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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Sacrament verachten. Das halten wir also nach dem Euangelio / vnd nach den alten Canonibus.

Aber auff gewisse Tage oder zeit im Jahr / wird niemands zum Sacrament gedrungen / denn es ist nicht müglich / daß die Leute alle gleich auff eine gewisse zeit geschickt seyn / vnd wenn sie alle in einer gantzen Pfarr auff ein zeit zum Altar lauffen / können sie nicht so fleissig verhöret vnd vnterrichtet werden / wie sie bey vns vnterrichtet werden. Vnd die alten Canones vnd Väter setzen keine gewisse zeit / allein also sagt der Canon: So etliche sich zu der Kirchen begeben / vnd befunden werden / daß sie das Sacrament nicht brauchen / sol man sie vermahnen. Wo etliche nicht Communicieren / sollen sie zur Bus vermahnet werden. So sie aber wöllen für Christen gehalten seyn / sollen sie sich nicht allezeit danon halten.

Paulus 1. Corinth. 11. sagt / Daß die jenigen das Sacrament zum Gericht empfahen / die es vnwirdig empfahen. Darumb zwingen vnser Pfarrherrn die jenigen nicht / die nicht geschickt seyn / das Sacrament zu empfahen.

Von dem erzelen aber / vnd erinnerung der Sünde in der Beicht / vnterrichten vnser Prediger also die Leute / daß sie doch die Gewissen nicht verstricken / als sey es noth / alle Sünde bey Namen zu erzehlen. Wiewol es nun gut ist / die groben / vnerfahrnen dazu vnterweisen / Daß sie etliche Sünde in der Beicht namhafftig machen / was sie drücket / damit man sie leichtlicher vnterrichten kan / so disputieren wir doch dauon hie nicht / Sondern dauon / Ob Gott geboten habe / daß man die Sünde also alle erzehlen müsse. Vnd ob die Sünde vnerzehlet nicht mögen vergeben werden.

Derhalben solten die Wiedersacher vns nicht angezogen haben das Capittel / Omnis vtrius sexus, welchs wir sehr wol kennen / Sondern aus der heiligen Schrifft / aus Gottes Wort vns beweist haben / daß solch erzehlen der Sünde / von Gott geboten were.

Es ist leider allzu klar am tage / vnd rüchtig durch alle Kirchen in gantz Europa, wie dieses particular des Capittels Omnis vtrius sexus, daß es gebeut / man solle schüldig seyn alle Sünde zu beichten / die Gewissen in Elend / Jammer / vnd verstrickung bracht hat / Vnd der Text an jhm selbst hat nicht so viel schadens gethan / als hernach der Summisten Bücher / darinne die vmbstende Circumstantz der Sünde zusammen gelesen / denn damit haben sie erst die Gewissen recht jrr gemacht / vnd vnseglich geplaget / vnd dazu eytel guthertzige Leute / denn die Frechen vnd wilden haben darnach nicht viel gefragt.

Darüber nach dem der Text also lautet: Ein jeder solt seinem ei-

Sacrament verachten. Das halten wir also nach dem Euangelio / vnd nach den alten Canonibus.

Aber auff gewisse Tage oder zeit im Jahr / wird niemands zum Sacrament gedrungen / denn es ist nicht müglich / daß die Leute alle gleich auff eine gewisse zeit geschickt seyn / vnd wenn sie alle in einer gantzen Pfarr auff ein zeit zum Altar lauffen / köñen sie nicht so fleissig verhöret vnd vnterrichtet werden / wie sie bey vns vnterrichtet werden. Vnd die alten Canones vnd Väter setzen keine gewisse zeit / allein also sagt der Canon: So etliche sich zu der Kirchen begeben / vnd befunden werden / daß sie das Sacrament nicht brauchen / sol man sie vermahnen. Wo etliche nicht Communicieren / sollen sie zur Bus vermahnet werden. So sie aber wöllen für Christen gehalten seyn / sollen sie sich nicht allezeit danon halten.

Paulus 1. Corinth. 11. sagt / Daß die jenigen das Sacrament zum Gericht empfahen / die es vnwirdig empfahen. Darumb zwingen vnser Pfarrherrn die jenigen nicht / die nicht geschickt seyn / das Sacrament zu empfahen.

