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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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noch große Verdienste um die neue Anerkennung und Entwicklung der christlichen Kunst, welcher er nach vielen Studien u. Reisen seine schriftstellerische Thätigkeit gewidmet hat. Peter ist als juridischer Schriftsteller mit Erfolg aufgetreten in Behandlung des Lehnsrechts und der Agrarfrage.


Reichsabschied (recessus imperii), das am Schlusse eines Reichstags bekannt gemachte Ergebniß der gepflogenen Verhandlungen.


Reichsacht, s. Acht.


Reichsadel, hieß speciell der nur unter dem Kaiser stehende niedere Adel, die Reichsritterschaft, besonders zahlreich in Franken, Schwaben und am Rhein, in diese Provinzen und in Rittercantone getheilt, wurden bei dem Aufhören des Reichs den Landesherren unterthan.


Reichsämter, s. Erzämter.


Reichsapfel, Kugel mit einem Reise umgeben, oben mit einem Kreuze, das mit einem von oben bis zur Mitte herabgehenden Reif befestigt ist, ein Reichskleinod, Symbol des christlichen Kaiserthums.


Reichsarchive, die Archive, in welchen die Urkunden des deutschen Reichs aufbewahrt wurden: 1) in Wien, 2) Wetzlar, 3) Regensburg u. 4) Frankfurt a. M. (Mainz).


Reichsarmee, die in den letzten Zeiten des deutschen Reichs für Reichskriege decretirte Armee, 1521 auf 24000 Mann, 1681 auf 40000 Mann festgesetzt, später sogar verfünffacht, bestand aus den Contingenten der großen und kleinen Reichsstände, war schlecht zusammengesetzt, in der Regel schlecht geführt, schlecht ausgerüstet, schlecht bezahlt, kam langsam und nie vollständig zusammen, konnte deßwegen selten etwas leisten u. mußte zuletzt zum Gespötte werden.


Reichscollegien, die 3 Abtheilungen der Reichs stände auf den Reichstagen: das kurfürstliche, fürstliche und städtische Collegium.


Reichsdeputation, ordentliche, von 1555-1662 Ausschuß des Reichstags aus den Collegien in der Art zusammengesetzt, daß die Kurfürsten das Uebergewicht hatten; die außerordentlichen R.en wurden seit dem westfäl. Frieden nach dem Grundsatze der Parität zusammengesetzt.


Reichsdeputationshauptschluß, der Receß vom 25. Febr. 1803 der im Oct. 1801 niedergesetzten Reichsdeputation (Kurmainz, Böhmen, Brandenburg, Pfalzbayern, Kursachsen, Deutschmeister, Württemberg und Kassel), welche die in Folge des Luneviller Friedens bestimmten Entschädigungen für die durch Abtretungen an Frankreich benachtheiligten Fürsten ausmittelte, indem sie Stifte säcularisirte und Reichsstädte subjicirte.


Reichsdörfer, reichsunmittelbare Dörfer, namentlich in Schwaben u. Franken; 1803 subjicirt.


Reichsfürsten, im deutschen Reiche Mitglieder des Fürstenstandes, sowohl wirkliche Beherrscher eines reichsunmittelbaren Gebiets, als auch bloße Titularfürsten (und diese nicht nur deutsche, sondern auch italien., russ., polnische etc.); altfürstliche od. neufürstliche Häuser hießen sie, je nachdem sie vor 1580 die fürstliche Würde besessen oder nicht besessen hatten.


Reichsfuß, s. Münzfuß.


Reichsgesetze, die von einem Reichstage erlassenen Gesetze.


Reichshofrath, neben dem Reichskammergerichte das höchste Reichsgericht, von Max I. organisirt, mit demselben Bereiche wie jenes (doch durfte eine Sache nicht bei beiden anhängig gemacht werden), vorzugsweise jedoch mit der Criminalgerichtsbarkeit über Reichsunmittelbare u. der Entscheidung in Lehensachen betraut, auch eine Art Geheimen Raths für politische Angelegenheiten des Reichs bildend. Der R. unter einem Präsidenten, einem vom Kurerzkanzler ernannten Vicepräsidenten bestand aus vom Kaiser ernannten 18 Räthen (einer Grafen-, Herren- und Gelehrtenbank), von denen 12 Katholiken, 6 Protestanten sein mußten; waren letztere einstimmig, so konnten sie nicht überstimmt werden.


