Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.20-30 breit, wenig bekannt, sonst von den Japanesen angesprochen, gegenwärtig von Rußland theilweise occupirt. Sache, lat. res, Gegensatz zu Person; in dem Rechtswesen alles, was nicht Person ist, sowohl körperliche (bewegliche und unbewegliche S.), wie unkörperliche (Rechte, Forderung). Sachenrecht, im Privatrecht die Lehre von den Rechtsverhältnissen, innerhalb welcher die körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Sachen in Betracht kommen, näher die Lehre: 1) von der Eintheilung der Sachen, s. res; 2) vom Erwerb, Schutz und Verlust des Besitzes; 3) vom Eigenthum, Gewerbe; 4) von den Servituten; 5) von Superficies und Emphyteusis; 6) von Reallasten, Grundzinsen, Zehnten; 7) vom Pfandrecht. Sachs, Hans, der talentvollste und fruchtbarste deutsche Dichter des 16. Jahrh., geb. 1494 zu Nürnberg, Sohn eines Schneiders, besuchte einige Zeit die lat. Schule, wurde alsdann Schuster, ließ sich nach seiner Wanderschaft 1516 in seiner Vaterstadt häuslich nieder, trieb sein Handwerk, lieferte nebenbei bis 1567 nicht weniger als 208 Komödien und Tragödien, 1700 Schwänke und 4200 Meisterschulgesänge u. st. 1567. S.ens geistliche Gedichte u. Meisterschulgesänge laufen vielfältig auf handwerksmäßige Reimerei hinaus, doch ließ der bescheidene Mann letztere auch niemals drucken; seine Schauspiele, noch mehr seine ernsten (Histori und Geschicht) und scherzhaften Erzählungen (Fabeln u. gute Schwenk) zeigen eine solche Lebendigkeit u. Raschheit der Handlung, ein so gesundes Gefühl und treffenden Ausdruck, dabei oft einen so köstlichen Humor, daß S. hoch über sehr vielen gepriesenen Poeten steht, viele aus der Gegenwart am wenigsten ausgenommen. Ueber alle seine Schauspiele (Tristan, Magelone, der gehörnte Sigfried, Lucretia, Alexander d. Gr.) ragen die Fastnachtspiele empor, von den Schwänken und Erzählungen sind das Schlaraffenland u. St. Peter mit der Geis wohl die bekanntesten. Seit Opitzens Zeit von der gelehrten Poesie tief verachtet, machte Göthe mit Erfolg auf die naturwüchsige Dichtungen S. ens aufmerksam, doch ist bis heute weder eine umfassende Auswahl derselben aus den Folianten, die handschriftlich zu Leipzig, Dresden und Zwickau liegen, noch ein Wiederabdruck der alten Augsburger Ausgaben erschienen. Sachsen (Saxones), deutsches Volk, von Sahs, dem kurzen Schwerte, so genannt, werden zuerst von Ptolemäus als ein an der untern Elbe wohnender germanischer Stamm angeführt, im 3. Jahrh. aber erscheinen sie als ein Völkerbund vom Niederrhein bis Holstein, in welchem die Namen Cherusker, Chauken, Brukterer etc. verschwunden sind. Sie machten sich auf ihren leichten Raubschiffen an den gallischen und britischen Küsten furchtbar, nahmen aber an der großen Völkerwanderung nur durch die Eroberung Britanniens Antheil (vergl. Angel-S.). Später zerstörten sie (531) mit den Franken verbündet das Reich der Thüringer und breiteten sich südlich bis an die Unstrut aus. Seitdem erscheinen sie als erbitterte Feinde der Franken, denen sie erst durch Karl den Gr. unterliegen u. das Christenthum annehmen müssen, jedoch ihre eigenen Rechtsverhältnisse behalten; damals waren sie in Westfalen, Engern, Ostfalen u. Nordalbinger getheilt. Unter Kaiser Ludwig dem Frommen erhielt Graf Ludolf um 850 die Herzogswürde, dessen Enkel Heinrich wurde deutscher König. Otto I. Kaiser, der das Herzogthum dem Hermann Billung übertrug, bei dessen Haus es bis 1106 blieb. Neben dem Herzogthum S. bildeten sich durch Eroberungskriege gegen die Slaven die sächsischen