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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Darüber so sprechen die Canones selbs die jenigen los / die vberredt sind mit guten Worten / ehe sie zu jhrem rechten Alter kommen sind / oder welche die Freunde wieder jhren willen in ein Kloster verstossen haben. Aus dem allen erscheinet / daß viel Vrsachen sind / welche da anzeigen / daß die Kloster Gelübde / welche bißher geschehen sind / nicht recht Christlich bündige Gelübde sind / Darumb mag man Klosterleben mit gutem Gewissen verlassen / nach dem es voll Heucheley vnd allerley Grewel ist.

Hie werffen vns die Wiedersacher für / die Nazareer im Gesetz Mosi. Aber die theten jhre Gelübde nicht der meynung / dadurch Vergebung der Sünde zu erlangen / wie wir oben von den Mönchen Gelübden geklagt haben. Der Nazareer Orden war ein leibliche vbung mit Fasten / mit gewisser Speis / dadurch sie jhren Glauben bekenneten / nicht daß sie dadurch Vergebung der Sünde erlangeten / oder dadurch vom ewigen Tod erlöset würden / Denn das suchten sie anderswo / nemlich / in der Verheissung von dem gebenedeyten Samen. Item / wie die Beschneidung im Gesetz Mosi / oder das Opffer schlachten / jetzund nicht sol für ein Gottesdienst auffgericht werden / Also sol man das Fasten / oder Ceremonien der Nazareer nicht auffrichten oder anziehen / als ein Gottesdienst / sondern sol gehalten werden für ein Mittelding / vnd leibliche vbung. Derhalben können noch sollen sie jhren Mönchstand / welcher ohne Gottes Wort ertichtet ist / als ein Gottesdienst / dadurch Gott versönet werde / vergleichen mit der Nazareer Stand / welchen Gott befohlen hatte / vnd war nicht dazu erdacht / daß die Nazareer dadurch solten erlangen ein gnedigen Gott / Sondern daß es ein eusserliche Zucht / vnd vbung were des Leibs / wie andere Ceremonien im Gesetz Mosi. Item / gleich dasselbige ist auch von ander mancherley Gelübden / die im Gesetz Mosi gesetzt werden / zu antworten.

Auch so ziehen die Wiedersacher an das Exempel der Rechabiten / welche keine Güter hatten / auch keinen Wein truncken / wie Jeremias sagt Cap. 35. Ja warlich es reimet sich wol der Rechabiten Exempel zu vnsern Mönchen / so jhre Klöster prechtiger / denn der Könige Pallast gebawet sind / so sie in allem vberfluß leben. Auch so sind die Rechabiten bey jhrem Armut doch Eheleut gewesen / vnser Mönche / so sie allen Pracht / allen vberfluß haben / geben in jhrer Heucheley Keuscheit für.

Nun die Verstendigen vnd Gelehrten wissen wol / daß man alle Exempel nach der Regeln / das ist / nach der klaren Schrifft / vnd nicht wieder die Regel oder Schrifft sol außlegen / oder einführen. Dar-

Darüber so sprechen die Canones selbs die jenigen los / die vberredt sind mit guten Worten / ehe sie zu jhrem rechten Alter kommen sind / oder welche die Freunde wieder jhren willen in ein Kloster verstossen haben. Aus dem allen erscheinet / daß viel Vrsachen sind / welche da anzeigen / daß die Kloster Gelübde / welche bißher geschehen sind / nicht recht Christlich bündige Gelübde sind / Darumb mag man Klosterleben mit gutem Gewissen verlassen / nach dem es voll Heucheley vnd allerley Grewel ist.

Hie werffen vns die Wiedersacher für / die Nazareer im Gesetz Mosi. Aber die theten jhre Gelübde nicht der meynung / dadurch Vergebung der Sünde zu erlangen / wie wir oben von den Mönchen Gelübden geklagt haben. Der Nazareer Orden war ein leibliche vbung mit Fasten / mit gewisser Speis / dadurch sie jhren Glauben bekenneten / nicht daß sie dadurch Vergebung der Sünde erlangeten / oder dadurch vom ewigen Tod erlöset würden / Denn das suchten sie anderswo / nemlich / in der Verheissung von dem gebenedeyten Samen. Item / wie die Beschneidung im Gesetz Mosi / oder das Opffer schlachten / jetzund nicht sol für ein Gottesdienst auffgericht werden / Also sol man das Fasten / oder Ceremonien der Nazareer nicht auffrichten oder anziehen / als ein Gottesdienst / sondern sol gehalten werden für ein Mittelding / vnd leibliche vbung. Derhalben können noch sollen sie jhren Mönchstand / welcher ohne Gottes Wort ertichtet ist / als ein Gottesdienst / dadurch Gott versönet werde / vergleichen mit der Nazareer Stand / welchen Gott befohlen hatte / vnd war nicht dazu erdacht / daß die Nazareer dadurch solten erlangen ein gnedigen Gott / Sondern daß es ein eusserliche Zucht / vnd vbung were des Leibs / wie andere Ceremonien im Gesetz Mosi. Item / gleich dasselbige ist auch von ander mancherley Gelübden / die im Gesetz Mosi gesetzt werden / zu antworten.