Reichskammergericht, der höchste Gerichtshof des deutschen Reichs, 1495 von Max I. eingerichtet (schon seit Friedrich II. war aber der Kammerrichter Stellvertreter des Kaisers, wenn es sich um Leben oder Eigenthum der Reichsstände

noch große Verdienste um die neue Anerkennung und Entwicklung der christlichen Kunst, welcher er nach vielen Studien u. Reisen seine schriftstellerische Thätigkeit gewidmet hat. Peter ist als juridischer Schriftsteller mit Erfolg aufgetreten in Behandlung des Lehnsrechts und der Agrarfrage.


Reichsabschied (recessus imperii), das am Schlusse eines Reichstags bekannt gemachte Ergebniß der gepflogenen Verhandlungen.


Reichsacht, s. Acht.


Reichsadel, hieß speciell der nur unter dem Kaiser stehende niedere Adel, die Reichsritterschaft, besonders zahlreich in Franken, Schwaben und am Rhein, in diese Provinzen und in Rittercantone getheilt, wurden bei dem Aufhören des Reichs den Landesherren unterthan.


Reichsämter, s. Erzämter.


Reichsapfel, Kugel mit einem Reise umgeben, oben mit einem Kreuze, das mit einem von oben bis zur Mitte herabgehenden Reif befestigt ist, ein Reichskleinod, Symbol des christlichen Kaiserthums.


Reichsarchive, die Archive, in welchen die Urkunden des deutschen Reichs aufbewahrt wurden: 1) in Wien, 2) Wetzlar, 3) Regensburg u. 4) Frankfurt a. M. (Mainz).


Reichsarmee, die in den letzten Zeiten des deutschen Reichs für Reichskriege decretirte Armee, 1521 auf 24000 Mann, 1681 auf 40000 Mann festgesetzt, später sogar verfünffacht, bestand aus den Contingenten der großen und kleinen Reichsstände, war schlecht zusammengesetzt, in der Regel schlecht geführt, schlecht ausgerüstet, schlecht bezahlt, kam langsam und nie vollständig zusammen, konnte deßwegen selten etwas leisten u. mußte zuletzt zum Gespötte werden.


Reichscollegien, die 3 Abtheilungen der Reichs stände auf den Reichstagen: das kurfürstliche, fürstliche und städtische Collegium.


Reichsdeputation, ordentliche, von 1555–1662 Ausschuß des Reichstags aus den Collegien in der Art zusammengesetzt, daß die Kurfürsten das Uebergewicht hatten; die außerordentlichen R.en wurden seit dem westfäl. Frieden nach dem Grundsatze der Parität zusammengesetzt.


Reichsdeputationshauptschluß, der Receß vom 25. Febr. 1803 der im Oct. 1801 niedergesetzten Reichsdeputation (Kurmainz, Böhmen, Brandenburg, Pfalzbayern, Kursachsen, Deutschmeister, Württemberg und Kassel), welche die in Folge des Luneviller Friedens bestimmten Entschädigungen für die durch Abtretungen an Frankreich benachtheiligten Fürsten ausmittelte, indem sie Stifte säcularisirte und Reichsstädte subjicirte.


Reichsdörfer, reichsunmittelbare Dörfer, namentlich in Schwaben u. Franken; 1803 subjicirt.


Reichsfürsten, im deutschen Reiche Mitglieder des Fürstenstandes, sowohl wirkliche Beherrscher eines reichsunmittelbaren Gebiets, als auch bloße Titularfürsten (und diese nicht nur deutsche, sondern auch italien., russ., polnische etc.); altfürstliche od. neufürstliche Häuser hießen sie, je nachdem sie vor 1580 die fürstliche Würde besessen oder nicht besessen hatten.


Reichsfuß, s. Münzfuß.


Reichsgesetze, die von einem Reichstage erlassenen Gesetze.


Reichshofrath, neben dem Reichskammergerichte das höchste Reichsgericht, von Max I. organisirt, mit demselben Bereiche wie jenes (doch durfte eine Sache nicht bei beiden anhängig gemacht werden), vorzugsweise jedoch mit der Criminalgerichtsbarkeit über Reichsunmittelbare u. der Entscheidung in Lehensachen betraut, auch eine Art Geheimen Raths für politische Angelegenheiten des Reichs bildend. Der R. unter einem Präsidenten, einem vom Kurerzkanzler ernannten Vicepräsidenten bestand aus vom Kaiser ernannten 18 Räthen (einer Grafen-, Herren- und Gelehrtenbank), von denen 12 Katholiken, 6 Protestanten sein mußten; waren letztere einstimmig, so konnten sie nicht überstimmt werden.