Marken: Meißen, Ost- u. Nord-S., gegen die Dänen Schleswig, die ursprünglich nicht unter dem Herzoge, sondern unmittelbar unter dem Kaiser standen. Nach dem Erlöschen des sächs. Kaiserhauses (1024) waren die sächs. Herren, von der uralten norddeutschen Abneigung des Volkes gegen Franken u. Schwaben unterstützt, die hartnäckigsten Feinde des fränk. u. schwäb. Kaiserhauses; Kaiser Friedrich I. zertrümmerte deßwegen das große Herzogthum S. u. es entstand ein Herzogthum Westfalen unter dem Erzbischof von Köln u. ein Herzogthum S. unter dem askanischen 20–30 breit, wenig bekannt, sonst von den Japanesen angesprochen, gegenwärtig von Rußland theilweise occupirt. Sache, lat. res, Gegensatz zu Person; in dem Rechtswesen alles, was nicht Person ist, sowohl körperliche (bewegliche und unbewegliche S.), wie unkörperliche (Rechte, Forderung). Sachenrecht, im Privatrecht die Lehre von den Rechtsverhältnissen, innerhalb welcher die körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Sachen in Betracht kommen, näher die Lehre: 1) von der Eintheilung der Sachen, s. res; 2) vom Erwerb, Schutz und Verlust des Besitzes; 3) vom Eigenthum, Gewerbe; 4) von den Servituten; 5) von Superficies und Emphyteusis; 6) von Reallasten, Grundzinsen, Zehnten; 7) vom Pfandrecht. Sachs, Hans, der talentvollste und fruchtbarste deutsche Dichter des 16. Jahrh., geb. 1494 zu Nürnberg, Sohn eines Schneiders, besuchte einige Zeit die lat. Schule, wurde alsdann Schuster, ließ sich nach seiner Wanderschaft 1516 in seiner Vaterstadt häuslich nieder, trieb sein Handwerk, lieferte nebenbei bis 1567 nicht weniger als 208 Komödien und Tragödien, 1700 Schwänke und 4200 Meisterschulgesänge u. st. 1567. S.ens geistliche Gedichte u. Meisterschulgesänge laufen vielfältig auf handwerksmäßige Reimerei hinaus, doch ließ der bescheidene Mann letztere auch niemals drucken; seine Schauspiele, noch mehr seine ernsten (Histori und Geschicht) und scherzhaften Erzählungen (Fabeln u. gute Schwenk) zeigen eine solche Lebendigkeit u. Raschheit der Handlung, ein so gesundes Gefühl und treffenden Ausdruck, dabei oft einen so köstlichen Humor, daß S. hoch über sehr vielen gepriesenen Poeten steht, viele aus der Gegenwart am wenigsten ausgenommen. Ueber alle seine Schauspiele (Tristan, Magelone, der gehörnte Sigfried, Lucretia, Alexander d. Gr.) ragen die Fastnachtspiele empor, von den Schwänken und Erzählungen sind das Schlaraffenland u. St. Peter mit der Geis wohl die bekanntesten. Seit Opitzens Zeit von der gelehrten Poesie tief verachtet, machte Göthe mit Erfolg auf die naturwüchsige Dichtungen S. ens aufmerksam, doch ist bis heute weder eine umfassende Auswahl derselben aus den Folianten, die handschriftlich zu Leipzig, Dresden und Zwickau liegen, noch ein Wiederabdruck der alten Augsburger Ausgaben erschienen. Sachsen (Saxones), deutsches Volk, von Sahs, dem kurzen Schwerte, so genannt, werden zuerst von Ptolemäus als ein an der untern Elbe wohnender germanischer Stamm angeführt, im 3. Jahrh. aber erscheinen sie als ein Völkerbund vom Niederrhein bis Holstein, in welchem die Namen Cherusker, Chauken, Brukterer etc. verschwunden sind. Sie machten sich auf ihren leichten Raubschiffen an den gallischen und britischen Küsten furchtbar, nahmen aber an der großen Völkerwanderung nur durch die Eroberung Britanniens Antheil (vergl. Angel-S.). Später zerstörten sie (531) mit den Franken verbündet das Reich der Thüringer und breiteten sich südlich bis an die Unstrut aus. Seitdem erscheinen sie als erbitterte Feinde der Franken, denen sie erst