Auch so ziehen die Wiedersacher an das Exempel der Rechabiten / welche keine Güter hatten / auch keinen Wein truncken / wie Jeremias sagt Cap. 35. Ja warlich es reimet sich wol der Rechabiten Exempel zu vnsern Mönchen / so jhre Klöster prechtiger / denn der Könige Pallast gebawet sind / so sie in allem vberfluß leben. Auch so sind die Rechabiten bey jhrem Armut doch Eheleut gewesen / vnser Mönche / so sie allen Pracht / allen vberfluß haben / geben in jhrer Heucheley Keuscheit für.

Nun die Verstendigen vnd Gelehrten wissen wol / daß man alle Exempel nach der Regeln / das ist / nach der klaren Schrifft / vnd nicht wieder die Regel oder Schrifft sol außlegen / oder einführen. Dar-

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[284/0595] Darüber so sprechen die Canones selbs die jenigen los / die vberredt sind mit guten Worten / ehe sie zu jhrem rechten Alter kommen sind / oder welche die Freunde wieder jhren willen in ein Kloster verstossen haben. Aus dem allen erscheinet / daß viel Vrsachen sind / welche da anzeigen / daß die Kloster Gelübde / welche bißher geschehen sind / nicht recht Christlich bündige Gelübde sind / Darumb mag man Klosterleben mit gutem Gewissen verlassen / nach dem es voll Heucheley vnd allerley Grewel ist. Hie werffen vns die Wiedersacher für / die Nazareer im Gesetz Mosi. Aber die theten jhre Gelübde nicht der meynung / dadurch Vergebung der Sünde zu erlangen / wie wir oben von den Mönchen Gelübden geklagt haben. Der Nazareer Orden war ein leibliche vbung mit Fasten / mit gewisser Speis / dadurch sie jhren Glauben bekenneten / nicht daß sie dadurch Vergebung der Sünde erlangeten / oder dadurch vom ewigen Tod erlöset würden / Denn das suchten sie anderswo / nemlich / in der Verheissung von dem gebenedeyten Samen. Item / wie die Beschneidung im Gesetz Mosi / oder das Opffer schlachten / jetzund nicht sol für ein Gottesdienst auffgericht werden / Also sol man das Fasten / oder Ceremonien der Nazareer nicht auffrichten oder anziehen / als ein Gottesdienst / sondern sol gehalten werden für ein Mittelding / vnd leibliche vbung. Derhalben können noch sollen sie jhren Mönchstand / welcher ohne Gottes Wort ertichtet ist / als ein Gottesdienst / dadurch Gott versönet werde / vergleichen mit der Nazareer Stand / welchen Gott befohlen hatte / vnd war nicht dazu erdacht / daß die Nazareer dadurch solten erlangen ein gnedigen Gott / Sondern daß es ein eusserliche Zucht / vnd vbung were des Leibs / wie andere Ceremonien im Gesetz Mosi. Item / gleich dasselbige ist auch von ander mancherley Gelübden / die im Gesetz Mosi gesetzt werden / zu antworten. Auch so ziehen die Wiedersacher an das Exempel der Rechabiten / welche keine Güter hatten / auch keinen Wein truncken / wie Jeremias sagt Cap. 35. Ja warlich es reimet sich wol der Rechabiten Exempel zu vnsern Mönchen / so jhre Klöster prechtiger / denn der Könige Pallast gebawet sind / so sie in allem vberfluß leben. Auch so sind die Rechabiten bey jhrem Armut doch Eheleut gewesen / vnser Mönche / so sie allen Pracht / allen vberfluß haben / geben in jhrer Heucheley Keuscheit für. Nun die Verstendigen vnd Gelehrten wissen wol / daß man alle Exempel nach der Regeln / das ist / nach der klaren Schrifft / vnd nicht wieder die Regel oder Schrifft sol außlegen / oder einführen. Dar-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/595>, abgerufen am 22.11.2024.