Reichskammergericht, der höchste Gerichtshof des deutschen Reichs, 1495 von Max I. eingerichtet (schon seit Friedrich II. war aber der Kammerrichter Stellvertreter des Kaisers, wenn es sich um Leben oder Eigenthum der Reichsstände

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[692/0693] noch große Verdienste um die neue Anerkennung und Entwicklung der christlichen Kunst, welcher er nach vielen Studien u. Reisen seine schriftstellerische Thätigkeit gewidmet hat. Peter ist als juridischer Schriftsteller mit Erfolg aufgetreten in Behandlung des Lehnsrechts und der Agrarfrage. Reichsabschied (recessus imperii), das am Schlusse eines Reichstags bekannt gemachte Ergebniß der gepflogenen Verhandlungen. Reichsacht, s. Acht. Reichsadel, hieß speciell der nur unter dem Kaiser stehende niedere Adel, die Reichsritterschaft, besonders zahlreich in Franken, Schwaben und am Rhein, in diese Provinzen und in Rittercantone getheilt, wurden bei dem Aufhören des Reichs den Landesherren unterthan. Reichsämter, s. Erzämter. Reichsapfel, Kugel mit einem Reise umgeben, oben mit einem Kreuze, das mit einem von oben bis zur Mitte herabgehenden Reif befestigt ist, ein Reichskleinod, Symbol des christlichen Kaiserthums. Reichsarchive, die Archive, in welchen die Urkunden des deutschen Reichs aufbewahrt wurden: 1) in Wien, 2) Wetzlar, 3) Regensburg u. 4) Frankfurt a. M. (Mainz). Reichsarmee, die in den letzten Zeiten des deutschen Reichs für Reichskriege decretirte Armee, 1521 auf 24000 Mann, 1681 auf 40000 Mann festgesetzt, später sogar verfünffacht, bestand aus den Contingenten der großen und kleinen Reichsstände, war schlecht zusammengesetzt, in der Regel schlecht geführt, schlecht ausgerüstet, schlecht bezahlt, kam langsam und nie vollständig zusammen, konnte deßwegen selten etwas leisten u. mußte zuletzt zum Gespötte werden. Reichscollegien, die 3 Abtheilungen der Reichs stände auf den Reichstagen: das kurfürstliche, fürstliche und städtische Collegium. Reichsdeputation, ordentliche, von 1555–1662 Ausschuß des Reichstags aus den Collegien in der Art zusammengesetzt, daß die Kurfürsten das Uebergewicht hatten; die außerordentlichen R.en wurden seit dem westfäl. Frieden nach dem Grundsatze der Parität zusammengesetzt. Reichsdeputationshauptschluß, der Receß vom 25. Febr. 1803 der im Oct. 1801 niedergesetzten Reichsdeputation (Kurmainz, Böhmen, Brandenburg, Pfalzbayern, Kursachsen, Deutschmeister, Württemberg und Kassel), welche die in Folge des Luneviller Friedens bestimmten Entschädigungen für die durch Abtretungen an Frankreich benachtheiligten Fürsten ausmittelte, indem sie Stifte säcularisirte und Reichsstädte subjicirte. Reichsdörfer, reichsunmittelbare Dörfer, namentlich in Schwaben u. Franken; 1803 subjicirt. Reichsfürsten, im deutschen Reiche Mitglieder des Fürstenstandes, sowohl wirkliche Beherrscher eines reichsunmittelbaren Gebiets, als auch bloße Titularfürsten (und diese nicht nur deutsche, sondern auch italien., russ., polnische etc.); altfürstliche od. neufürstliche Häuser hießen sie, je nachdem sie vor 1580 die fürstliche Würde besessen oder nicht besessen hatten. Reichsfuß, s. Münzfuß. Reichsgesetze, die von einem Reichstage erlassenen Gesetze. Reichshofrath, neben dem Reichskammergerichte das höchste Reichsgericht, von Max I. organisirt, mit demselben Bereiche wie jenes (doch durfte eine Sache nicht bei beiden anhängig gemacht werden), vorzugsweise jedoch mit der Criminalgerichtsbarkeit über Reichsunmittelbare u. der Entscheidung in Lehensachen betraut, auch eine Art Geheimen Raths für politische Angelegenheiten des Reichs bildend. Der R. unter einem Präsidenten, einem vom Kurerzkanzler ernannten Vicepräsidenten bestand aus vom Kaiser ernannten 18 Räthen (einer Grafen-, Herren- und Gelehrtenbank), von denen 12 Katholiken, 6 Protestanten sein mußten; waren letztere einstimmig, so konnten sie nicht überstimmt werden. Reichskammergericht, der höchste Gerichtshof des deutschen Reichs, 1495 von Max I. eingerichtet (schon seit Friedrich II. war aber der Kammerrichter Stellvertreter des Kaisers, wenn es sich um Leben oder Eigenthum der Reichsstände

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 692. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/693>, abgerufen am 02.06.2024.