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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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furt mögen werden / Als wir denn auch Gott den Allmechtigen mit höchster Demuth / anruffen / vnd bitten wöllen / sein Göttliche Gnad dazu zu verleihen.

Wo aber bey vnsern Herrn Freunden / vnd besondern den Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des andern theils / die Handlung dermassen / wie E. K. M. außschreiben vermag / vnter vns selbs in Lieb vnd Gütigkeit der gestalt nicht vorfahen / noch ersprießlich seyn wolt / als doch an vns in keinem / das mit Gott vnd Gewissen zu Christlicher Einigkeit dienstlich seyn kan oder mag / erwinden sol / wie E. K. M. auch gemelte vnsere Freunde / die Churfürsten / Fürsten / Stende / vnd ein jeder Liebhaber Christlicher Religion / so diese sachen fürkommen / aus nachfolgenden vnser vnd der vnsern Bekentnissen / gnediglich / freundlich vnd gnugsam werden zu vernehmen haben.

Nach dem denn E. Key. Maj. vormals Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des Reichs gnediglichen zu verstehen gegeben / vnd sonderlich durch ein öffentliche verlesene Instruction / auff dem Reichstag / so im Jar der mindern Zal 26. zu Speir gehalten / daß E. Key. Maj. in sachen vnsern heiligen Glauben belangend / zu schliessen lassen / aus vrsachen / so dabey gemeldet nicht gemeinet / sondern bey dem Bapst vmb ein Concilium fleissigen vnd anhaltung thun wolten. Vnd für einem Jar / auff dem letzten Reichstag zu Speir / vermüge einer schrifftlichen Instruction / Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des Reichs / durch E. Key. May. Stadhalter im Reich Königliche W. zu Hungern vnd Böhmen / sampt E. K. M. Oratorn / vnd verordenten Commissarien / dis vnter andern haben fürtragen vnd anzeigen lassen / daß E. K. M. derselbigen Stadhalter / Ampts-

furt mögen werden / Als wir denn auch Gott den Allmechtigen mit höchster Demuth / anruffen / vnd bitten wöllen / sein Göttliche Gnad dazu zu verleihen.

Wo aber bey vnsern Herrn Freunden / vnd besondern den Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des andern theils / die Handlung dermassen / wie E. K. M. außschreiben vermag / vnter vns selbs in Lieb vnd Gütigkeit der gestalt nicht vorfahen / noch ersprießlich seyn wolt / als doch an vns in keinem / das mit Gott vnd Gewissen zu Christlicher Einigkeit dienstlich seyn kan oder mag / erwinden sol / wie E. K. M. auch gemelte vnsere Freunde / die Churfürsten / Fürsten / Stende / vnd ein jeder Liebhaber Christlicher Religion / so diese sachen fürkommen / aus nachfolgenden vnser vnd der vnsern Bekentnissen / gnediglich / freundlich vnd gnugsam werden zu vernehmen haben.

Nach dem denn E. Key. Maj. vormals Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des Reichs gnediglichen zu verstehen gegeben / vnd sonderlich durch ein öffentliche verlesene Instruction / auff dem Reichstag / so im Jar der mindern Zal 26. zu Speir gehalten / daß E. Key. Maj. in sachen vnsern heiligen Glauben belangend / zu schliessen lassen / aus vrsachen / so dabey gemeldet nicht gemeinet / sondern bey dem Bapst vmb ein Concilium fleissigen vnd anhaltung thun wolten. Vnd für einem Jar / auff dem letzten Reichstag zu Speir / vermüge einer schrifftlichen Instruction / Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des Reichs / durch E. Key. May. Stadhalter im Reich Königliche W. zu Hungern vnd Böhmen / sampt E. K. M. Oratorn / vnd verordenten Commissarien / dis vnter andern haben fürtragen vnd anzeigen lassen / daß E. K. M. derselbigen Stadhalter / Ampts-

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[146/0317] furt mögen werden / Als wir denn auch Gott den Allmechtigen mit höchster Demuth / anruffen / vnd bitten wöllen / sein Göttliche Gnad dazu zu verleihen. Wo aber bey vnsern Herrn Freunden / vnd besondern den Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des andern theils / die Handlung dermassen / wie E. K. M. außschreiben vermag / vnter vns selbs in Lieb vnd Gütigkeit der gestalt nicht vorfahen / noch ersprießlich seyn wolt / als doch an vns in keinem / das mit Gott vnd Gewissen zu Christlicher Einigkeit dienstlich seyn kan oder mag / erwinden sol / wie E. K. M. auch gemelte vnsere Freunde / die Churfürsten / Fürsten / Stende / vnd ein jeder Liebhaber Christlicher Religion / so diese sachen fürkommen / aus nachfolgenden vnser vnd der vnsern Bekentnissen / gnediglich / freundlich vnd gnugsam werden zu vernehmen haben. Nach dem denn E. Key. Maj. vormals Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des Reichs gnediglichen zu verstehen gegeben / vnd sonderlich durch ein öffentliche verlesene Instruction / auff dem Reichstag / so im Jar der mindern Zal 26. zu Speir gehalten / daß E. Key. Maj. in sachen vnsern heiligen Glauben belangend / zu schliessen lassen / aus vrsachen / so dabey gemeldet nicht gemeinet / sondern bey dem Bapst vmb ein Concilium fleissigen vnd anhaltung thun wolten. Vnd für einem Jar / auff dem letzten Reichstag zu Speir / vermüge einer schrifftlichen Instruction / Churfürsten / Fürsten vnd Stenden des Reichs / durch E. Key. May. Stadhalter im Reich Königliche W. zu Hungern vnd Böhmen / sampt E. K. M. Oratorn / vnd verordenten Commissarien / dis vnter andern haben fürtragen vnd anzeigen lassen / daß E. K. M. derselbigen Stadhalter / Ampts-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/317>, abgerufen am 22.11.2024.