuch der Moslemin ist; das höchste Gericht hält der Großvezier, in der betreffenden Provinz der Pascha; die niederen Gerichte verwalten in den größeren Städten die Mollahs, in den kleineren die Kadis. Der Stand der Rechtsgelehrten, Ulemas, fällt wegen der doppelten Bedeutung des Koran als Religions- u. Gesetzbuch mit dem der Geistlichen zusammen; den Gottesdienst in den Moscheen verrichten aber die Imams, in den Klöstern die Derwische. Die eigentlichen Provinzen sind in Ejalets od. Paschaliks getheilt, diese in Livas, letztere in Kazas; militärisch sind die Ejalete in Sandschaks eingetheilt. Die Nichtmoslemin, <hi rendition="#g">Rajahs</hi>, können kein öffentliches Amt begleiten u. sind außerdem einer Kopf- u. Grundsteuer unterworfen. Was seit dem Hatischerif von Gülhane für sie geschehen ist, hat kaum einen andern Werth, als daß es geschrieben steht, denn nach wie vor sind die Rajahs gelegentlich jeder Erpressung u. Mißhandlung ausgesetzt. Indessen sind auch die höchsten Beamten vor plötzlicher Absetzung u. Plünderung nicht sicher, obwohl jetzt nicht mehr wie ehedem die Hinrichtung das Ende der meisten politischen Größen ist. Auf den Gang der Regierung übt nämlich der Hofstaat (das Serail) einen großen Einfluß aus. Der innere Hofstaat besteht aus den Weibern des Harem, Sultaninen, die einen Sohn geboren haben, der Sultanin Mutter, den Odalisken, Sklavinen, dem Aga der schwarzen und weißen Verschnittenen (Kislar- u. Kapi-Aga); der äußere Hofstaat hat weniger Einfluß und dient mehr zum Pompe u. zur Sicherheit des Sultans. Die jährlichen Einnahmen des Reichs werden zu 731 Mill. Piaster (1 Piaster à 40 Paras, 1 Para <hi rendition="#i">à</hi> 3 Asper, sonst = 1 Thlr. 10 Sgr. = 1 fl. 56<hi rendition="#sup">2</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi> kr. C.-M., jetzt nur mehr = 1 Sgr. 9<hi rendition="#sup">4</hi>/<hi rendition="#sub">9</hi> Pfg. &#x2013; 5 kr. C.-M.) oder 45 Mill. Thlr. &#x2013; 78750000 fl. C.-M. veranschlagt; sie bestehen in der Kopf- und Grundsteuer der Rajahs, dem Zehnten von den Moslemin, den Ein- und Ausgangszöllen, den Steuern der Kaffehäuser, Provinzialtaxen. Die Ausgaben sind gegenwärtig bedeutend höher; die Staatsschuld mag 100 Mill. Thlr., das in Curs gesetzte Papiergeld 10 Mill. Thlr. betragen. Die Landmacht besteht aus etwa 100000 Mann regulärer Truppen und 1700000 Redifs, d. h. Milizen; die Seemacht aus 1 brauchbaren Linienschiffe, 10 Segelfregatten, 6 Dampffregatten u. kleinern Schiffen, im Ganzen aus ungefähr 60 Fahrzeugen mit 3000 Kanonen. &#x2013; Das Wappen des Reichs ist ein silberner Halbmond in grünem Felde; der einzige Orden der 1852 gestiftete Medschidieh; der regierende Sultan ist Abdul Medschid, geb. 6. Mai 1822, regiert seit 1. Juli 1839. &#x2013; Die <hi rendition="#g">Osmanen</hi> sind ein oghusisch-türk. Stamm, der um 1224 vor den Mongolen aus seiner Heimath Khorasan nach Westen floh; etwa 400 Familien traten unter Ertoghrul in die Dienste des feldschukisch-türk. Sultans von Iconium und machten sich unter Osman (geb. 1259) unabhängig, der seit 1289 sich in Phrygien und Mysien auf Kosten der Byzantiner vergrößerte. Als er 1326 starb, hatte er durch Zuzug von Stammverwandten, durch die Aufnahme von Sklaven u. Gefangenen bereits die stärkste Kriegsmacht Vorderasiens errichtet und diesem folgten in beispielloser Reihe 200 Jahre kriegerische Regenten, die für ihre Eroberungspolitik zugleich die zweckmäßigsten Mittel wählten. Orchan I. nahm 1326 Brussa, rückte an den Hellespont vor und sein Sohn Solyman setzte sich 1357 in Sestos und Gallipoli fest. Orchan errichtete auch das Corps der Janitscharen (s. d.), eine disciplinirte Truppe, welche der abendländischen Lehenmiliz um so mehr überlegen war, weil der Sultan (Padischah) bei seiner unumschränkten Gewalt eine consequentere Politik verfolgen konnte, als die von mächtigen und meistens ungehorsamen Vasallen umgebenen abendländischen