Von dem erzelen aber / vnd erinnerung der Sünde in der Beicht / vnterrichten vnser Prediger also die Leute / daß sie doch die Gewissen nicht verstricken / als sey es noth / alle Sünde bey Namen zu erzehlen. Wiewol es nun gut ist / die groben / vnerfahrnen dazu vnterweisen / Daß sie etliche Sünde in der Beicht namhafftig machen / was sie drücket / damit man sie leichtlicher vnterrichten kan / so disputieren wir doch dauon hie nicht / Sondern dauon / Ob Gott geboten habe / daß man die Sünde also alle erzehlen müsse. Vnd ob die Sünde vnerzehlet nicht mögen vergeben werden.

Derhalben solten die Wiedersacher vns nicht angezogen haben das Capittel / Omnis vtrius sexus, welchs wir sehr wol kennen / Sondern aus der heiligen Schrifft / aus Gottes Wort vns beweist haben / daß solch erzehlen der Sünde / von Gott geboten were.

Es ist leider allzu klar am tage / vnd rüchtig durch alle Kirchen in gantz Europa, wie dieses particular des Capittels Omnis vtrius sexus, daß es gebeut / man solle schüldig seyn alle Sünde zu beichten / die Gewissen in Elend / Jam̃er / vnd verstrickung bracht hat / Vnd der Text an jhm selbst hat nicht so viel schadens gethan / als hernach der Summisten Bücher / darinne die vmbstende Circumstantz der Sünde zusammen gelesen / denn damit haben sie erst die Gewissen recht jrr gemacht / vnd vnseglich geplaget / vnd dazu eytel guthertzige Leute / deñ die Frechen vnd wilden haben darnach nicht viel gefragt.

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[0464] Sacrament verachten. Das halten wir also nach dem Euangelio / vnd nach den alten Canonibus. Aber auff gewisse Tage oder zeit im Jahr / wird niemands zum Sacrament gedrungen / denn es ist nicht müglich / daß die Leute alle gleich auff eine gewisse zeit geschickt seyn / vnd wenn sie alle in einer gantzen Pfarr auff ein zeit zum Altar lauffen / köñen sie nicht so fleissig verhöret vnd vnterrichtet werden / wie sie bey vns vnterrichtet werden. Vnd die alten Canones vnd Väter setzen keine gewisse zeit / allein also sagt der Canon: So etliche sich zu der Kirchen begeben / vnd befunden werden / daß sie das Sacrament nicht brauchen / sol man sie vermahnen. Wo etliche nicht Communicieren / sollen sie zur Bus vermahnet werden. So sie aber wöllen für Christen gehalten seyn / sollen sie sich nicht allezeit danon halten. Paulus 1. Corinth. 11. sagt / Daß die jenigen das Sacrament zum Gericht empfahen / die es vnwirdig empfahen. Darumb zwingen vnser Pfarrherrn die jenigen nicht / die nicht geschickt seyn / das Sacrament zu empfahen. Von dem erzelen aber / vnd erinnerung der Sünde in der Beicht / vnterrichten vnser Prediger also die Leute / daß sie doch die Gewissen nicht verstricken / als sey es noth / alle Sünde bey Namen zu erzehlen. Wiewol es nun gut ist / die groben / vnerfahrnen dazu vnterweisen / Daß sie etliche Sünde in der Beicht namhafftig machen / was sie drücket / damit man sie leichtlicher vnterrichten kan / so disputieren wir doch dauon hie nicht / Sondern dauon / Ob Gott geboten habe / daß man die Sünde also alle erzehlen müsse. Vnd ob die Sünde vnerzehlet nicht mögen vergeben werden. Derhalben solten die Wiedersacher vns nicht angezogen haben das Capittel / Omnis vtrius sexus, welchs wir sehr wol kennen / Sondern aus der heiligen Schrifft / aus Gottes Wort vns beweist haben / daß solch erzehlen der Sünde / von Gott geboten were. Es ist leider allzu klar am tage / vnd rüchtig durch alle Kirchen in gantz Europa, wie dieses particular des Capittels Omnis vtrius sexus, daß es gebeut / man solle schüldig seyn alle Sünde zu beichten / die Gewissen in Elend / Jam̃er / vnd verstrickung bracht hat / Vnd der Text an jhm selbst hat nicht so viel schadens gethan / als hernach der Summisten Bücher / darinne die vmbstende Circumstantz der Sünde zusammen gelesen / denn damit haben sie erst die Gewissen recht jrr gemacht / vnd vnseglich geplaget / vnd dazu eytel guthertzige Leute / deñ die Frechen vnd wilden haben darnach nicht viel gefragt. Darüber nach dem der Text also lautet: Ein jeder solt seinem ei-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/464>, abgerufen am 22.11.2024.