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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden.

Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen.

Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestanden / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen.

Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln.

Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten

Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden.

Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen.

Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestandẽ / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen.

Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln.

Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten

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[0362] Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden. Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen. Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestandẽ / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen. Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln. Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/362>, abgerufen am 22.11.2024.