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[421/0422] ist der Großvezier od. sein Stellvertreter (Kaimakan); den Staatsrath od. Divan bilden mit ihm die Minister verschiedener Verwaltungszweige; im außerordentlichen Divan haben auch der Mufti (Scheich al Islam) u. andere Notabeln Sitz. An der Spitze des Justizwesens steht als Stellvertreter des Sultans der Mufti, der Ausleger des Korans, welch letzterer auch das Gesetzbuch der Moslemin ist; das höchste Gericht hält der Großvezier, in der betreffenden Provinz der Pascha; die niederen Gerichte verwalten in den größeren Städten die Mollahs, in den kleineren die Kadis. Der Stand der Rechtsgelehrten, Ulemas, fällt wegen der doppelten Bedeutung des Koran als Religions- u. Gesetzbuch mit dem der Geistlichen zusammen; den Gottesdienst in den Moscheen verrichten aber die Imams, in den Klöstern die Derwische. Die eigentlichen Provinzen sind in Ejalets od. Paschaliks getheilt, diese in Livas, letztere in Kazas; militärisch sind die Ejalete in Sandschaks eingetheilt. Die Nichtmoslemin, Rajahs, können kein öffentliches Amt begleiten u. sind außerdem einer Kopf- u. Grundsteuer unterworfen. Was seit dem Hatischerif von Gülhane für sie geschehen ist, hat kaum einen andern Werth, als daß es geschrieben steht, denn nach wie vor sind die Rajahs gelegentlich jeder Erpressung u. Mißhandlung ausgesetzt. Indessen sind auch die höchsten Beamten vor plötzlicher Absetzung u. Plünderung nicht sicher, obwohl jetzt nicht mehr wie ehedem die Hinrichtung das Ende der meisten politischen Größen ist. Auf den Gang der Regierung übt nämlich der Hofstaat (das Serail) einen großen Einfluß aus. Der innere Hofstaat besteht aus den Weibern des Harem, Sultaninen, die einen Sohn geboren haben, der Sultanin Mutter, den Odalisken, Sklavinen, dem Aga der schwarzen und weißen Verschnittenen (Kislar- u. Kapi-Aga); der äußere Hofstaat hat weniger Einfluß und dient mehr zum Pompe u. zur Sicherheit des Sultans. Die jährlichen Einnahmen des Reichs werden zu 731 Mill. Piaster (1 Piaster à 40 Paras, 1 Para à 3 Asper, sonst = 1 Thlr. 10 Sgr. = 1 fl. 562/3 kr. C.-M., jetzt nur mehr = 1 Sgr. 94/9 Pfg. – 5 kr. C.-M.) oder 45 Mill. Thlr. – 78750000 fl. C.-M. veranschlagt; sie bestehen in der Kopf- und Grundsteuer der Rajahs, dem Zehnten von den Moslemin, den Ein- und Ausgangszöllen, den Steuern der Kaffehäuser, Provinzialtaxen. Die Ausgaben sind gegenwärtig bedeutend höher; die Staatsschuld mag 100 Mill. Thlr., das in Curs gesetzte Papiergeld 10 Mill. Thlr. betragen. Die Landmacht besteht aus etwa 100000 Mann regulärer Truppen und 1700000 Redifs, d. h. Milizen; die Seemacht aus 1 brauchbaren Linienschiffe, 10 Segelfregatten, 6 Dampffregatten u. kleinern Schiffen, im Ganzen aus ungefähr 60 Fahrzeugen mit 3000 Kanonen. – Das Wappen des Reichs ist ein silberner Halbmond in grünem Felde; der einzige Orden der 1852 gestiftete Medschidieh; der regierende Sultan ist Abdul Medschid, geb. 6. Mai 1822, regiert seit 1. Juli 1839. – Die Osmanen sind ein oghusisch-türk. Stamm, der um 1224 vor den Mongolen aus seiner Heimath Khorasan nach Westen floh; etwa 400 Familien traten unter Ertoghrul in die Dienste des feldschukisch-türk. Sultans von Iconium und machten sich unter Osman (geb. 1259) unabhängig, der seit 1289 sich in Phrygien und Mysien auf Kosten der Byzantiner vergrößerte. Als er 1326 starb, hatte er durch Zuzug von Stammverwandten, durch die Aufnahme von Sklaven u. Gefangenen bereits die stärkste Kriegsmacht Vorderasiens errichtet und diesem folgten in beispielloser Reihe 200 Jahre kriegerische Regenten, die für ihre Eroberungspolitik zugleich die zweckmäßigsten Mittel wählten. Orchan I. nahm 1326 Brussa, rückte an den Hellespont vor und sein Sohn Solyman setzte sich 1357 in Sestos und Gallipoli fest. Orchan errichtete auch das Corps der Janitscharen (s. d.), eine disciplinirte Truppe, welche der abendländischen Lehenmiliz um so mehr überlegen war, weil der Sultan (Padischah) bei seiner unumschränkten Gewalt eine consequentere Politik verfolgen konnte, als die von mächtigen und meistens ungehorsamen Vasallen umgebenen abendländischen

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/422>, abgerufen am 22.11.2024.