durch Karl den Gr. unterliegen u. das Christenthum annehmen müssen, jedoch ihre eigenen Rechtsverhältnisse behalten; damals waren sie in Westfalen, Engern, Ostfalen u. Nordalbinger getheilt. Unter Kaiser Ludwig dem Frommen erhielt Graf Ludolf um 850 die Herzogswürde, dessen Enkel Heinrich wurde deutscher König. Otto I. Kaiser, der das Herzogthum dem Hermann Billung übertrug, bei dessen Haus es bis 1106 blieb. Neben dem Herzogthum S. bildeten sich durch Eroberungskriege gegen die Slaven die sächsischen Marken: Meißen, Ost- u. Nord-S., gegen die Dänen Schleswig, die ursprünglich nicht unter dem Herzoge, sondern unmittelbar unter dem Kaiser standen. Nach dem Erlöschen des sächs. Kaiserhauses (1024) waren die sächs. Herren, von der uralten norddeutschen Abneigung des Volkes gegen Franken u. Schwaben unterstützt, die hartnäckigsten Feinde des fränk. u. schwäb. 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Gr.) ragen die Fastnachtspiele empor, von den Schwänken und Erzählungen sind das Schlaraffenland u. St. Peter mit der Geis wohl die bekanntesten. Seit Opitzens Zeit von der gelehrten Poesie tief verachtet, machte Göthe mit Erfolg auf die naturwüchsige Dichtungen S. ens aufmerksam, doch ist bis heute weder eine umfassende Auswahl derselben aus den Folianten, die handschriftlich zu Leipzig, Dresden und Zwickau liegen, noch ein Wiederabdruck der alten Augsburger Ausgaben erschienen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Sachsen</hi><hi rendition="#i">(Saxones)</hi>, deutsches Volk, von Sahs, dem kurzen Schwerte, so genannt, werden zuerst von Ptolemäus als ein an der untern Elbe wohnender germanischer Stamm angeführt, im 3. Jahrh. aber erscheinen sie als ein Völkerbund vom Niederrhein bis Holstein, in welchem die Namen Cherusker, Chauken, Brukterer etc. verschwunden sind. Sie machten sich auf ihren leichten Raubschiffen an den gallischen und britischen Küsten furchtbar, nahmen aber an der großen Völkerwanderung nur durch die Eroberung Britanniens Antheil (vergl. Angel-S.). Später zerstörten sie (531) mit den Franken verbündet das Reich der Thüringer und breiteten sich südlich bis an die Unstrut aus. Seitdem erscheinen sie als erbitterte Feinde der Franken, denen sie erst durch Karl den Gr. unterliegen u. das Christenthum annehmen müssen, jedoch ihre eigenen Rechtsverhältnisse behalten; damals waren sie in Westfalen, Engern, Ostfalen u. Nordalbinger getheilt. Unter Kaiser Ludwig dem Frommen erhielt Graf Ludolf um 850 die Herzogswürde, dessen Enkel Heinrich wurde deutscher König. Otto I. Kaiser, der das Herzogthum dem Hermann Billung übertrug, bei dessen Haus es bis 1106 blieb. Neben dem <hi rendition="#g">Herzogthum</hi> S. bildeten sich durch Eroberungskriege gegen die Slaven die sächsischen Marken: Meißen, Ost- u. 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20–30 breit, wenig bekannt, sonst von den Japanesen angesprochen, gegenwärtig von Rußland theilweise occupirt.
Sache, lat. res, Gegensatz zu Person; in dem Rechtswesen alles, was nicht Person ist, sowohl körperliche (bewegliche und unbewegliche S.), wie unkörperliche (Rechte, Forderung).
Sachenrecht, im Privatrecht die Lehre von den Rechtsverhältnissen, innerhalb welcher die körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Sachen in Betracht kommen, näher die Lehre: 1) von der Eintheilung der Sachen, s. res; 2) vom Erwerb, Schutz und Verlust des Besitzes; 3) vom Eigenthum, Gewerbe; 4) von den Servituten; 5) von Superficies und Emphyteusis; 6) von Reallasten, Grundzinsen, Zehnten; 7) vom Pfandrecht.
Sachs, Hans, der talentvollste und fruchtbarste deutsche Dichter des 16. Jahrh., geb. 1494 zu Nürnberg, Sohn eines Schneiders, besuchte einige Zeit die lat. Schule, wurde alsdann Schuster, ließ sich nach seiner Wanderschaft 1516 in seiner Vaterstadt häuslich nieder, trieb sein Handwerk, lieferte nebenbei bis 1567 nicht weniger als 208 Komödien und Tragödien, 1700 Schwänke und 4200 Meisterschulgesänge u. st. 1567. S.ens geistliche Gedichte u. Meisterschulgesänge laufen vielfältig auf handwerksmäßige Reimerei hinaus, doch ließ der bescheidene Mann letztere auch niemals drucken; seine Schauspiele, noch mehr seine ernsten (Histori und Geschicht) und scherzhaften Erzählungen (Fabeln u. gute Schwenk) zeigen eine solche Lebendigkeit u. Raschheit der Handlung, ein so gesundes Gefühl und treffenden Ausdruck, dabei oft einen so köstlichen Humor, daß S. hoch über sehr vielen gepriesenen Poeten steht, viele aus der Gegenwart am wenigsten ausgenommen. Ueber alle seine Schauspiele (Tristan, Magelone, der gehörnte Sigfried, Lucretia, Alexander d. Gr.) ragen die Fastnachtspiele empor, von den Schwänken und Erzählungen sind das Schlaraffenland u. St. Peter mit der Geis wohl die bekanntesten. Seit Opitzens Zeit von der gelehrten Poesie tief verachtet, machte Göthe mit Erfolg auf die naturwüchsige Dichtungen S. ens aufmerksam, doch ist bis heute weder eine umfassende Auswahl derselben aus den Folianten, die handschriftlich zu Leipzig, Dresden und Zwickau liegen, noch ein Wiederabdruck der alten Augsburger Ausgaben erschienen.
Sachsen (Saxones), deutsches Volk, von Sahs, dem kurzen Schwerte, so genannt, werden zuerst von Ptolemäus als ein an der untern Elbe wohnender germanischer Stamm angeführt, im 3. Jahrh. aber erscheinen sie als ein Völkerbund vom Niederrhein bis Holstein, in welchem die Namen Cherusker, Chauken, Brukterer etc. verschwunden sind. Sie machten sich auf ihren leichten Raubschiffen an den gallischen und britischen Küsten furchtbar, nahmen aber an der großen Völkerwanderung nur durch die Eroberung Britanniens Antheil (vergl. Angel-S.). Später zerstörten sie (531) mit den Franken verbündet das Reich der Thüringer und breiteten sich südlich bis an die Unstrut aus. Seitdem erscheinen sie als erbitterte Feinde der Franken, denen sie erst durch Karl den Gr. unterliegen u. das Christenthum annehmen müssen, jedoch ihre eigenen Rechtsverhältnisse behalten; damals waren sie in Westfalen, Engern, Ostfalen u. Nordalbinger getheilt. Unter Kaiser Ludwig dem Frommen erhielt Graf Ludolf um 850 die Herzogswürde, dessen Enkel Heinrich wurde deutscher König. Otto I. Kaiser, der das Herzogthum dem Hermann Billung übertrug, bei dessen Haus es bis 1106 blieb. Neben dem Herzogthum S. bildeten sich durch Eroberungskriege gegen die Slaven die sächsischen Marken: Meißen, Ost- u. Nord-S., gegen die Dänen Schleswig, die ursprünglich nicht unter dem Herzoge, sondern unmittelbar unter dem Kaiser standen. Nach dem Erlöschen des sächs. Kaiserhauses (1024) waren die sächs. Herren, von der uralten norddeutschen Abneigung des Volkes gegen Franken u. Schwaben unterstützt, die hartnäckigsten Feinde des fränk. u. schwäb. Kaiserhauses; Kaiser Friedrich I. zertrümmerte deßwegen das große Herzogthum S. u. es entstand ein Herzogthum Westfalen unter dem Erzbischof von Köln u. ein Herzogthum S. unter dem askanischen
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